Gina-Lisa Lohfink - der Prozess
22.06.2016 um 09:30Anzeige
shionoro schrieb:Wenn das jetzt ne dritte partei gesehen und angezeigt hätte hätten wir uns beide (also auch ich als der, der nicht der ersten schlag gemacht hat) strafbar gemacht.§ 228
Insbesondere kann der andere dann kaum sagen, dass ich es im nachhinein ja auch gewollt hätte, selbst wenn es stimmt und ich sogar dankbar war, meien wut rauszulassen.
Denn: In deutschland gibt es keine gegenseitige einwilligung zur körperverletzung.
shionoro schrieb:Denn: In deutschland gibt es keine gegenseitige einwilligung zur körperverletzung.Und das ist halt falsch. Bei Deinem Beispiel hängt es schlich von den Gesamtumständen, von der Schwere der Verletzung und von den Verletzungshandlungen ab, ob es nun strafbar ist oder nicht.
CosmicQueen schrieb:Man sollte vielleicht auch noch ins Gesetz schreiben, dass man unter Alkohol keinen Sex haben darf!Und wenn doch, dann muss sämtliche Verantwortung an den Beischläfer abgegeben werden, ganz unabhängig davon, ob der selbst gesoffen / was eingenommen hat, oder nicht.
shionoro schrieb:Damit steht meine gesamte argumentation immernoch. Antworte doch einmal darauf.Welche Argumentation denn? Dass nicht jede Handlung einwilligungsfähig ist? Das hat doch mit dem Fall nichts zu tun, da sexuelle Handlungen stets einwilligungsfähig sind.
y-ray schrieb:Der 228 deckt z.B. Operationen, Blutentnahmen etc. ab, natürlich auch einfache KVen, die beide Beteiligten begen wollen.Genau.
y-ray schrieb:Eine Vergewaltigung mit Einwilligung ist keine Vergewaltigung.Eben. Eine Vergewaltigung ist im Grunde eine qualifizierte Nötigung. Und wenn ich einverstanden bin, kann ich schon rein logisch nicht zu etwas genötigt werden.
y-ray schrieb:Eine erteilte Einwilligung kann jederzeit zurückgenommen werden.Auch richtig.
shionoro schrieb:Wo also denkst du, dass cih schultertippen kriminalisieren will?du findest aber man sollte das berühren der männlichen brust bestrafen! wo ist der unterschied zwischen brust und schulter?
Dass das verhalten von GLL irrelevant ist dafür, ob sich der täter der einwilligung versichert sein konnte und ob sie vor gericht bestand hat.Aber das ist eben bei einer Nötigung schon gar nicht denkbar. Ich kann niemanden zu etwas nötigen, das dieser möchte.