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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

51.773 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Flüchtlinge, Gesetze, Asyl ▪ Abonnieren: Feed E-Mail

Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

14.03.2019 um 17:33
Zitat von TussineldaTussinelda schrieb:@lawine
es geht um vor 2016
das heißt, die Menschen die gebürgt haben, erstatten die Kosten bis Ende 2015 oder bis Ende 2016 ohne Murren und freiwillig in der aufgelaufenen Höhe?

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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

14.03.2019 um 17:38
@lawine
:ask: es ging um die Bürgschaften, die BEVOR es das neue Gesetz gab (also 2016) getätigt wurden. Du müsstest also Formulare nehmen (wenn schon), die aus dieser Zeit sind.....es geht nämlich um Verpflichtungserklärungen zwischen 2013 und 2015. Ich habe es verlinkt und zitiert....


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

14.03.2019 um 17:39
Zitat von TussineldaTussinelda schrieb:es geht nämlich um Verpflichtungserklärungen zwischen 2013 und 2015. Ich habe es verlinkt und zitiert...
wie sahen diese Verpflichtungserklärungen aus zw 2013 und 2015?


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

14.03.2019 um 17:42
@lawine
Ich weiß es nicht, aber die, die Du hier zitierst, sind die nach 2016 ;) die bringen also der Diskussion rein gar nichts
Da war die Gesetzeslage nämlich dann klar.


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

14.03.2019 um 17:57
Zitat von TussineldaTussinelda schrieb:die Du hier zitierst, sind die nach 2016 ;)
na dann schauen wir doch mal auf die Änderung und schauen, ob zutrifft, was du schreibst:
Zitat von TussineldaTussinelda schrieb:Da war die Gesetzeslage nämlich dann klar.
also alte Fassung:
(1) Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen, sind nicht zu erstatten.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 bedarf der Schriftform. Sie ist nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckbar. Der Erstattungsanspruch steht der öffentlichen Stelle zu, die die öffentlichen Mittel aufgewendet hat.

(3) Die Auslandsvertretung unterrichtet unverzüglich die Ausländerbehörde über eine Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1.
(4) Die Ausländerbehörde unterrichtet, wenn sie Kenntnis von der Aufwendung nach Absatz 1 zu erstattender öffentlicher Mittel erlangt, unverzüglich die öffentliche Stelle, der der Erstattungsanspruch zusteht, über die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 und erteilt ihr alle für die Geltendmachung und Durchsetzung des Erstattungsanspruchs erforderlichen Auskünfte. Der Empfänger darf die Daten nur zum Zweck der Erstattung der für den Ausländer aufgewendeten öffentlichen Mittel sowie der Versagung weiterer Leistungen verwenden.
neue Fassung ab 2016, Änderung ROT ghervorgehoben:
1) 1 Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat für einen Zeitraum von fünf Jahren sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. 2 Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen, sind nicht zu erstatten. 3 Der Zeitraum nach Satz 1 beginnt mit der durch die Verpflichtungserklärung ermöglichten Einreise des Ausländers. 4 Die Verpflichtungserklärung erlischt vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren ab Einreise des Ausländers nicht durch Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Abschnitt 5 des Kapitels 2 oder durch Anerkennung nach § 3 oder § 4 des Asylgesetzes.

(2) 1 Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 bedarf der Schriftform. 2 Sie ist nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckbar. 3 Der Erstattungsanspruch steht der öffentlichen Stelle zu, die die öffentlichen Mittel aufgewendet hat.
(3) Die Auslandsvertretung unterrichtet unverzüglich die Ausländerbehörde über eine Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1.
4) 1 Die Ausländerbehörde unterrichtet, wenn sie Kenntnis von der Aufwendung nach Absatz 1 zu erstattender öffentlicher Mittel erlangt, unverzüglich die öffentliche Stelle, der der Erstattungsanspruch zusteht, über die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 und erteilt ihr alle für die Geltendmachung und Durchsetzung des Erstattungsanspruchs erforderlichen Auskünfte. 2 Der Empfänger darf die Daten nur zum Zweck der Erstattung der für den Ausländer aufgewendeten öffentlichen Mittel sowie der Versagung weiterer Leistungen verwenden.
http://www.buzer.de/gesetz/4752/al56216-0.htm


wo steht da, das gar nicht gezahlt werden muss für die eingegangene Verpflichtungserklärung?


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

14.03.2019 um 18:06
@lawine
wo wurde gesagt, dass gar nicht gezahlt wurde? Also NIX?
Und wo ist jetzt die Verpflichtungserklärung? Von vor 2016? Also die, die jetzt offenbar angefochten werden?


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

14.03.2019 um 18:19
Zitat von TussineldaTussinelda schrieb:Da war die Gesetzeslage nämlich dann klar.
die GEsetzeslage war immer klar - vor 2016 galt die Verpflichtung unbegrenzt, seit 2016 max 5 Jahre.

wenn du meinst, die Verpflichtungserklärungen enthielten vor 2016 einen von der damaligen Rechtslage abweichenden Hinweis, müsstest du das schon belegen.


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

14.03.2019 um 18:29
@lawine
ich habe es verlinkt, andere haben es verlinkt, was willst Du eigentlich noch?


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

14.03.2019 um 18:31
Zitat von TussineldaTussinelda schrieb:ich habe es verlinkt, andere haben es verlinkt,
du hast ein Formular namens "Verpflichtungserklärung" aus den Jahren vor 2016 verlinkt?
muss an mir vorbei gegangen sein.


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

14.03.2019 um 18:52
Zitat von lawinelawine schrieb:wenn du meinst, die Verpflichtungserklärungen enthielten vor 2016 einen von der damaligen Rechtslage abweichenden Hinweis, müsstest du das schon belegen.
na offenbar war die Rechtslage eben nicht klar, das haben andere und ich verlinkt. Was willst Du überhaupt? Es gibt seit 2016 ein neues Gesetz, alles ist klar seitdem, es muss also nicht die "Asylgesetzgebung angepasst werden". Also alles OT.


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14.03.2019 um 19:05
@Tussinelda
Ist doch easy: vor der Gesetzesänderung war es nicht zeitlich begrenzt, nur das muss Du als gegeben akzeptieren...und dadurch war die Lage klar.


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

14.03.2019 um 19:10
@Abahatschi

Sehe ich auch so. Wenn da keine Frist steht, gibt es auch keine. Ist ja auch bei Arbeitsverträgen so. Gesetzesänderungen gelten halt ab dann, wenn sie in Kraft treten und nicht irgendwann, wenn es den Leuten passt.

Alles in allem eine ganz schwache Leistung.


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

14.03.2019 um 19:13
@Atrox
@Abahatschi
Die Gesetzeslage war unklar, wie oft denn noch? Erst ab 2016 war sie klar.
Denn die Geltungsdauer solcher Bürgschaften war damals ungeklärt: Während Länder wie NRW, Hessen und Niedersachsen von einer Befristung bis zur Anerkennung der Syrer als Flüchtlinge ausgingen, galt die Verpflichtung nach Ansicht der Bundesregierung auch danach fort. Es geht um die Summe von mindestens 21 Millionen Euro, die die Agentur für Arbeit von Flüchtlingshelfern erstattet bekommen möchte. Einzelne Bürgen, die eine Verpflichtungserklärung unterschrieben hatten, bekamen Forderungen von bis zu 65.000 Euro.

"Damals war die Rechtslage alles andere als klar"
Seit Sommer 2016 gebe es ein neues Gesetz, das klar regele, wie lange Bürgen haften müssten, erläutert ARD-Rechtsexperte Frank Bräutigam. Die Fälle, um die es jetzt gehe, stammen aber aus der Zeit davor. Damals "war die Rechtslage alles andere als klar", so Bräutigam. Die Informationen der einzelnen Bundesländer seien hier höchst unterschiedlich gewesen. Es gebe bereits Urteile, in denen Gerichte klar gesagt hätten, dass Bürgen nicht richtig aufgeklärt wurden.
https://www.tagesschau.de/inland/buergschaften-fluechtlinge-101.html
soll ich es gleich mehrmals posten, so im Voraus? Auch wenn es immer noch OT ist und bleibt?


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

14.03.2019 um 19:17
@Tussinelda

Ja was denn nun? Schlecht beraten oder Gesetze unklar?

Ich halte es halt nicht für unklar, wenn ein Vertrag keine Frist vorsieht und es kein übergeordnetes Gesetz gibt. Dann gibt es schlicht keine zeitliche Begrenzung.

Und warum unterzeichnet man Verträge bei denen die Rechtslage unklar ist?


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

14.03.2019 um 19:20
@Atrox
weil man aufgrund der unklaren Gesetzeslage auch noch falsch beraten wurde. Meine Güte, man kann sich aber auch an Dingen festbeissen. Es ist OT. Ich lasse euch das jetzt alleine diskutieren, mir reicht es.


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

14.03.2019 um 19:25
@Tussinelda
@Atrox
@lawine
Das Bundesverwaltungsgericht hat doch bestätigt dass die Gesetzeslage klar war.

Zu der Änderung: der Staat hat wahrscheinlich von den Problemen gewusst, deswegen kam die Zeitbegrenzung rein (warum sonst?).

PS: und wenn was OT sein sollte, melden nicht meckern. Hier wird eine Änderung der Aufenthaltsgesetze diskutiert, also passender zum Titel geht es nicht.


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

14.03.2019 um 19:27
@Tussinelda

Mit @Abahatschi brauche ich das nicht diskutieren. Mit dem bin ich einer Meinung.


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

14.03.2019 um 20:51
Zitat von AbahatschiAbahatschi schrieb:Das Bundesverwaltungsgericht hat doch bestätigt dass die Gesetzeslage klar war.
Nur war das den Ländern und Bürgen scheinbar nicht klar.
Zitat von AbahatschiAbahatschi schrieb:Zu der Änderung: der Staat hat wahrscheinlich von den Problemen gewusst, deswegen kam die Zeitbegrenzung rein (warum sonst?).
Weil die Länder anderer Auffassung gewesen sind und sich mit dem Bund darüber "gestritten" haben. Es waren unterschiedliche Interpretationen des Gesetzes. Die einen sagten die Bürgschaft gelte bis zur Anerkennung des Asylstatus, die andere Seite hat dies verneint. Das Bundesverwaltungsgericht gab dem Bund dann halt recht.

Da nun aber viele Bürgen in falscher Annahme gebürgt haben, ohne zu wissen wie lange sie bürgen müssen, hatte man nun dieses Problem.

Man hat sich eben entschieden das ganze auf seine Kappe(Länder) zu nehmen und schützt die Bürgen im Einzelfall vor der Privatinsolvenz und übernimmt die Kosten, die nach erster Ansicht nicht hätten entstehen können.


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

14.03.2019 um 21:05
Zitat von Bone02943Bone02943 schrieb:Nur war das den Ländern und Bürgen scheinbar nicht klar.
Und?
Zitat von Bone02943Bone02943 schrieb:Man hat sich eben entschieden das ganze auf seine Kappe(Länder) zu nehmen und schützt die Bürgen im Einzelfall vor der Privatinsolvenz und übernimmt die Kosten, die nach erster Ansicht nicht hätten entstehen können.
Wer schützt den Steuerzahler? Was ist mit denen die im Einzelfall doch zahlen könnten ohne Insolvenz?
Wer hat die edlen Minister dazu befähigt Kosten zu übernehmen, auf welchem Bananenblatt steht das?

Ich bin der Meinung jeder Bürgen muss für sich klagen wenn er gute Gründe hat und Beweise vorlegen... übrigens die mögliche Privatinsolvenz wäre eine Folge, aber kein Beleg bzw. einen Grund für eine Kostenbefreiung.


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

14.03.2019 um 21:08
Zitat von AbahatschiAbahatschi schrieb:Und?
Nix und, so ist es nunmal gewesen.
Zitat von AbahatschiAbahatschi schrieb:Wer schützt den Steuerzahler? Was ist mit denen die im Einzelfall doch zahlen könnten ohne Insolvenz?
Wer hat die edlen Minister dazu befähigt Kosten zu übernehmen, auf welchem Bananenblatt steht das?
Es wird so viel Geld für sonst einen Scheiß rausgehauen, da stört mich das nun auch nicht.
Auf welchem Papier das nun festgehalten wurde, frag doch bei den zuständigen Stellen nach.
Zitat von AbahatschiAbahatschi schrieb:übrigens die mögliche Privatinsolvenz wäre eine Folge, aber kein Beleg bzw. einen Grund für eine Kostenbefreiung.
Hat ja auch keiner behauptet, soweit ich weis.


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