Heliamphora schrieb:Eine vulnerable Minderheit bei der man nach Belieben ein- und austreten kann. Für die es keine wirkliche Definition, keine überprüfbaren Kriterien gibt.
Alles was man tun muss ist zum Standesamt zu gehen, den Geschlechtseintrag zu divers zu ändern und zu behaupten man wäre non-binär. Schon gehört man einer "vulnerablen Minderheit" an.
Wobei es mich auch nicht wundern würde wenn es in diesem Fall eine reine Behauptung ist.
Das macht diesen Satz aus dem Artikel dann auch fast wieder lustig. Zudem bedürfe sie gerade als Teil der nonbinären Minderheit besonderen Schutzes.
Wie hat das Gericht denn festgestellt dass diese Person tatsächlich non-binär ist?
Wie will man denn objektiv „feststellen“, dass jemand homosexuell ist? (Ich als homo würde mich definitiv dagegen wehren „feststellen“ zu lassen, ob ich tatsächlich homosexuell wäre. Wie auch? Mir eine Frau auf den Bauch binden?) Oder einer bestimmten Religion angehört? Viele persönliche Identitäten oder Merkmale beruhen zwangsläufig auf Selbstangaben.
Das heißt aber nicht, dass sie deshalb rechtlich bedeutungslos wären. Der Staat schützt nach dem Grundgesetz ausdrücklich auch Minderheiten und persönliche Identitätsmerkmale. Relevant ist hier vor allem Art. 3 GG:
„Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.“
Und nur weil etwas missbraucht werden könnte, folgt daraus nicht automatisch, dass die gesamte Gruppe oder der Schutzgedanke ungültig wäre. Sonst könnte man denselben Einwand gegen sehr viele Grundrechte und Schutzmechanismen richten.