zaeld schrieb:Ich stelle mir das so vor, dass beim ersten mal die Klägerin oben-ohne auftauchte und kurzerhand innerhalb dieses Kurses in die Runde gefragt wurde, ob das in Ordnung geht.
Lt Urteil hat nicht die Klägerin sondern der Kursleiter gefragt ob es für alle iO sei und alle gejaten.
zaeld schrieb:Später hat dann die Anstaltsleitung davon erfahren und daraufhin interveniert, um so etwas nicht einreissen zu lassen.
Ja, das ist so, erst nach dem ersten kurz gab es den "Kurswechsel"
;)
Tussinelda schrieb:nein, das Gericht sieht auch die nicht
Ja eben, weil das Klinikum sich nicht darauf bezogen hat. Das Argument Glaubensüberzeugung gilt daher nicht.
Tussinelda schrieb:nein, auch wenn es von vorne herein nicht gestattet worden wäre, wäre es eine Diskriminierung, das was Du ausführst, das steht da nicht.
Ich habe nicht geschrieben, dass das Gericht es so schreibt, sondern die Annahme getroffen über den Ausdruck,
gagitsch schrieb:Ich komme daher zu dem Schluss
, Das wenn die Abfolge und die Argumentation anders durch das Klinikum ausgeführt worden wäre, man hätte keine Diskriminierung begehen zu müssen, da drum rum gekommen wäre, sozusagen.
Das Gericht hat doch in 4b darauf verwiesen. Das Versäumnis ist doch hier dargelegt. Durch das Versäumnis erkennt doch erst das Gericht das Glaubensargument als
nicht gegeben an.
Tussinelda schrieb:nein s.o.
Versteh dich nicht voll und ganz. Das Gericht äußert sich ja nicht nur zu dem was falsch gelaufen ist, sondern auch was ausgebleiben ist und auf Grund dessen dann die Benachteiligung/Diskriminierung eintritt. Warum sollte das Gericht 4b überhaupt benennen wenn es denn keine rolle spielen würde? Das macht ja kein Richter nur um Seiten voll zu bekommen.
Tussinelda schrieb:nein, das Gericht sieht keine binäre Zuordnung
Ich erkenne eine in 3a und b, denn es wird in der Begründung gezielt über die Benachteiligung gegenüber den anderen männlichen Teilnehmern gesprochen/geurteilt. Warum keine Zuordnung aber dann doch vergleichen?
Da die klagende Person als non-binäre Person nicht ohne brustbedeckende Kleidung an den Wasserübungen teilnehmen durfte, wurde sie jedoch aufgrund ihres Geschlechts weniger günstig behandelt als an den Wasserübungen teilnehmende Männer, die ohne Brustbedeckung teilnehmen durften.
Es wird hier non-binär gegen männlich verglichen. Man kann sich jetzt gern streiten, warum der Apfel an einem anderem Baum hängt als die Birne.....
Tussinelda schrieb:nee, denn "weibliche" Brüste sind eben laut Urteil nicht zwangsläufig zu bedecken
Im Kontext? Das Gericht hat dazu ja nur geurteilt in Bezug auf Verletzung der Intimsphäre, aber nicht grundsätzlich. Wenn die Bade-/Kleiderordnung das inne hat, dann wäre im Kontext das Hausrecht zu bewerten, ist hier aber kein Thema.
Also ein einfaches Nee und zwangläufig ist da nicht
:)