Gina-Lisa Lohfink - der Prozess
30.06.2016 um 13:40Anzeige
jihotiyo schrieb:Lass dich nicht aufs Glatteis führen, was den Fall der 15-jährigen betrifft. Folgendes hat zu dem Urteil geführt:Meintest du wirklich mich?
interpreter schrieb:Ok, der Fall der 15 Jährigen ist bei objektiver Betrachtung kein gutes Beispiel.Das Problem ist, dass alleine die Urteilsbegründung darüber Aufschluss geben kann, WARUM der Freispruch erfolgte.
jihotiyo schrieb:Ja. Nur für für Fall, dass du die Details nicht kennst ...Aber für diesen Fall ist mir eine Urteilsbegründung, wie sie @interpreter gepostet hat, doch lieber als eine Zusammenfassung eines users, den ich nicht kenne.
1. Das Urteil hat keinen Bestand,Klarer Bezug auf die drei Alternativen, der ausdrückliche Wille des Opfers war irrelevant.
soweit das Landgericht den Angeklag-
ten im Fall II. 2. g der Vergewaltigung (§
177 Abs. 1 Nr. 1 und 3, Abs. 2 StGB)
für schuldig befunden hat. Die Feststellungen belegen weder die Verwirklichung
der ersten noch der dritten Alte
rnative des § 177 Abs. 1 StGB.
2
Ausführungen dazu, dass der Angeklagt
e unter Ausnutzung einer schutz-
losen Lage gehandelt hat, fehlen sowohl in
objektiver als auch in subjektiver
Hinsicht. Die knappen Feststellungen,
nach denen der Angeklagte der
Nebenklägerin die Kleidung vom Körper
gerissen und gegen deren ausdrücklich
erklärten Willen den Geschlechtsverk
ehr durchgeführt hat, belegen auch nicht
die Nötigung des Opfers durch Gewalt. Das Herunterreißen von Kleidung allein
reicht zur Tatbestandserfüllung nicht
aus (vgl. dazu Tröndle/Fischer, StGB
53. Aufl. § 177 Rdn. 6 m. w. N.).
interpreter schrieb:Klarer Bezug auf die drei Alternativen, der ausdrückliche Wille des Opfers war irrelevant.Wo liest Du das heraus?
interpreter schrieb:Die knappen Feststellungen,Die Vorinstanz hat festgestellt, dass das ganze gegen den ausdrücklichen Willen der Nebenklägerin stattgefunden hat. Der Freispruch beruft sich darauf, dass weder eine Schutzlose Lage noch eine Nötigung durch gewalt oder Drohung stattgefunden hat.
nach denen der Angeklagte der
Nebenklägerin die Kleidung vom Körper
gerissen und gegen deren ausdrücklich
erklärten Willen den Geschlechtsverk
ehr durchgeführt hat , belegen auch nicht
die Nötigung des Opfers durch Gewalt.
interpreter schrieb:Der Freispruch beruft sich darauf, dass weder eine Schutzlose Lage noch eine Nötigung durch gewalt oder Drohung stattgefunden hat.Aber nein. Die schutzlose Lage wurde anscheinend nicht ausreichend ausgeführt und - was wohl noch schlimmer war - die erste Instanz hat hinsichtlich der Drohung oder Gewaltausübung nur auf das Zerreißen der Kleidung ab gestellt und nur - quasi im Nebensatz - behauptet, es sei gegen den erklärten Willen des Opfers geschehen. Die Revision bemängelt ausschließlich, dass die von der von Vorinstanz festgestellte Sachverhalt nicht ausreicht, die Vorwürfe zu stützen.
Die Abstimmung wurde von der Tagesordnung abgesetzt, eine erneute Neuformulierung der Gesetzesvorlage wurde am 30. Oktober 2008 vom Bundestag verabschiedet und trat am 6. November 2008 in Kraft. Auch diese seither gültige Fassung von § 182 StGB stieß bei Oppositionspolitikern teilweise auf Kritik.Wikipedia: Schutzalter#Schutzalter 14 Jahre
Tussinelda schrieb:dann stellt sich die Frage, warum man dann eindeutig GLL Falschbeschuldigung unterstellen kann.Weil es vermutlich Sequenzen zu geben scheint - auf den 11 oder 12 Originalvideos - ungeschnitten und in Chronologie, die eben genau diesen Schluss zulassen.