ottercat schrieb:Voß begründete seine Haft-Forderung damit, dass freies Geleit den Empfänger nur vor Strafverfolgung wegen früherer Taten, nicht aber vor (neuen) Falschaussagen vor Gericht nicht schützen würde.
Das ist richtig. NUR: KT ist bisher ausschließlich als Beschuldigte vernommen worden, bei diesen Beschuldigtenvernehmungen unterlag sie nicht der Wahrheitspflicht. Sie kann also noch gar keine Falschaussage begangen haben. Voß fordert, wenn die Liveticker das zutreffend wiedergegeben haben:
Voß fordert, die rechte Hand von David Barkay, Keren Tennenbaum, zu verhaften, sobald sie nach Deutschland komme.
Quelle:
https://www.mopo.de/hamburg/liveticker-block-prozess-geht-weiter-zeuge-ist-krank/Er will sie also verhaften lassen, BEVOR sie überhaupt eine Falschaussage begehen kann.
Ferner müsste, wenn die StA während der
Vernehmung vor Gericht der KT zu der Auffassung gelangt, sie würde falsch aussagen, die StA ein Ermittlungsverfahren einleiten und einen Haftgrund sehen und einen Haftbefehl beim Ermittlungsgericht beantragen. Hieße also, jeder, der eine Falschaussage begeht, ist in Untersuchungshaft zu nehmen. Da wären die Justizvollzugsanstalten nicht begeistert. Ich bleibe dabei, dieser Antrag dient nur der versuchten Einschüchterung der Zeugin.
ottercat schrieb:Hier argumentierte der Verteidiger, dass es sich bei einer Beihilfe seines Mandanten - wenn überhaupt - nicht zum Absatz 4 handeln könne, sondern nur zum Absatz 1 des §235. Also es könnte sich nicht um Beihilfe für ein Verbrechen handeln, weil sein Mantant, selbst wenn es sich noch als solches herausstellen sollte, nichts davon gewusst haben könnte. Macht das Sinn? :)
Ja, das macht Sinn. An diese Möglichkeit habe ich auch gedacht. Die wäre aber juristisch unsauber, da der Abs. 4 Nr. 1 (also die Gefahr einer Störung der seelischen Entwicklung) nicht vom Vorsatz umfasst sein muss. Das war ja auch die aus meiner Sicht fehlerhafte Argumentation des Herrn Dr. h.c. Strate. Das sah dann auch der von mir (nicht nur deshalb) geschätzte Christopher Piltz genauso.
Klar ist allerdings, dass es irgendeine Lösung für die beiden geben sollte. Wenn man sich die mutmaßlichen Tatbeiträge der Landwirtsfamilie ansieht und die Tatbeiträge der Cousine und insbesondere den ihres Ehemannes ist das kein Vergleich. Gleichwohl: ich bin gespannt, ob die Kammer hier einen Weg findet, wenn sie diesen Schritt gehen möchte. Ich glaube es allerdings nicht, es würde für die anderen Angeklagten ein falsches Zeichen setzen.
anthe schrieb:Reine Verzögerungs- und Vernebelungstaktik also?
Nö, kann man machen. Man muss nicht nur Anträge stellen, von denen man weiß, dass sie durchgehen (müssten). Reicht manchmal, dass man was sagen möchte (zB dass der Mandant unschuldig ist) und das dann in diese Form presst. Was soll sie sonst tun? Ein abgelehnter (auch) Beweisermittlungsantrag kann immer noch für die Revision bedeutend sein, wenn man rügen möchte, dass die Kammer gleichwohl ihrer Aufklärungspflicht nicht nachgekommen ist, sich ihr also weitere Beweiserhebungen regelrecht hätten aufdrängen mussten. Eigentlich fängt man an irgendeiner Stelle, wenn man kein Land mehr sieht, an, ablehnende Entscheidungen der Kammer herbeizuführen in der Hoffnung, da ist irgendwas dabei, dass einem im Revisionsverfahren weiterhilft. Bei dem Antrag sehe ich das allerdings nicht. Das heißt aber nicht, dass man ihn nicht hätte stellen sollen.