Bott fragt den Zeugen, ob er bei der Polizei angegeben habe, dass Frau Block bei dem mutmaßlichen Treffen im "Grand Elysee"-Hotel Ende Dezember 2023 eine Tasche mit "einem Schal und Spielzeug" mitgebracht habe. Der Zeuge bejaht.
Anschließend will Bott ihm vorhalten, dass er dies bei der Polizei nicht so geschildert habe: "Kommt da eine Erinnerung?"
Die Richterin bezeichnet die Frage als "schwierig". Auch die Anwältin von B. schaltet sich erneut ein und betont, die Dolmetscherübersetzung bei der Polizei sei "nicht optimal" gewesen – "vielleicht fehlt da auch was".
Quelle:
https://www.tag24.de/thema/block-prozess/block-prozess-mutmasslicher-entfuehrer-soll-schal-mitbringen-3493667Das hat vermutlich folgenden Hintergrund:
Die polizeilichen Vernehmungen von DB und KT wurden in englischer Sprache geführt, ohne dass ein Dolmetscher anwesend sein musste. Die Vernehmungen wurden aufgenommen und anschließend von einem Dolmetscher übersetzt.
Bei diesem Zeugen war es wohl so, dass ein Dolmetscher für die hebräische Sprache anwesend war und dieser sowohl die Fragen der Vernehmungsbeamten ins Hebräische und sodann die Antworten des Zeugen ins Deutsche übersetzt hat. Anders geht es ja nicht. Im Regelfall ist es dann so, dass dies sofort schriftlich niedergelegt wird. Es scheint bei der Übersetzung (bekannte) Probleme gegeben haben. Außerdem werden in einem solchen Fall die Antworten (wie auch die Fragen) häufig "zusammengefasst" und nicht wörtlich niedergelegt. Ob es von dieser Vernehmung eine Audioaufnahme gibt, ist nicht bekannt.
Es ist nicht ungewöhnlich, dass ein Zeuge sich in der Vernehmungsniederschrift nicht wiederfindet. Manchmal oder eher häufig kann man bereits an den Formulierungen erkennen, dass das nicht die Worte des Zeugen sein können.
Normalerweise liest sich der Zeuge die Vernehmungsniederschrift durch und unterschreibt diese. In diesem Fall wäre es notwendig, dass der Dolmetscher die ganze Vernehmungsniederschrift in diesem Zusammenhang "rückübersetzt", denn sie steht ja nun in deutscher Sprache im Protokoll. Ob das geschehen ist, ist nicht bekannt. Ob die Vernehmungsniederschrift von dem Zeugen unterschrieben wurde, ist ebenfalls nicht bekannt.
Dass Aussagen in polizeilichen Vernehmungsprotokollen nicht vollständig wiedergegeben werden, ist letztendlich nicht ungewöhnlich.
Wenn der Zeuge nun behauptet, er habe Angaben zu der Tüte bereits bei der Polizei gemacht, hat er seine Aussage hierzu getätigt. Dann bedarf es anderer Zeugen oder Beweismittel für die Behauptung, dass das nicht so gewesen ist.
Die Anwältin des Zeugen hat mit ihrer Bemerkung zu den strafprozessualen Kenntnissen des Doppel-Dr. das auf den Punkt gebracht, was von Anbeginn auffällig war und was vermutlich sämtliche Juristen im Saal so empfinden.
Letztendlich wird es auf diesen Zeugen nicht ankommen. Böttner hat gut herausgearbeitet, dass der Zeuge tatsächlich Erlebtes und ihm im Nachhinein Erzähltes munter miteinander zu vermengen scheint.