Bruynhield schrieb:Vielleicht war sie es gar nicht (sehr unwahrscheinlich, aber da wir die Ermittlungsergebnisse nicht kennen, vielleicht nicht ganz unmöglich).
Es ist in der Tat so, wie
@Bruynhield anmerkt, dass wir die Ermittlungsergebnisse im Detail nicht kennen. Daher ist es schwerlich möglich, über Schuld oder Unschuld der Tatverdächtigen schon jetzt eindeutig zu befinden.
Aber es gibt meiner Ansicht nach -beispielsweise durch die (wenn auch spärliche) Begründung der Anklageerhebung seitens der Staatsanwaltschaft- gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass der Mordvorwurf gegen Gina H. eine fundierte Basis hat. Manche bezweifeln das ja.
Ich sehe dafür im Wesentlichen drei Punkte.
1.
Gina H. verfügte nachweislich über Täterwissen.
Die Angeschuldigte führte drei Personen zu einem Zeitpunkt an den Tatort mit der Leiche von Fabian, als noch niemand außer dem Täter/der Täterin Kenntnis vom Tod des Jungen und von der Ablegestelle des Leichnams haben konnte.
2.
Gina H. hatte offensichtlich ein Motiv.
Diese Annahme resultiert aus der Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft Anklage sowohl aus Heimtücke als auch wegen niedriger Beweggründe erhob.
Als niedrige Beweggründe kämen in diesem Fall wohl in erster Linie Wut, Hass, Neid oder Eifersucht in Betracht. Während Heimtücke als Mordmerkmal die Form des Vorgehens markiert, würden diese Beweggründe die Motivation der Tötung zu erkennen geben.
3.
Gina H. hatte offenbar Zeit und Gelegenheit, das Verbrechen zu verüben.
Diese Einschätzung ergibt sich daraus, dass die Tatverdächtige augenscheinlich über kein schlüssiges Alibi verfügt. Sie erbrachte nicht den Nachweis, dass sie zur tatrelevanten Zeit definitiv nicht am Tatort hätte sein können. Ansonsten wäre weder eine Inhaftierung noch eine Anklageerhebung möglich gewesen.
Ich gehe davon aus, dass vor allem auch die letztgenannte These durch Zeugenaussagen und/oder Spuren weiter unterfüttert werden kann, so dass sich insofern auch ein aktiver Beleg dafür erbringen lässt, dass Gina H. im Zeitraum der Tötung von Fabian am Tatort war.
Ähnliches könnte für die Eingrenzung des Motivs durch Zeugenbeiträge oder digitale Spuren gelten.