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Gina-Lisa Lohfink - der Prozess

5.138 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Gesellschaft, Vergewaltigung, Skandal ▪ Abonnieren: Feed E-Mail

Gina-Lisa Lohfink - der Prozess

30.06.2016 um 01:28
@Dogmatix

Der Strafbefehl wird von der Staatsanwaltschaft beantragt, geht dann an einen Richter. Wenn dieser keine Bedenken bez. der Sachlage hat, erläßt er ihn, das war's. Da gibt es keine Anhörung mehr mit den Beschuldigten, der Richter befaßt sich rein mit der Akte, bzw. der Begründung des Strafbefehles durch die Staatsanwaltschaft.

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Gina-Lisa Lohfink - der Prozess

30.06.2016 um 01:31
@Dogmatix

wie @Photographer73 schrieb, befasst sich der Richter rein mit den durch die Staatsanwaltschaft dargestellten Begebenheiten. Es ist de jure KEIN Urteil sondern eine Art besserer Strafzettel. Und wie bei einem Strafzettel wird die Schuld des Beschuldigten angenommen, wenn er nicht das Einspruchsverfahren durchläuft.


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Gina-Lisa Lohfink - der Prozess

30.06.2016 um 01:39
@Photographer73
@interpreter

Ja, das weiß ich schon. Hatte ich ja auch schon geschrieben. Deshalb wird ja jetzt die Sachlage, und die Frage ihrer Eindeutigkeit, verhandelt. Und kritisierte nur idS den Ausdruck -- nicht von euch -- "eindeutiges, drakonisches Urteil", hauptsächlich aufgrund seiner Suggestivität, das durch den Einspruch erst mal wirkungslos, weil außer Kraft gesetzt ist. lg.


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Gina-Lisa Lohfink - der Prozess

30.06.2016 um 01:40
@Dogmatix

Exakt. Dass es ein Urteil geben würde ist schlicht und ergreifend sachlich falsch.


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Gina-Lisa Lohfink - der Prozess

30.06.2016 um 01:48
@Dogmatix
@interpreter

So ist es. "Besserer Strafzettel" trifft es gut, zumal es sich ja sogar nur um ein Verfahren handelt, bei dem die Schuld des Beschuldigten nicht zur Überzeugung des Gerichts feststehen muss (im Gegensatz zur Entscheidung durch Urteil).


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Gina-Lisa Lohfink - der Prozess

30.06.2016 um 06:31
Zitat von interpreterinterpreter schrieb:Hast die Hälfte nicht gelesen oder? Macht nichts. Gute Nacht.
Guten Morgen! Doch hab ich, siehe meine letzten beiden Beiträge. :)


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Gina-Lisa Lohfink - der Prozess

30.06.2016 um 07:24
@McMurdo
https://www.frauen-gegen-gewalt.de/fallanalyse-zu-schutzluecken-im-sexualstrafrecht.html (Archiv-Version vom 08.07.2016)

kannste ja mal lesen, hatte ich schon im anderen thread eingestellt


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Gina-Lisa Lohfink - der Prozess

30.06.2016 um 09:59
Zitat von interpreterinterpreter schrieb:Dieser Zustand entspricht aber nicht dem aktuellem Zustand
Das Gesetz weist da keine Lücke auf - es stellt sich nur die Frage, wie der Richter den Ausdruck "Drohung" auslegen muss. Ist eine Drohung etwas aktives, unmittelbares oder genügt das Ausnutzen einer Drohkulisse.
Die Fälle, die in dem Link genannt sind, geben leider überhaupt keinen Aufschluss. Denn das Hauptproblem bei diesen Fällen liegt ganz woanders. Dem Angeklagten muss nachgewiesen werden, dass er die Drohkulisse kannte und wusste (oder wissen musste), dass diese Drohkulisse den Willen des Opfers gebrochen hat. Zusätzlich wird man wohl an nehmen müssen, dass ein Täter verantwortlich für eine solche Kulisse sein muss.
All das ist faktisch kaum nachweisbar, weil es sich ausschließlich in der Vorstellung des Angeklagten ab spielt und diese Vorstellung sich in der Regel nicht nach außen manifestiert.

Wenn es einen Fall gäbe, in dem diese Beweisführung möglich ist (z.B. weil der Angeklagte diese Umstände Dritten schilderte), dann würde es mich wundern, wenn das nicht genügen würde.
In den genannten Fällen würde ich eher davon aus gehen, dass der Angeklagte sich darauf berufen hat, von einer solchen durch ihn ausgelösten Drohkulisse nichts mitbekommen zu haben.


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Gina-Lisa Lohfink - der Prozess

30.06.2016 um 10:29
@kleinundgrün
Dir genügt nichts, muss ich feststellen, auch nicht Richter, Anwälte etc. die sich diesbezüglich äussern, auch nicht Fallanalysen, was soll man denn Deiner Meinung nach noch liefern, um Dir klar zu machen, dass es sehr wohl eine Schutzlücke gibt?
https://www.frauen-gegen-gewalt.de/tl_files/downloads/stellungnahmen/stellungnahmen%20zugang%20fuer%20alle!/DJB_st14-8_Istanbul-Konvention.pdf


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Gina-Lisa Lohfink - der Prozess

30.06.2016 um 10:33
Zitat von TussineldaTussinelda schrieb:Dir genügt nichts, muss ich feststellen, auch nicht Richter, Anwälte etc. die sich diesbezüglich äussern
Was heißt "genügen"? Da scheint es doch offensichtlich unterschiedliche Ansichten zu geben?
Zitat von TussineldaTussinelda schrieb: was soll man denn Deiner Meinung nach noch liefern, um Dir klar zu machen, dass es sehr wohl eine Schutzlücke gibt?
Die Urteilsbegründungen. Damit könnte ich mir ein Bild machen, aus welchen Gründen die Freisprüche erfolgten.
Denn zu den Gründen steht in den Links - soweit ich das wahr genommen habe - nichts. Eine Lücke wird vermutet, aber nur auf Grundlage der Feststellung, dass eine bestimmte Anzahl an Freisprüchen erfolgte und zwar in Fällen, die ähnlich gelagert waren. Das sagt aber nichts aus.


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Gina-Lisa Lohfink - der Prozess

30.06.2016 um 10:36
@kleinundgrün
hast Du die Fallanalysen gelesen? Und wie man vorgegangen ist, um zu entsprechenden Schlüssen zu kommen? Und das reicht nicht?


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Gina-Lisa Lohfink - der Prozess

30.06.2016 um 10:39
Zitat von TussineldaTussinelda schrieb:Und wie man vorgegangen ist, um zu entsprechenden Schlüssen zu kommen?
Da steht doch nur die Fallbeschreibung - also wie der Vorgang aus Sicht des Opfers sich dar gestellt hat. Nicht aber, welche Einlassungen der Angeklagte vor genommen hat und auch nicht, worauf die Überzeugung des Gerichtes beruht.


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Gina-Lisa Lohfink - der Prozess

30.06.2016 um 10:59
@kleinundgrün
Zusammenfassung
In einer Analyse des bff von 107 Fällen schwerer sexueller Übergriffe konnten anhand von Einstellungsbescheiden und Freispruchsbegründungen Strafverfolgungshindernis- se der materiellen Rechtslage bei sexualisierter Gewalt herausgearbeitet werden. Die Ausformulierung und Auslegung des Sexualstrafrechts bezogen auf Erwachsene führt systematisch dazu, dass nicht alle Fälle, in denen sexuelle Handlungen gegen den Willen einer Person geschehen, strafrechtlich verfolgt werden können.
In allen analysierten Fällen geschahen sexuelle Übergriffe gegen den eindeutigen, und dem Täter verbal zur Kenntnisse gebrachten, Willen des Opfers. Anklageerhe- bung durch die Staatsanwaltschaft oder Verurteilung durch das Gericht blieben in allen analysierten Fällen aus. Die gefundenen Strafverfolgungshindernisse lassen sich zu drei Haupterkenntnissen bündeln:
 Täter dürfen sich wissentlich über den erklärten Willen hinwegsetzen. „Nein“ sagen reicht für eine Strafbarkeit nicht aus.
 Die Widerstandsleistung der Betroffenen ist der zentrale Bezugspunkt für eine Strafbarkeit. Die sexuelle Selbstbestimmung muss aktiv verteidigt werden, sie ist nicht voraussetzungslos geschützt.
 Die deutsche Rechtslage wird den realen Situationen, in denen die Übergriffe stattfinden, nicht gerecht.
Diese Erkenntnisse sind in ihren strukturellen Bedingungen untereinander, aber auch mit den gesellschaftlichen Vorstellungen von sexualisierter Gewalt und von idealtypi- schem Opferverhalten verknüpft.
Anhand der Analyse lässt sich belegen, dass das bestehende Sexualstrafrecht in Deutschland keinen ausreichenden Schutz vor sexualisierter Gewalt gegen erwachse- ne Personen bietet. Eine Veränderung der materiellen Rechtslage ist daher dringend geboten.
irgendwie verstehe ich Dich nicht oder Du liest nicht richtig.....solltest Dir auch mal die Unterpunkte ansehen.....man hat ja nicht einfach die Erzählung eines Opfers genommen, sondern es geht um Bescheide und Begründungen, anhand derer man feststellte, dass das Gesetz nicht richtig greift, das sollte doch zu verstehen sein :ask:


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Gina-Lisa Lohfink - der Prozess

30.06.2016 um 11:33
Zitat von TussineldaTussinelda schrieb:solltest Dir auch mal die Unterpunkte ansehen.
Aber das sind doch nur die Meinungen der Ersteller der Analyse. Was fehlt, ist die Datenbasis - namentlich die Urteilsbegründungen - auf der diese Analyse erstellt wurde.

Entweder glaube ich diese Analyse unbesehen (was mir schwer fällt, das sie in einigen Punkten vollkommen offensichtlich unangemessen verkürzt bzw. falsch wider gibt)* oder ich glaube nicht unbesehen, dann bleibt nur die Lektüre der Basis, auf der diese Analyse begründet ist.
Mit anderen Worten: Die Gründe, warum im konkreten Fall der Angeklagte frei gesprochen wurde.


* Ein "Nein" reicht nicht grundsätzlich nicht aus - es kommt auf den Gesamtzusammenhang an. Und eine materiell-rechtliche Änderung ist nicht notwendig, das Ziel zu erreichen, da es nur eine Auslegungsfrage unbestimmter Rechtsbegriffe ist, die genau dieses Ziel (sollte es eines sein) erreichen würde.


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Gina-Lisa Lohfink - der Prozess

30.06.2016 um 12:51
@McMurdo

jetzt hast du fast den kompletten Beitrag zitiert und der relevante Punkt ist dir immernoch nicht aufgefallen. Das erhärtet interessanterweise sowohl diesen Punkt, als auch meine Vermutung, dass dir die Fähigkeit des sinnerfassenden Lesens fehlt.

Ich vereinfache meine Antwort daher für dich ein wenig:

Nein

@kleinundgrün

https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/essen/lg_essen/j2012/25_KLs_10_12_Urteil_20120910.html


Das ist das Urteil im Falle der 15 Jährigen.

btw. vom SEPTEMBER nicht November 2012


Das Gericht führt tatsächlich an, dass der Beschuldigte berechtigt war, davon auszugehen, dass das Nein der Nebenklägerin überholt gewesen sei, als er die Handlung trotz Nein fortsetzte.

Allerdings gilt das nur als zusätzlicher Grund der Gegen die Strafbarkeit spricht unter dem Punkt subjektiver Tatvorsatz. Gleichwohl halte ich das für absurd. Das nein hat nicht ausgereicht, sie hätte es wiederholen müssen, als er sein Vorhaben einfach umsetzte.

Die restliche Urteilsbegründung richtet sich klar nach den 3 aufgeführten Nötigungskriterien.

@Tussinelda

Dort wird sich btw. auf ein Schutzalter von 14 Jahren bezogen.


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Gina-Lisa Lohfink - der Prozess

30.06.2016 um 13:25
@interpreter
Zitat von interpreterinterpreter schrieb:Gleichwohl halte ich das für absurd.
nein, eher vollkommen korrekt. ein fall von in dubio pro reo. wie soll man denn sonst entscheiden, wenn, ich zitiere: "nicht auszuschließen ist, dass sich die Zeugin selbst entkleidet hat und ihr zuvor geäußertes „Nein“ zum Zeitpunkt des Beischlafs aus Sicht des Angeklagten überholt war." und "die Frage, ob sie dem Angeklagten gesagt habe, dass sie den Geschlechtsverkehr nicht will, verneint (hat)" und "auch von einem ablehnenden Verhalten ... sie nicht (hat) berichten können."


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Gina-Lisa Lohfink - der Prozess

30.06.2016 um 13:29
@DoctorWho

Ich halte nicht das Urteil für absurd, sondern die Tatsache, dass die Gesetzeslage so steht, dass dieses Urteil gesprochen werden musste. Aus meiner Sicht hätte der Täter nicht von einer Einvernehmlichkeit ausgehen können.


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Gina-Lisa Lohfink - der Prozess

30.06.2016 um 13:31
@interpreter
selbst bei einem no is no wäre das urteil bei diesen feststellungen so ausgefallen, es sei denn du spekulierst auf ein putativdelikt, aber auch dann wäre keine strafbarkeit gegeben.


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Gina-Lisa Lohfink - der Prozess

30.06.2016 um 13:37
@DoctorWho

Das kommt aus meiner Sicht darauf an, wie eine No is No Regel aufgebaut würde. Aber es könnte sein, dass du recht hast. Ihre Zeugenaussage gibt da wahrscheinlich nicht genug her, dass man diese Umstände sinnvoll abdecken könnte.


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Gina-Lisa Lohfink - der Prozess

30.06.2016 um 13:38
@kleinundgrün

Lass dich nicht aufs Glatteis führen, was den Fall der 15-jährigen betrifft. Folgendes hat zu dem Urteil geführt:

1. Sie wurde nicht genötigt oder bedroht

2. Sie war nicht eingesperrt, hätte jederzeit gehen können

3. Es war ein Mehrfamilienhaus, sie hätte nach Hilfe rufen können

4. Ihr eigener Anwalt hat sie gefragt, wenn sie den Vorgang durch die Deckenlampe beobachtet hätte, ob es für sie wie eine Vergewaltigung ausgesehen hätte - Antwort: "Nein."

5. Sie gab an, nichts unternommen zu haben, weil der Angeklagte in der Vergangenheit aggressiv gewesen wäre

Sie hat sich also subjektiv bedroht gefühlt, eine objektive Bedrohung gab es nicht.

Anzeige hat sie erst nach 6 Monaten erstattet, zuspät um Beweise zu sichern. Das in der Summe hat dem Gericht nicht gereicht, für eine Verurteilung wg. Vergewaltigung.

Eine "Nein-heisst-nein"-Regel hätte hieran übrigens nichts geändert - der Angeklagte hätte einfach das Gegenteil behauptet.


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