leonor schrieb:Ich stelle es mir für die Kinder nicht einfach vor, wenn sie die Verhandlungstage verfolgen und über ihr Seelenheil gesprochen wird. Wenn ich es richtig verstanden habe, ist für die Verteidigung wichtig klarzumachen, dass sie vor der Tat bereits psychischen Schaden erlitten hatten, um so das Strafmaß zu reduzieren. Für die Kinder bleibt es allerdings immer noch eine brutale, traumatische Entführung, unabhängig von ihrer damaligen seelischen Verfassung.
Ich würde dir auch empfehlen, den Podcast, wie von
@emz empfohlen, an dieser Stelle anzuhören.
Wir hatten uns hier
Beitrag von LeonardodV (Seite 392) dazu auch schon ausgetauscht.
Wie dort schon ausgeführt:
Bei § 235 Abs. 4 Nr. 1 StGB (hier noch einmal der Gesetzestext):
(4) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
1.
das Opfer durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt
handelt es sich um ein konkretes Gefährdungsdelikt. Jetzt wird es etwas juristisch: das bedeutet, dass die Realisierung der konkreten Gefahr wahrscheinlicher sein muss als das Ausbleiben eines Schadens. Auf einen Schadenseintritt (also auf eine tatsächlich eingetretene erhebliche Schädigung der seelischen Entwicklung) kommt es nicht an. Der direkte oder bedingte Gefährdungsvorsatz muss sich nur auf den Eintritt der Gefahrenlage beziehen. Hier dürfte es ausschließlich um die Frage gehen, ob ein bedingter Gefährdungsvorsatz vorgelegen hat. Dieser liegt dann vor, wenn der Eintritt der Gefahrenlage für eine erhebliche Schädigung zwar nicht beabsichtigt ist, der Täter oder die Täterin ihn aber für möglich hält und sich damit abfindet (verkürzt).
Ob es unter diesem Aspekt überhaupt auf eine mögliche Vorschädigung ankommt, habe ich noch nicht geprüft. Meine derzeitige (nicht nachgeprüfte) Auffassung ist, dass es darauf nicht ankommen kann. Entscheidend ist nur, ob durch die Tat eine möglicherweise weitere Schädigung hat eintreten können und ob diese wahrscheinlicher war als deren Nichteintritt. Es kann nicht sein, dass eine Vorschädigung den möglichen Tätern zugute kommt, wenn durch die Tat an sich eine weitere Schädigung droht. Verteidigen würde ich aber auch in diese Richtung, allerdings mit wenig Hoffnung, dass das Gericht meine Auffassung teilt.
Die Auffassung der Kammer hierzu wird sicherlich dann klar werden, wenn Beweisanträge der Verteidigung hierzu gestellt werden.