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Verbrecher und der Rufmord

14 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Verbrecher, Rufmord ▪ Abonnieren: Feed E-Mail
Seite 1 von 1

Verbrecher und der Rufmord

29.09.2006 um 16:31
Hi

RUFMORD !!! <------ ernste Sache !!!

Vorgeschichte:

So alsoich bin auf eine Abofalle drauf reingefallen. Diese Internetadresse ist bekannt wegenBETRUGES !!! und hat auch schon einige Strafanzeigen deswegen am Hut !!!

So meine Frage jetzt:

Wenn ich jetzt öffentlich bekannt gebe das dieseInternetadresse Betrügerreien machen. Wieso ist das RUFMORD ?

Ich sag doch nurdie Wahrheit !!

Eine Betrügerseite als Betrügerseite zu bezeichnen ist doch keinRufmord ...

oder irre ich mich ?

(Anm. Ich weiß das ich im Recht bin ;)und ich weiß was ich machen muss ;) also nicht falsch verstehen Moderatoren)


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Verbrecher und der Rufmord

29.09.2006 um 16:32
strafanzeigen sind noch lange keine verurteilungen


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Verbrecher und der Rufmord

30.09.2006 um 20:11
Wenn ich jetzt öffentlich bekannt gebe das diese Internetadresse Betrügerreien machen.Wieso ist das RUFMORD ?

Kommt drauf an. Ist denn eine Anklage bereitserfolgreich durchgezogen worden und gabs bereits einen Schuldspruch gegen dieInternetseite oder die Vertreiber?


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Verbrecher und der Rufmord

30.09.2006 um 20:25
Du darft durchaus sagen, daß Du Dich von jemanden betrogen fühlst.
Du darfst abernicht sagen: Der und Der ist ein Betrüger (es sei denn, derjenige wurde bereits wegenBetruges verurteilt).
Das ist meine bescheidene Meinung, die natürlich keineRechtsberatung darstellt.


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Verbrecher und der Rufmord

30.09.2006 um 20:27
@Suebe
Abzocke seiten sind immer haarscharf am Legal !!! :(


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Verbrecher und der Rufmord

01.10.2006 um 01:40
ich war auch oft der meinung das etwas stimmt und dann hieß es üble nachrede*trallala...* nein ok.
warnen vor sowas solltest du auf jeden fall und dazu gibt essicher auch bestimmte stellen.


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Verbrecher und der Rufmord

01.10.2006 um 02:16
Wenn man der Meinung ist dass man betrogen wurde, ist die Äusserung dieser Meinung (dieauch als solche klar erkennbar sein sollte und nicht als Tatsache) m.E. noch nichtgeschäftsschädigend.

Allerdings kommt es auf die Form der Meinungsäusserung an.


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1984 ehemaliges Mitglied

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Verbrecher und der Rufmord

01.10.2006 um 02:16
Für eine Verurteilung nach den §186 STGB (Üble Nachrede) oder §187 STGB (Verleumdung)wäre es erforderlich, dir nachzuweisen, dass du etwas nicht nachweislich Wahres alsTatsache, bzw. etwas nachweislich Falsches als wahr dargestellt hast.
Wenn dunachweisen kannst das du nur einen Tatbestand berichtest hast, kann dir nichts passieren.
Deswegen würde ich vorschlagen, eine Strafanzeige wegen falscher Verdächtigung (§164STGB) gegen die Firma zu stellen.
Love & flowers 1984


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1984 ehemaliges Mitglied

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Verbrecher und der Rufmord

01.10.2006 um 02:21
NACHTRAG:
DAS WAR KEINE RECHTSBERATUNG ;-§


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Verbrecher und der Rufmord

01.10.2006 um 03:51
>strafanzeigen sind noch lange keine verurteilungen<

Völlig richtig.Vorher kann ja jeder alles behaupten was er will.


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Verbrecher und der Rufmord

02.10.2006 um 00:14
Rufmord ist immer mit Vorsicht zu Genießen !

Wenn eine Firma grundehrlichArbeitet ;wird man durch üble Nachrede wirklich Probleme bekommen.
Betrüger könnensich gut Verstecken und werden dadurch auch keinen wirklichen Schaden nehmen .
Wardoch ohnehin abzusehen das Skeptiker auf den Plan treten !


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Verbrecher und der Rufmord

02.10.2006 um 07:45
"Eine Betrügerseite als Betrügerseite zu bezeichnen ist doch kein Rufmord ...

oder irre ich mich ?"

Ich denke aufgrund der Tatsache das sie ohnehin schongeschädigt ist. Offenbar leidet er Ruf doch ohnehin schon heftig wenn diverse Anzeigenschon vorliegen, also kann man nicht mehr wirklich das als Rufmord bezeichnen was dumachst.


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Verbrecher und der Rufmord

02.10.2006 um 14:41
Solange jemand nicht rechtskräftig verurteilt ist, ist es Rufmord.


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Verbrecher und der Rufmord

02.10.2006 um 14:52
Solange jemand nicht rechtskräftig verurteilt ist, ist es Rufmord.

Zusatz: wg. Betrugs. Punkt.

Ob da nun eine oder tausend Anzeigen vorliegeninteressiert nicht, die Verurteilung und der Grund dazu zählen.


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