Interested schrieb:Du spielst auf (§ 362 Nr. 5 StPO) an. [...]Die wurde meines Wissens nach für nichtig erklärt, weil sie verfassungswidrig ist.
Das ist korrekt. 2 BvR 900/22. Nr. 5 ist unvereinbar mit Artikel 103 Abs. 3 GG, als auch iVm. Art. 20 Abs. 3 GG.
emz schrieb:Aber ausschließen kann man es nicht.
Dann sitzt die Dame aber auch wieder "auf der Straße", dann könnte man schwer die Fortdauer der U-Haft begründen. Ihr Anwalt, bzw. ihre beiden Verteidiger verzichteten auf eine weitere Beschwerde, als auch auf eine erneue Haftprüfung, offensichtlich im Hinblick auf die fortgeschrittenen Ermittlungen.
Wir kennen nicht den Stand der Ermittlungen. Hätten sich da für die TV günstigere Tatsachen ergeben, wären die Anwälte aber zielgerichtet zur nächsten Haftprüfung geschritten. Da verfahrenstechnisch wenig passiert, kann man von ausgehen, dass eine Anklage durchgeht, wenn sie erhoben wird.
Die überwiegende Zahl (mehr als 60% 2024 laut stat. BA) der Ermittlungsverfahren wird schon vorher von der Staatsanwaltschaft eingestellt, so dass die Zahl der abgelehnten Anklagen sich im sehr niedrigen Bereich bewegt. Gerade mal 7% der Ermittlungsverfahren 2024 führen überhaupt zu einer Anklage. Der Oberstaatsanwalt macht jetzt wenig den Eindruck, dass er da überhastet irgendwen anklagen möchte. Wird die Angeklagte dann doch freigesprochen, hat sie Rechtssicherheit.
Ich gehe auch davon aus, dass man in den meisten Staatsanwaltschaften aus Justizirrtümern lernt, bzw. auch aus den Fällen die zum oben angesprochenen Urteil des BVerfG führten, und lieber länger ermittelt, als den einzigen Versuch leichtfertig zu vergeben.