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Prozess wegen Kindesentführung gegen Christina Block u. a.

8.237 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Kinder, Entführung, Dänemark ▪ Abonnieren: Feed E-Mail

Prozess wegen Kindesentführung gegen Christina Block u. a.

um 17:44
Zitat von leonorleonor schrieb:RA Rieks beanstandet den heutigen Beschluss zum Selbstleseverfahren.
Kann mir jemand erklären, warum sich die Verteidiger so dagegen sträuben?
Selbstleseverfahren mag man in den meisten Fällen nicht als Verteidiger. Hab jetzt aber keine Zeit, das zu erläutern. Jedenfalls sind es aus Sicht der Verteidigung generell vernünftige Gründe. Aber sehr zum Leidwesen der Verteidigung ist die Möglichkeit der Einführung von Urkunden im Selbstleseverfahren nun mal gesetzlich geregelt. Das dient der Effektivität der Hauptverhandlung und schont die Ressourcen der Justiz, schränkt aber die Rechte des Beschuldigten ein. Einfach mal googeln, da findet man viel. Aber als Verteidiger muss man mit den gesetzlichen Regelungen leben.

In Stichworten:

- der Öffentlichkeitsgrundsatz wird hierdurch gesetzlich eingeschränkt, die Öffentlichkeit kann dem Verfahren nicht mehr folgen, da ihr wesentliches Beweismaterial unbekannt bleibt

- die Erklärungsrechte werden ausgehöhlt. Normalerweise kann man nach jeder Beweiserhebung, also auch nach Verlesung jeder Urkunde, eine Erklärung als Verteidiger und als Angeklagte 🙄 abgeben. Diese Erklärungen verpuffen, wenn man diese im Stück oder im „Block“ nach - wie hier - der Einführung von über 700 Urkunden abgibt. Sie werden insbesondere von den Schöffen weniger wahrgenommen und berücksichtigt.

- was als Urkunde verlesbar ist, ist gesetzlich eingeschränkt. Es finden sich tatsächlich häufig Wertungen und Mutmaßungen der Ermittlungsbehörde, die man als Verteidiger nicht hinnehmen möchte, da sich diese Auffassungen verfestigen könnten

- die Gerichte neigen immer mehr dazu, Urkunden im Selbstleseverfahren „auf Vorrat“ einzuführen. Also eine Vielzahl von Akteninhalten, bei der man als Verteidiger die Bedeutung für das Verfahren nicht erkennen mag. Den Gerichten wird von den Verteidigern unterstellt, alles auf diesem Wege einzuführen, um im Rahmen der Urteilsbegründung auf (fast) den gesamten Akteninhalt zurückgreifen zu können für den Fall der Fälle.

Das alles zB.


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Prozess wegen Kindesentführung gegen Christina Block u. a.

um 17:53
Weiß jemand, welche Akten (, abgesehen vom sogenannten Vorgeschehen wie die Anklage gegen SH und vermutlich Akten zur Einbehaltung der Kinder in DK, Urteile des Familiengerichts o.ä.) mittels Selbstleseverfahren eingeführt werden?


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Prozess wegen Kindesentführung gegen Christina Block u. a.

um 18:01
Zitat von KTGKTG schrieb:Weiß jemand, welche Akten (, abgesehen vom sogenannten Vorgeschehen wie die Anklage gegen SH und vermutlich Akten zur Einbehaltung der Kinder in DK, Urteile des Familiengerichts o.ä.) mittels Selbstleseverfahren eingeführt werden?
Nö, es könnte zB auch das „Tagebuch“, sprich die Notizen der CB auf ihrem Handy, auf diesem Wege eingeführt werden. Auch WhatsApp, SMS usw.. Damit wäre die Öffentlichkeit an sich „raus“ (siehe der 1. Punkt in meinem vorherigen Beitrag). Hier gehe ich aber davon aus, dass auch die Unterlagen des Selbstleseverfahrens früher oder später bei der Presse landet und diese selektiv hieraus zitiert bzw. berichtet. Aber, wie schon gesagt, das muss man im Interesse einer effektiven Gestaltung des Strafverfahrens hinnehmen.


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Prozess wegen Kindesentführung gegen Christina Block u. a.

um 18:08
Zitat von M8nixM8nix schrieb:Das ist aus meiner Sicht aber nicht gleichbedeutend mit einem Wunsch, dauerhaft da bleiben zu wollen.
Genau, es gibt da ja beispielsweise allgemein in Entführungsfällen das Stockholm-Syndrom:
Wikipedia: Stockholm-Syndrom
Da kann ich mir schon vorstellen, daß man diese Beschreibung schon auf Verhaltensmuster der Kinder in Ansätzen anwenden kann.


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Prozess wegen Kindesentführung gegen Christina Block u. a.

um 18:23
Zitat von GinoRedheartGinoRedheart schrieb:Da kann ich mir schon vorstellen, daß man diese Beschreibung schon auf Verhaltensmuster der Kinder in Ansätzen anwenden kann.
Ob die Kinder überhaupt sich „so“ verhalten haben weiss man noch nicht. Bisher haben wir nur die Aussagen von den Anwälten von Frau Block, Block selbst und das Jugendamt.

Das (nun eingestellte) Verfahren gegen die Jugendamtsmitarbeiterin zeigt, dass zumindest Klara es anders geschildert hat. Das wird sicherlich noch rauskommen.


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Prozess wegen Kindesentführung gegen Christina Block u. a.

um 18:46
Zitat von leonorleonor schrieb:@Rosalind
Danke für die Erklärung!
Was will der Rechtsanwalt denn bewirken
Unwissenheit - das wäre peinlich..
Nebelkerze - das wäre - mal wieder - geboren aus der Verzweiflung, nichts anderes vorbringen zu können

Ich denke, alle Anwälte der Angeklagten haben nichts anderes zu bieten als zu stänkern oder Nebelkerzen abzuwerfen.
Der Doppel-Dr. ist aus meiner Sicht relativ früh falsch abgebogen. Auf "unschuldig" zu setzen, war von Anfang an total realitätsfern.


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um 18:47
zum Selbstleseverfahren auch was Schöffen betrifft
§ 249
Führung des Urkundenbeweises durch Verlesung; Selbstleseverfahren
(1) 1Urkunden sind zum Zweck der Beweiserhebung über ihren Inhalt in der Hauptverhandlung zu verlesen. 2Elektronische Dokumente sind Urkunden, soweit sie verlesbar sind.

(2) 1Von der Verlesung kann, außer in den Fällen der §§ 253 und 254, abgesehen werden, wenn die Richter und Schöffen vom Wortlaut der Urkunde Kenntnis genommen haben und die übrigen Beteiligten hierzu Gelegenheit hatten. 2Widerspricht der Staatsanwalt, der Angeklagte oder der Verteidiger unverzüglich der Anordnung des Vorsitzenden, nach Satz 1 zu verfahren, so entscheidet das Gericht. 3Die Anordnung des Vorsitzenden, die Feststellungen über die Kenntnisnahme und die Gelegenheit hierzu und der Widerspruch sind in das Protokoll aufzunehmen.
Quelle: https://dejure.org/gesetze/StPO/249.html


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