Silberstreif. schrieb:Der Verurteilte sagte, er hätte sie auf einem Plateau zurückgelasssen, 10m höher als sie tatsächlich aufgefunden worden ist. Der Richter meinte, in dem Fall müsste es ein Geschworenengericht geben. - Offensichtlich weil es sich dann um ein schwereres Verbrechen gehandelt hätte, und mehr als 5 Jahre Haft gedroht haben.
Der Sachverständige meinte ja, dass sie mit Verwendung von Biwaksack und Notfalldecke höchstwahrscheinlich überlebt hätte.
Ich verstehe es so, dass es in der tatsächlichen Auffindesituation für ihn nicht möglich war, aus ihrem Rucksack Biwaksack und Notfalldecke zu holen.
Das heißt, die eigene Variante des Angeklagten (er hat sie gesichert und auf einem Plateau zugerückgelassen) wäre nachteiliger für ihn gewesen? Warum? Weil ihm dann die mangelhafte Versorgung vorgeworfen werden würde? Warum sollte das aber am Delikt oder Strafmaß (grob fahrlässige Tötung) etwas ändern bzw zu einer Zuständigkeit des Geschworenengerichts führen. Oder stünde dann Mord mit Eventualvorsatz im Raum?
Aber das passt dann ja auch wieder nicht dazu:
Weiters gehe der Richter davon aus:
"Sie haben [die Verstorbene] bis zu einem Punkt gebracht, der relativ safe ist, was Absturz betrifft."Es wäre dem Angeklagten aber "
ohne Weiteres möglich gewesen", die Verstorbene so zu versorgen, dass sie überlebt (etwa mit den Notfalldecken). Sie sei aber in einem Bereich zurückgelassen worden, "in dem man den Lebenswillen verliert" – was dazu führen könne, dass man nicht mehr den Willen zu Leben aufbringen kann. Und verstirbt.[/quote][/quote][/quote]
Islandbee schrieb:In der Auffindesituation hing sie frei im Seil ohne Kontakt zum Boden.
Rein technisch gibt es 3 mögliche Szenarien wie diese Situation entstanden ist:
1. Sie ist selbst abgeklettert. Das kann man ausschließen, da der Angeklagte ausgesagt hat, sie sei bewegungsunfähig gewesen.
2. Sie wollte abklettern und dazu muss sie Sicherungen lösen und das Seil zurückholen und dabei ist sie abgestürzt, das Seil hat sie gefangen.
3. Sie wollte weiterklettern und hat mittendrin die Kraft dazu verloren, so dass sie sich nicht mehr selbst halten konnte, abrutschte und das Seil sie hielt. Das muss ja kein Sturz sein, denn für einen solche soll es laut einem der Zeugen, der sie gefunden hat, keine Spuren gegeben haben. Ich denke, der Richter meint mit "Sturz" eher "unbeabsichtigtes Abrutschen ins Seil". Das muss ja keine längere Strecke, also kein Sturz sein, wie ihn der Bergretter verstehen würde.
Der Richter geht, so verstehe ich es, am Ende von 3. aus.
Mit Abklettern ist der Zeitpunkt gemeint, wo der Angeklagte sie bereits verlassen hat oder wo sie noch zu zweit waren und sie wollte alleine (?) zurück Variante 2 ist ja nach dem Verlassen durch den Angeklagten aus denselben Gründen wie Variante 1 nicht möglich, wenn sie bewegungsunfähig war.
"Zu Ihren Gunsten" gehe der Richter davon aus, dass die Verstorbene nicht selbst abgeklettert sei
Eine von zwei Varianten sei eingetreten, sagt der Richter: Sie habe sich gezwungen gesehen, das Seil für den eigenen Abstieg abzurollen. Eine zweite Variante sei, dass sie zum Sturz gekommen sei und dann am Seil gesichert liegen geblieben sei.
Das ist für mich einfach weiterhin im Kontext schwer zu verstehen.
Der Richter geht also davon aus, dass die Variante des Angeklagten aufgrund der Auffindesituation nicht stimmen kann und wenn ich
@Silberstreif richtig verstehe, dies ohnehin eine nachteilige Annahme für den Angeklagten wäre.
Er geht außerdem davon aus, dass die Verstorbene nicht selbst abgeklettert sei. Das wäre lt Richter auch eine nachteilige Variante für den Angeklagten. Nachteilig kann diese Annahme doch nur sein, wenn damit ("abklettern") gemeint ist, dass der Angeklagte weitergegangen ist, während sie bereits beim Aufstieg noch entschieden hat, alleine zurückzugehen.
Er geht also letztlich davon aus, dass die Verstorbene - nachdem der Angeklagte sie zurückließ - noch selbst "abklettern" wollte. Was sich wiederum damit spießt, dass sie bereits bewegungsunfähig gewesen sein soll und wieder zum Szenario führt, dass er sie beim Zurücklassen, obwohl es möglich war, nicht ausreichend versorgt hat. Damit wäre aber Silberstreifs Schlussfolgerung nicht in Einklang zu bringen.
Ich kann die ganze Entscheidung drumherum gut nachvollziehen und ohne Probleme verstehen, aber an diesem Punkt scheitere ich.
Ich stelle mir am ehesten vor, dass er sie zu stolz und zu ehrgeizig zum Weitergehen aufgefordert hat, dann ist sie hängengeblieben (konnte nicht mehr weiter gehen und auch nicht versorgt werden) und dann erst hat er Hilfe geholt oder es versucht. Lässt mich aber dennoch ratlos zurück, warum er den Notruf nicht mehrfach aktiv absetzte oder sogar ignorierte (ich bin ja, wie hier deutlich erkennbar ist Extremlaie), aber das wäre das einzige, wofür man doch nicht den Hauch von Alpinerfahrung benötigt.