Origines schrieb:Aber wenn man weiter liest, ist es eigentlich die Teileinlassung, die eben als solche auch gewürdigt werden darf, also dass der Angeklagte teilweise Aussagen macht und teilweise schweigt.
Es liegt doch aber nach der Rechtsprechung des BGH (u.a. 2 StR 48/15) ein Teilschweigen, das nachteilig verwertet werden kann, dann vor,
- wenn sich der Angeklagte zur Sache einlässt
und- zu wesentlichen Punkten keine Angaben, zu denen er sich gedrängt sehen müsste (wie im obigen vom 3. Strafsenat entschiedenen Fall bei Behauptung einer Notwehrsituation, ohne dies weiter auszuführen) oder
- auf sachbezogene Fragen von Verfahrensbeteiligten schweigt (wie heute CB).
Insoweit liegt jeder Teileinlassung auch ein Teilschweigen inne, aber nicht jedes Teilschweigen darf zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden.
BoobSinclar schrieb:Aber es ging hier vor allem darum, ob eine Angeklagte das Recht hat, das Stellen von Fragen abzulehnen. Das hat sie nicht.
Das denke ich schon. Das Fragerecht (§ 240 StPO) dient dazu, den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit einzuräumen, durch Fragestellungen einen Beitrag zur Aufklärung des Sachverhalts beizutragen. Die Vorschrift gilt bei der
Vernehmung des Angeklagten, der Zeugen und Sachverständigen.
Wenn ein Angeklagter mitteilt, dass er von seinem Schweigerecht Gebrauch macht, gibt es keine Vernehmungssituation mehr, die Vernehmung ist dann beendet. Die Fragen laufen ins Leere und die Erteilung des Fragerechts dient dann mE sachfremden Zwecken, zumal dies entwürdigend für die schweigende Angeklagte ist und sie damit zum bloßen Objekt des Strafverfahrens gemacht wird.
Vergleichbar wäre es damit, wenn ein Zeuge nicht erscheint und allen das Fragerecht erteilt wird.
Unklug von Bott war, dass er ihre Erklärung, von keinem der Verfahrensbeteiligten mehr Fragen zu beantworten, wieder aufgeweicht hat.
Interessanterweise hat die Vorsitzende dieses Spiel bei dem schweigenden Andreas C. nicht wiederholt.