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Mordfall Charlotte Böhringer

28.466 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Mord, München, 2006 ▪ Abonnieren: Feed E-Mail
Zu diesem Thema gibt es eine von Diskussionsteilnehmern erstellte Zusammenfassung im Themen-Wiki.
Themen-Wiki: Mordfall Charlotte Böhringer

Mordfall Charlotte Böhringer

09.04.2019 um 11:53
Zitat von meerminmeermin schrieb:So etwas könnte man fast als Nötigung bezeichnen, wenn es stattfände.
Es fand ja auch nicht statt. BT hat lediglich gesagt, dass es stattgefunden hätte, um sich genau in dem von dir geschilderten Sinne als unschuldig Genötigter darzustellen. Einen Beweis dafür gibt es nicht. Bezeichnend dafür, dass es nicht stattfand, ist ja, dass bis heute nicht klar gesagt werden kann, wann durch wen mit welchen Worten unter welchen Umständen das angebliche Angebot gekommen sein soll. Behauptungen sollten aber schon tatsächliche Substanz bzw. Konkretisierung nach Ort, Zeit, anwesenden Personen, Wortlaut etc. enthalten, wenn sie glaubwürdig sein sollen.

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10.04.2019 um 09:44
Zitat von meerminmeermin schrieb:"Ich bin natürlich von der Täterschaft des Angeklagten überzeugt, wäre ich es nicht gewesen hätte ich nicht die Verurteilung beantragt, das ist keine Frage. Hätte der Angeklagte sich anders eingelassen, wäre ich vielleicht auch zu einer anderen Überzeugung gelangt. Hätte er sich eingelassen wäre ich vielleicht zu einem anderen Strafmass gelangt, unter Umständen zu einer anderen Tat, selbst wennes nur (nun?) ein Tötungsdelikt gewesen wäre, bei dieser Konstellation, bei Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, und ich muss es noch mal sagen, bei der Gesamtschau der vorhandenen Indizien, kam ich zu der Überzeugung dass der Angeklagte der Täter war. Ob das Gericht mir folgt , weiss ich nicht."
Diese Äusserungen des Staatsanwaltes gegenüber einem Filmteam dokumentieren, dass er, von der Schuld des Angeklagten übgerzeugt, unter Umständen bereit gewesen wäre, sich hinsichtlich des von ihm vorzuschlagenden Strafmasses durch eine Einlassung des Angeklagten beeinflussen zu lassen.

Wenn er von der Schuld des Angeklagten überzeugt war, dann kann er nur eine Einlassung erwartet haben, in der es um das Zugeständnis einer wie auch immer gearteten Tat ging.

Diese Sichtweise des Staatsanwaltes dürfte kein Geheimnis gewesen sein, das was er hier offen in eine Kamera spricht, dürfte allgemein allen Beteiligten bekannt gewesen sein. Mit einem Geständnis oder eine Einlassung hätte der Angeklagte seine Lage verbessern können, eventuell , verprechen konnte man ihm das natürlich nicht.

Soweit wäre daran nichts auszusetzen. Aber wie gedachte man zu verfahren, wenn es zu keiner entsprechenden Einlassung kommen würde?

Hier wirkt es , zumindest auf mich so, als hätte man dem "Spielverderber" in diesem Fall die ganze Härte des Gesetzes spüren lassen, weil man es wollte und weil man es konnte.
"Ich habe beantragt den Angeklagten zu verurteilen, unter anderem wegen Mordes und Raubes mit Todesfolge zu lebenslanger Freiheitsstrafe. Ich habe auch beantragt, dass der auf ihn entfallende Erbanteil eingezogen wird beziehungsweise verfällt.
Natürlich kann das alles nur ein Geplänkel am Rande gewesen sein. Angesichts des Vorgehens und Eingehens bzw. eben Nichteingehens des Gerichtes auf die Einwände der Verteidiung hinschtlich der Spurenlage und des mutmasslichen Tatgeschehens kommt zumindest bei mir der GEdanke auf, dass der Staatsanwalt in diesem Interview vielleicht unbeabsichtigt darauf hingewiesen hat, wo in diesem Verfahren von Seiten des Gerichtes der Schwerpunkt lag .


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10.04.2019 um 09:59
Zitat von meerminmeermin schrieb:dass der Staatsanwalt in diesem Interview vielleicht unbeabsichtigt darauf hingewiesen hat, wo in diesem Verfahren von Seiten des Gerichtes der Schwerpunkt lag
Der Staatsanwalt hat mit Bedacht seine Wort gewählt, wie man unschwer dem Interview entnehmen kann. Aber Du hast mit Deine Andeutung natürlich vollkommen Recht: Das Gericht hat seinen Schwerpunkt auf die Sachverhaltsaufklärung und die entsprechende rechtliche Würdigung gelegt, obwohl die Verteidigung des RA Witting dies immer wieder zu verhindern suchte.


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10.04.2019 um 10:21
Zitat von meerminmeermin schrieb:Soweit wäre daran nichts auszusetzen. Aber wie gedachte man zu verfahren, wenn es zu keiner entsprechenden Einlassung kommen würde?

Hier wirkt es , zumindest auf mich so, als hätte man dem "Spielverderber" in diesem Fall die ganze Härte des Gesetzes spüren lassen, weil man es wollte und weil man es konnte.
Mit „Spielverderber“ hat das nichts zu tun. Der StA hat nur anmerken wollen, dass er bereit gewesen wäre, grob gesagt sog. „mildernde Umstände“ in seinem Plädoyer zu berücksichtigen, wenn er welche gefunden hätte. Da das Ergebnis der Beweisaufnahme für den StA aber offenbar dafür nichts hergegeben hatte, hätte nur der Angeklagte ihm solche mildernden Umstände liefern können. Nun hatte der Angeklagte aber geschwiegen, also kam auch aus dieser Richtung nichts, womit es für den Anklagevertreter eben nichts Milderndes gab.


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10.04.2019 um 10:40
Zitat von meerminmeermin schrieb:Ich habe auch beantragt, dass der auf ihn entfallende Erbanteil eingezogen wird beziehungsweise verfällt.
Ich nehme an, dass die Erbanteile eines zu einer langen Haftstrafe Verurteilten in jedem Fall immer verfallen, dass also der Antrag in diesem Fall reine Formsache war. Vielleicht kann jemand hier das noch einmal näher erklären. Das Verfallen bzw. Einziehen des Erbanteils dürfte nichts mit der fehlenden Einlassung zu tun gehabt haben.

Als ungerecht empfinde ich es dennoch, denn das Erbe von Charlotte Böhringer hätte meiner Ansicht nach ihrer Familie und nicht dem Staat gehört. Es hätte also gereicht, wenn Bence von Staats wegen enterbt worden wäre. Warum sollte das Vermögen bzw. ein Teil des Vermögens an den Staat fallen? Ist eine solche einfache Enterbung rechtlich nicht möglich?

So wie es gelaufen ist, bedurfte es eines weiteren Prozesses, damit das Vermögen für die Familie nicht verlorenging, ein Unding wie ich finde.


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10.04.2019 um 10:57
Zitat von meerminmeermin schrieb:Ich nehme an, dass die Erbanteile eines zu einer langen Haftstrafe Verurteilten in jedem Fall immer verfallen, dass also der Antrag in diesem Fall reine Formsache war.
Nein, bloß weil man zu einer langen Haftstrafe verurteilt ist, „verfällt“ kein Erbe.
In § 2339 BGB ist aber geregelt, dass man erbunwürdig ist, wenn man den Erblasser (also den, von dem man was zu erben hat) vorsätzlich und widerrechtlich umbringt.

Es ist logisch, dass in solchen Fällen, anders als bei einer normalen Enterbung, das betreffenden Erbteil nicht an die übrigen Erben fällt. Denn diese könnten es ja dann dem Erbunwürdigen wieder zuwenden, so dass der es trotz seiner gesetzlichen Erbunwürdigkeit „durch die Hintertür“ trotzdem bekommt. Also fällt das Erbe des Erbunwürdigen an den Staat. Die anderen Erben hätten es ja auch nicht bekommen, wenn der Erbunwürdige es bei normalem Gang der Dinge erhalten hätte.

Man kann aber natürlich versuchen, auf gerichtlichem Wege als Erbunwürdiger sein Erbe trotzdem zu bekommen. Klagen kann man immer, was dabei herauskommt, ist eine andere Sache.


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10.04.2019 um 11:16
PS: Die Regelungen zur Erbunwürdigkeit haben natürlich den Sinn, niemanden auch noch dafür zu belohnen, das er, womöglich gerade mit dem Ziel, an das Erbe zu kommen, den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich tötet. Darüber hinaus soll niemand zu solchen Taten mit solchen Zielen ermutigt werden.

Entsprechende Regelungen gab und gibt es, soweit ich weiß, in allen Rechtsordnungen weltweit. Es wird eben überall als unerträglich empfunden, wenn jemand einen anderen tötet und quasi als Belohnung dafür auch noch dessen Geld bekommt.


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10.04.2019 um 13:02
Noch ein PS: Im Strafurteil erfolgte die Einziehung von BTs Erbteil allerdings nicht unmittelbar aus der Erbunwürdigkeit, sondern aufgrund von § 73 StGB, wonach kein Straftäter, also auch kein Dieb, Betrüger, Hehler, das behalten soll, was er durch die Straftat erlangt hat (siehe unten).

Der spätere zivilrechtliche Prozess zwischen BT und seinem Bruder um BTs Erbunwürdigkeit hatte ja eigentlich zum Ziel, noch einmal vor dem Zivilgericht eine Beweisaufnahme mit anderem Ergebnis zu erreichen. Der Rest ist bekannt....
StGB
§ 73 Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.
(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.
(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat......



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10.04.2019 um 13:26
Zitat von AndanteAndante schrieb:Der spätere zivilrechtliche Prozess zwischen BT und seinem Bruder um BTs Erbunwürdigkeit hatte ja eigentlich zum Ziel, noch einmal vor dem Zivilgericht eine Beweisaufnahme mit anderem Ergebnis zu erreichen.
Das wurde und wird gerne von der Familie Toth behauptet. Das eigentliche Ziel dürfte gewesen sein, sich auch das Erbe von Bence T. zu sichern, damit es eben nicht an den Staat geht. Wäre es in dem Zivilprozess tatsächlich nur darum gegangen, das Strafurteil mittels eines Zivilurteils in Frage zu stellen, dann hätte Bence T. kein Versäumnisurteil gegen sich ergehen lassen.

Die waren schlicht nicht gewillt, Geld zu verlieren.


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10.04.2019 um 13:33
Muss leider noch mal nerven, weil ich mich vielleicht unverständlich ausgedrückt habe:

Im Strafurteil wurde also BTs hälftiger Anteil am Nachlass von CB aufgrund von § 73 StGB eingezogen. Das heißt aber nicht, dass es jetzt automatisch dem Staat zugefallen wäre. Der Staat behält ja auch nicht Diebesgut oder Hehlerware, wenn sie beim verurteilten Dieb oder Hehler gefunden wurde, sondern zieht sie ein und gibt sie dem rechtmäßigen Eigentümer zurück bzw. versteigert sie, wenn der rechtmäßige Eigentümer nicht gefunden werden konnte.

Bei BT wurde sein Erbteil also erst mal eingezogen. Nach wie vor war BT aber zivilrechtlicher Eigentümer bzw. Erbe, auch wenn er faktisch damit wegen der Einziehung nichts anfangen konnte. Sein Erbteil fiel auch nicht sofort automatisch dem anderen Erben, seinem Bruder zu.

Die anderen Erben, hier der Bruder, müssen vielmehr gerichtlich die Erbunwürdigkeit des Betreffenden feststellen lassen, damit sie der Erbteil des Erbunwürdigen bekommen. Das ergibt sich aus § 2340 BGB. Der Bruder von BT hat hier ja auch BT für erbunwürdig erklären lassen wollen, allerdings, wie erwähnt, mehr aus taktischen Gründen, um beim Zivilgericht erneut klären zu lassen, ob BT seine Tante umgebracht hat, um mit dem Ergebnis des Zivilurteils dann in der Strafsache eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu erreichen.


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10.04.2019 um 13:39
Zitat von LichtenbergLichtenberg schrieb:dann hätte Bence T. kein Versäumnisurteil gegen sich ergehen lassen.

Die waren schlicht nicht gewillt, Geld zu verlieren.
Möglich. BT ließ also rechtskräftiges Versäumnisurteil gegen sich ergehen, war damit gerichtsfest erbunwürdig, und der Bruder bekam BTs bisher vom Staat eingezogenen Erbanteil. „Saubere“ Sache, so blieb der gesamte Nachlass von CB in der Familie....


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10.04.2019 um 15:12
Wobei vor diesem Versäumnisurteil ja wohl doch eine Beweisaufnahme vor dem Zivilgericht stattgefunden muss. Es wird hier doch immer wieder eine Zivilrichterin zitiert, die angeblich alles ganz anders gesehen haben soll als die Strafkammer.

Letztendlich muss aber die Beweisaufnahme vor dem Zivilgericht nicht besonders befriedigend gewesen sein, und man hat daraus keinen Honig für ein strafrechtliches WAV saugen können, denn der Zivilprozess endete ja dann ohne streitiges Urteil, also ohne langes ausführlichesUrteil mit Tatbestand und Entscheidungsgründen, sondern schlicht durch das kurze Versäumnisurteil.

Insofern ging es also wohl wirklich in diesem Zivilverfahren vorranggig darum, an den bisher vom Staat eingezogenen Erbteil von BT zu kommen und diesen frei verfügbar dem Bruder zukommen zu lassen.....


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10.04.2019 um 15:29
Zitat von AndanteAndante schrieb:Wobei vor diesem Versäumnisurteil ja wohl doch eine Beweisaufnahme vor dem Zivilgericht stattgefunden muss. Es wird hier doch immer wieder eine Zivilrichterin zitiert, die angeblich alles ganz anders gesehen haben soll als die Strafkammer.
Richtig, es hat eine Beweisaufnahme stattgefunden.
Die Zivilrichterin hat nicht alles ganz anders gesehen. Sie sagt nur bei einem Indiz, dass dies nicht "valide" sei (Bei der DNA-Spur von Bence T. auf dem Sakko der CB). Sie sagt weiter, dass sich gewisse Zeugenaussagen, die vor Strafgericht und Zivilgericht gemacht wurden, nicht in Einklang bringen lassen würden und sie sagt, dass auch noch "Hintermänner" wie beispielsweise weitere Familienmitglieder an der Tat beteiligt gewesen sein könnten.
Zitat von AndanteAndante schrieb:Letztendlich muss aber die Beweisaufnahme vor dem Zivilgericht nicht besonders befriedigend gewesen sein, und man hat daraus keinen Honig für ein strafrechtliches WAV saugen können, denn der Zivilprozess endete ja dann ohne streitiges Urteil, also ohne langes ausführlichesUrteil mit Tatbestand und Entscheidungsgründen, sondern schlicht durch das kurze Versäumnisurteil.
Das wollte man ja, dass es durch ein Versäumnisurteil abgeschlossen wird, sonst hätte Mate T. ja nicht das vollständige Erbe erhalten.
Zitat von AndanteAndante schrieb:Insofern ging es also wohl wirklich in diesem Zivilverfahren vorranggig darum, an den bisher vom Staat eingezogenen Erbteil von BT zu kommen und diesen frei verfügbar dem Bruder zukommen zu lassen.....
Ja, vorrangig ging es sicherlich um das, sekundär sicherlich auch, um Munition für den Wiederaufnahmeantrag zu erhalten.


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Mordfall Charlotte Böhringer

10.04.2019 um 15:33
Die vermögensmäßige Folge für BT ist jetzt, dass er eben erbunwürdig und damit sein Erbteil weg ist. Wenn er das Gefängnis verlässt, ist er arm, ohne Ausbildung und auf seinen reichen Bruder angewiesen.


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10.04.2019 um 15:44
Zitat von AndanteAndante schrieb:Die vermögensmäßige Folge für BT ist jetzt, dass er eben erbunwürdig und damit sein Erbteil weg ist. Wenn er das Gefängnis verlässt, ist er arm, ohne Ausbildung und auf seinen reichen Bruder angewiesen.
Ich habe mal gelesen, dass Mate T. einen Teil des Erbes auch seinen Eltern geben wollte. Das könnte dann wieder heissen, dass, wenn die Eltern sterben, Bence T. wieder vom Böhringer-Erbe partizipieren kann. Aber das ist eine reine Vermutung.


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10.04.2019 um 16:02
Zitat von Mark_SmithMark_Smith schrieb:und sie sagt, dass auch noch "Hintermänner" wie beispielsweise weitere Familienmitglieder an der Tat beteiligt gewesen sein könnten.
Andante schrieb:
Dieser äußerst interessante Umstand wurde von der BI überraschenderweise verschwiegen, obwohl man sich doch sonst immer wieder gerne auf diesen Zivilprozess beruft. War bestimmt ein Versäumnis? :-D


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10.04.2019 um 18:21
Zitat von AndanteAndante schrieb:Wobei vor diesem Versäumnisurteil ja wohl doch eine Beweisaufnahme vor dem Zivilgericht stattgefunden muss. Es wird hier doch immer wieder eine Zivilrichterin zitiert, die angeblich alles ganz anders gesehen haben soll als die Strafkammer.
Die Beweisaufnahme ist für den Erlass eines VU unerheblich. Entscheidend ist lediglich das tatsächliche mündliche Vorbringen des Klägers. Wenn dieses schlüssig ist, dann kann ein VU gegen den Beklagten ergehen.

Das Zivilgericht wird sich also im VU nicht zu den erhobenen Beweisen geäußert haben.

Es mag u.U. sein, dass die Richterin noch während oder nach der Beweisaufnahme ihre Entscheidungstendenzen dem Kläger und Beklagten mitgeteilt hat. Wenn sie aber tatsächlich vom Vorbringen Bences überzeugt gewesen wäre, dann hätte man es doch auf ein Urteil ankommen lassen können, oder?

Wie glaubhaft sind nun Äußerungen darüber, die Richterin hätte das Urteil des Schwurgerichts für wie auch immer nicht richtig gehalten?
Zitat von Mark_SmithMark_Smith schrieb:Das wollte man ja, dass es durch ein Versäumnisurteil abgeschlossen wird, sonst hätte Mate T. ja nicht das vollständige Erbe erhalten.
Bence wäre auch dann für erbunwürdig erklärt worden, wenn es ihm nicht gelungen wäre zu beweisen, dass er nicht(!) seine Tante getötet hat. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wäre der Klage auch in einem regulären Urteil stattgegeben worden.

Man verzichtete aber darauf, weil man dann ein weiteres Mal hätte bestätigt bekommen, dass Bence seine Tante ermordet hat. Insofern war ein VU ohne entsprechende Beweiswürdigung naheliegender.


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10.04.2019 um 22:12
Zitat von LichtenbergLichtenberg schrieb:Man verzichtete aber darauf, weil man dann ein weiteres Mal hätte bestätigt bekommen, dass Bence seine Tante ermordet hat. Insofern war ein VU ohne entsprechende Beweiswürdigung naheliegender.
Vielleicht hast du recht und es lief gar nicht so toll wie behauptet.

Im Wiederaufnahmeantrag vom 01.10.12 bezieht sich Witting auf zwei DNA-Gutachten. Eins von Dr. P. vom 21.04.10 und eins von Dr. B. vom 14.10.10.

Mit Beschluss vom 15.10.2010 ordnete die zuständige 4. Zivilkammer des LG München 1 hierzu die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens an und erteilte einen entsprechenden Sachverständigenauftrag.

Dieses Gutachten wird aber im Wiederaufnahmeantrag nicht erwähnt.

Mit Schreiben vom 23.1.2012 wies Bence Toth seine Anwälte an, das Zivilverfahren durch Versäumnisurteil abzuschließen, angeblich, weil es so super lief, dass das Geld drohte, flöten zu gehen (nett umformuliert in „wegen der für die Familie sich ergebenden wirtschaftlichen Konsequenzen“). Aber wer weiß? Vielleicht lief die Beweisaufnahme, bei der Kläger und Beklagter ja vermutlich insgeheim sogar am gleichen Strang zogen, doch nicht so eindeutig? Warum wird das Gerichtsgutachten nicht zitiert?


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10.04.2019 um 22:57
Zitat von Seps13Seps13 schrieb:Warum wird das Gerichtsgutachten nicht zitiert?
Es gibt eigentlich nur zwei Möglichkeiten: Entweder war dieses vom Zivilgericht mit Beschluss vom 15.10.2010 in Auftrag gegebene Gutachten bis zu dem Zeitpunkt, als BT mit Schreiben vom 23.01.2012 seine Anwälte anwies, ein prozessbeendendes Versäumnisurteil zu kassieren, also nach über einem Jahr, noch nicht fertig, dann existiert dieses Gutachten nicht.

Oder es war fertig, aber für BT ungünstig und womöglich (Mit-)Auslöser für die Anweisung, Versäumnisurteil ergehen zu lassen. Das ungünstige Gutachten ist dann aus nachvollziehbaren Gründen in den Wiederaufnahmeantrag nicht mit eingeflossen bzw. wird darin nicht erwähnt.


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11.04.2019 um 08:57
Für die Familie Toth kam es im Zivilrechtsstreit nur auf die Erbunwürdigkeitserklärung an.

Möglicherweise wäre ein abweisendes streitiges Urteil, das nur unscharf feststellt hätte, daß Bence aus Sicht des Zivilgerichts nicht mit Sicherheit für nachgewiesen erbunwürdig gehalten werden kann, nur auf den ersten Blick für Bence günstig, im Ergebnis für alle ungünstig gewesen.

Bence hätte aus diesem Urteil keinen Honig für eine Wiederaufnahme saugen können; Zivil- und Strafrechtsweg sind voneinander unabhängig und eine Klageabweisung im Erbunwürdigkeitsrechtstreit stellt grundsätzlich kein Präjudiz für ein Wiederaufnahmeverfahren dar, zumal dann, wenn sie verschwommen damit begründet wird, daß aus Sicht des Zivilrichters der Sach- und Streitstoff (Parteimaxime!) eine Verurteilung nicht hergibt. Es lässt sich leider im Vorfeld nicht immer kalkulieren, wie viel Mühe sich ein Richter mit der Urteilsbegründung macht.

Im Ergebnis wäre Bence bei Klagabweisung aber Erbe gewesen... mit allen Rechtsfolgen aus §§ 73 ff. StGB.

Insofern ist die Flucht in die Säumnis verständlich: Bence war nach dem VU erbunwürdig und das Land Bayern musste seine gierigen Finger aus der Parkgarage zurückziehen; zugleich war Bence aber bei dieser prozessualen Vorgehensweise nicht gezwungen, irgendetwas zuzugeben oder zu gestehen. Er hat nur darauf verzichtet, einen Klagabweisungsantrag zu stellen...


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