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Der Fall Gustl Mollath

3.212 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Betrug, Bayern, Psychiatrie ▪ Abonnieren: Feed E-Mail

Der Fall Gustl Mollath

14.06.2018 um 09:25
https://www.strafakte.de/wiederaufnahmeverfahren/ex-frau-von-mollath-wird-das-zeugnis-verweigern/
Ex-Frau von Mollath hat ihren Aussagen nichts mehr hinzuzufügen

Seine Ex-Frau sei bereits „mehrfach umfassend vernommen“ worden, so dass demnach keine neuen Erkenntnisse zu erwarten seien, wenn sie nun noch einmal vernommen würde. Zudem wolle sich seine Mandantin „einer solchen Situation“ nicht aussetzen, teilte ihr Anwalt mit. Fünfmal habe sie bislang ausgesagt – in Berlin, zweimal am Landgericht in Nürnberg, einmal am Amtsgericht und einmal bei einer polizeilichen Vernehmung. Damit sei alles gesagt und sie habe dem im Übrigen auch „nichts mehr hinzuzufügen“.
http://www.sueddeutsche.de/bayern/regensburg-freund-von-gustl-mollath-wegen-meineids-verurteilt-1.3452150
Mollaths Ex-Frau bestritt, dass ein Gespräch mit diesem Inhalt stattgefunden habe, und die Staatsanwaltschaft klagte den Zahnarzt wegen Meineides an. Vor Gericht stand Petra M., vormals Mollath, allerdings nun in Regensburg nicht als Zeugin zur Verfügung: Sie sei, ließ sie mitteilen, wegen einer dauerhaften Erkrankung nicht vernehmungsfähig.
So allmählich fängt es an, unappetitlich zu werden. Vielleicht einfach mal daran denken, dass Frau Petra M. an Krebs verstorben ist.

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Der Fall Gustl Mollath

14.06.2018 um 09:50
Zitat von DoctorWhoDoctorWho schrieb:Einfach mal eine Verständnisfrage. Gab es den Grundsatz nicht oder gelangte er lediglich nicht zur Anwendung? Und wenn es ihn nicht gab, wie konnte der BGH ihn dann für anwendbar erklären?
Es gab ihn nicht. Erst der BGH hat ihn zugelassen, indem er die Revision Mollaths gegen das Urteil des LG Regensburg (2014) zurückwies. Der Gutachter hat im Prozess erklärt, er halte es "für nicht ausgeschlossen", dass Mollath schuldunfähig gewesen sei. Das ist sehr dünne. Der BGH meinte aber, wenn ein Freispruch die Folge sei, sei es zulässig, hier die für den Angeklagten günstigere Folge (Freispruch statt Verurteilung) zu wählen.
Zitat von DoctorWhoDoctorWho schrieb:Ach nö ... gemeint ist die StPO ...
Korrekt. Danke für die Berichtigung.

http://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__81.html
Zitat von DoctorWhoDoctorWho schrieb:Ah ja ... dann erkläre uns Laien doch bitte mal, wie denn eine solche Beweiswürdigung richtigerweise auszusehen hat.
Eine Beziehungstat mit Aussage-Aussage-Konstellation, bei der das Opfer im Prozess vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebraucht macht, lässt sich normalerweise nicht mehr verfolgen. Es fehlen ausreichend Beweise. Zwar lassen sich Voraussagen verwerten, ihr Beweiswert ist jedoch gering. Indirekten Beweismittel (Zeugen vom Hörensagen, Ärztliches Gutachten bezieht sich nur auf Verletzungen, nicht auf die Tat) sind ebenfalls in ihrem Wert als gering einzustufen. Es ist in diesen Konstellationen (Ehestreit) eigentlich nicht zulässig, pauschal dem Opfer mehr Glaubwürdigkeit zubilligen, weil es (angeblich) Opfer ist.

Üblicherweise wird verlangt, dass es entweder einen direkten Beweis gibt (Opfer sagt vor Gericht glaubwürdig und glaubhaft aus und stellt sich den Fragen des Gerichts, der StA und der Verteidigung). Oder - bei einer Zeugnisverweigerung - Beweise der Tat (Tatortspuren, unmittelbare Tatzeugen usw.). Hier Zeugen vom Hörensagen und Voraussagen des Opfers ausreichen zu lassen, ist sehr ungewöhnlich. Weil sich das Gericht auf Aktenlage einen Eindruck macht. Das widerspricht dem Mündlichkeitsprinzip der Hauptverhandlung.
Zitat von towel_42towel_42 schrieb:Das ist doch Augenwischerei, auch unter den neuen ICD- Kriterien wäre Mollath unter den Top 5% gelandet, ich finde es erbärmlich mit welchen Taschenspielertricks Du hier versuchst die bei Mollath diagnostizierte Erkrankung mit irgendwelchen Esstörungen oder anderen Kleinigkeiten gleichzusetzen.
Das klingt jetzt nicht gerade fachkundig. Ich bitte deshalb um Belege. Und um Angabe der Diagnose, auf die Du Dich beziehst. Es gibt da eine Vielzahl.


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Der Fall Gustl Mollath

14.06.2018 um 09:53
Zitat von emzemz schrieb:So allmählich fängt es an, unappetitlich zu werden. Vielleicht einfach mal daran denken, dass Frau Petra M. an Krebs verstorben ist.
Wir sprechen von 2014. Frau Mollath WOLLTE nicht aussagen. 2017 war sie verhandlungsunfähig, KONNTE also nicht aussagen.

Unappetitlich ist hier, dass unterstellt wird, sie habe nicht aussagen WOLLEN, um ihren Mann nicht zu belasten. Wenn dem entgegengehalten wird, das müsse nicht so gewesen sein, hat das mit Appetit gar nichts zu tun.


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14.06.2018 um 09:55
Zitat von monstramonstra schrieb:Das klingt jetzt nicht gerade fachkundig. Ich bitte deshalb um Belege. Und um Angabe der Diagnose, auf die Du Dich beziehst. Es gibt da eine Vielzahl.
Das ist selbsterklärend, sollte man sowohl mit dem Fall als auch mit den neuen Kriterien vertraut sein, wie Du es von Dir behauptest, das ein mal eins musst Du Dir bitte von jemand anderem erklären lassen, oder zumindest darlegen welche Kriterien des ICD Du für vergleichbar hältst. Du erinnerst Dich, vielleicht, Du hast das hier als Beleg eingeführt und ich möchte nur ungern das Beweilastumkehrspielchen mit Dir spielen.


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14.06.2018 um 10:15
Sollte das Thema, Kriterien der Psychiatrie, übrigens abseits irgendwelchen verschwörungsideologischen Psychiatrie- Justiz und Gesellschaftsbashings interessieren, hier ein sehr aufschlussreiches Interview.

https://www.srf.ch/play/radio/kontext/audio/die-krux-mit-psychiatrischen-diagnosen?id=cc00d441-f20f-4a3e-9aef-89d79a2cc67d&station=69e8ac16-4327-4af4-b873-fd5cd6e895a7


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14.06.2018 um 10:31
@emz
Zitat von emzemz schrieb:Seine Ex-Frau sei bereits „mehrfach umfassend vernommen“ worden, so dass demnach keine neuen Erkenntnisse zu erwarten seien, wenn sie nun noch einmal vernommen würde. Zudem wolle sich seine Mandantin „einer solchen Situation“ nicht aussetzen, teilte ihr Anwalt mit. Fünfmal habe sie bislang ausgesagt – in Berlin, zweimal am Landgericht in Nürnberg, einmal am Amtsgericht und einmal bei einer polizeilichen Vernehmung. Damit sei alles gesagt und sie habe dem im Übrigen auch „nichts mehr hinzuzufügen“.
Danke für das Zitat. Dass Frau Mollath das Zeugnis verweigert hat, weil sie engelsgleich ihren Ex nicht mehr belasten wollte, sollte damit hier vom Tisch sein.

Und die Verwertung der Aussagen von Frau Mollath ist unter solchen Gesichtspunkten dann nicht mehr ungewöhnlich, sonder ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör. Schade, dass sich @DoctorWho diesbzgl. noch nicht geäußert hat.


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Der Fall Gustl Mollath

14.06.2018 um 12:13
Zitat von SCMP77SCMP77 schrieb:Schade, dass sich @DoctorWho diesbzgl. noch nicht geäußert hat.
Der Doctor muss nebenbei arbeiten ... manche tun das ... überdies schreibe ich hier ohnehin nicht mehr viel, da es ohnehin meistens sinnlos ist ...
Zitat von monstramonstra schrieb:Es gab ihn nicht. Erst der BGH hat ihn zugelassen, ...
Aha, wusste ich es doch. Das Ganze falsch verstanden. Den Zweifelssatz gab es, er gelangte nur nicht beim Tatgericht zur Anwendung.
Zitat von monstramonstra schrieb:Eine Beziehungstat mit Aussage-Aussage-Konstellation, bei der das Opfer im Prozess vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebraucht macht, lässt sich normalerweise nicht mehr verfolgen. ...
Du beschreibst recht allgemein die Prozesssituation bei Aussage-gegen-Aussage Situationen. Nicht viel anders sind die Tatgerichte vorgegangen, wenngleich die Beweiswürdigung eine andere war und Rechtsanwendungfehler bei dieser zu beklagen sind (ich bin jetzt allerdings zu faul diese im Einzelnen rauszusuchen). Es ist jedoch fehlerhaft anzunehmen, dass sich eine Tat in dieser Kostellation nicht mehr verfolgen lasse. Ich zitiere insoweit aus MüKoStPO/Miebach StPO § 261 Rn. 231-236:

"Steht Aussage gegen Aussage, so muss der Tatrichter die Aussage des Belastungszeugen einer besonderen Glaubwürdigkeitsprüfung unterziehen. ... Bei der Darstellung der Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Zeugenaussage in den Urteilsgründen bestehen unterschiedliche Anforderungen, je nachdem, ob der Zeuge nur ein oder aber das einzige Beweismittel zur Überführung des den Tatvorwurf im Kern seiner Einlassung detailliert oder pauschal bestreitenden oder ganz oder teilweise schweigenden Angeklagten darstellt. Von dieser Unterscheidung hängen auch die entsprechenden unterschiedlichen revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstäbe ab. Ist der Belastungszeuge das einzige Beweismittel, dessen Angaben nicht durch zusätzliche Indizien belegt sind, ist seine Aussage einer – im Vergleich zu der Konstellation: ein Beweismittel von mehreren – gesteigerten, besonderen Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen. Ist das Tatgericht ausgehend von einer lückenlosen Tatsachengrundlage zu der nachvollziehbaren und plausiblen Schlussfolgerung gelangt, die Aussage der einzigen Belastungszeugin sei nicht geeignet, eine Verurteilung des Angeklagten zu begründen, hat dies in der Revisionsinstanz Bestand. ... Rechtsfehlerhaft ist, wenn naheliegende Gesichtspunkte, die zu einem für den Angeklagten günstigerem Ergebnis führen könnten, bei der Konstellation Aussage gegen Aussage nicht in Betracht gezogen werden, so zB, wenn ein Zeuge in Bezug auf ein wenig vergessensanfälliges Erleben eine unter normalen Bedingungen nicht erklärbare Erinnerungslücke geltend macht. ... Die Beweiswürdigung in diesen Fällen ist nur dann rechtsfehlerfrei, wenn sie neben allen mit der Glaubhaftigkeit der Aussage und der Glaubwürdigkeit des Zeugen zusammenhängenden Fragen auch alle wesentlichen Umstände in einer Gesamtschau zur bewertet und gewichtet. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass der Tatrichter alle Umstände, die die Entscheidung zugunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten beeinflussen können, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat und eine Gesamtwürdigung aller auch außerhalb der Aussage liegenden Indizien vorgenommen hat. Zwar ist der Tatrichter grundsätzlich nicht gehalten, im Urteil Zeugenaussagen in allen Einzelheiten wiederzugeben. In Fällen, in denen Aussage gegen Aussage steht, muss aber der entscheidende Teil einer Aussage in das Urteil aufgenommen werden, da dem Revisionsgericht ohne Kenntnis des wesentlichen Aussageinhalts die sachlich-rechtliche Überprüfung der Beweiswürdigung verwehrt ist. ... "

Vorliegend ist also anhand dieser Maßstäbe zu messen und zu subsumieren.
Zitat von monstramonstra schrieb:Hier Zeugen vom Hörensagen und Voraussagen des Opfers ausreichen zu lassen, ist sehr ungewöhnlich. Weil sich das Gericht auf Aktenlage einen Eindruck macht. Das widerspricht dem Mündlichkeitsprinzip der Hauptverhandlung.
Nö. Das Mündlichkeitsprinzip besagt nur, dass mündlich verhandelt werden muss und Gegenstand des Urteils nur das sein darf, was Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. Zitat aus Eisenberg, Beweisrecht der StPO, 10. Auflage 2017, Rn. 64: "Dieser hat seinen Niederschlag in den §§ 250, 261, 264 gefunden und bedeutet, dass nur derjenige Prozessstoff dem Urteil zugrunde gelegt werden darf, der in der HV mündlich vorgetragen und auch erörtert wurde." Ein Verstoß würde daher nur dann vorliegen, wenn das Tatgericht etwas seinem Urteil zu Grunde legt, ohne es vorher in die mündliche Verhandlung, und sei es durch Verlesen von Schriftstücken, eingeführt zu haben.
Zitat von SCMP77SCMP77 schrieb:Und die Verwertung der Aussagen von Frau Mollath ist unter solchen Gesichtspunkten dann nicht mehr ungewöhnlich, sonder ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör.
Auch nö ... siehe das Vorstehende. Gemeint ist wohl eher ein Beweisverwertungsverbot, das hier aber nicht gesehen wurde. Und ehrlich gesagt bin ich jetzt auch zu faul und habe auch zu wenig Zeit dafür, um zu sehen, ob hier eins vorlag und rechtsirrig verneint wurde. Diese Subsumstion dürfen gerne die vornehmen, die ein solches besorgen.


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Der Fall Gustl Mollath

14.06.2018 um 13:33
@SCMP77
Ernsthaft? Vielleicht könnt ihr, du und @monstra , euch ja zuallerst mal entscheiden, was denn nun genau verletzt sein soll? Mündlichkeitsprinzip? Unmittelbarkeitsprinzip? Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör? Verkennung eines Beweiserhebungs- und/oder -verwertungsverbotes? Verletzung einer Staatsbürgerpflicht?

Ich soll mich also ernsthaft mich euch über juristische Begriffe und Verfahrensgrundsätze unterhalten, die ihr offenbar einfach so ins das Gespräch werft ohne sie verstanden zu haben und schon gar nicht in der Lage seid, diese anhand dieses konkreten Falles zu subsumieren? Ihr redet über einen konkreten Fall, über konkrete Urteile, benennt aber weder, noch begründet ihr, welches konkrete Gericht welche falsche Subsumtion oder falsche Beweiswürdigung wo genau (Urteil, Seite) zu welchem tatsächlichen oder prozessualen Problem vorgenommen hat.

Zu allgemeinen Einwürfen werde und kann ich mich auch nur allgemein äußern. Im Gegensatz zu euch kann ich meine Meinungen jedoch durch die Fachliteratur belegen und diese bieten zumindest Anhaltspunkte, dass eine oder andere fundierter zu bewerten. Und ich werde mit Sicherheit keine Urteile durcharbeiten nur um euch diese Arbeit abzunehmen.

Das Ganze zeigt aber auch, weshalb es hier nicht lohnt zu diskutieren.

P.S.: Ah, ich sehe gerade, der Beitrag wurde gelöscht. Die Replik kann dann wohl auch gelöscht werden. Ich stelle anheim.


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Der Fall Gustl Mollath

14.06.2018 um 16:07
Zitat von DoctorWhoDoctorWho schrieb:Es ist jedoch fehlerhaft anzunehmen, dass sich eine Tat in dieser Kostellation nicht mehr verfolgen lasse
Das ist richtig. Es ist nicht verboten. Sonst könnten Gewaltdelikte ohne Tatzeugen und Sachbeweise (z.B. Vergewaltigungen in Beziehungen und andere Formen häuslicher Gewalt) nicht verfolgt werden - was einem Freibrief für die Täter gleich käme.

Das LG Regensburg hat das - wenn ich die Kommentare hierzu verfolge - zumindest in einer Weise getan, die man als rechtsstaatlich korrekt ansehen kann. Prof. Müller hierzu:
Die Beweiswürdigung zum Tatvorwurf am 12.08.2001, ausgeführt auf mehr als 50 Seiten der Urteilsgründe, ist nicht nur ausführlich, sondern akribisch und auch logisch stimmig. (...)
Allerdings erweist sich eine derartige Beweiswürdigung auch im Fall Mollath als bedenklich: Die schriftlich niedergelegten Angaben der Nebenklägerin konnten praktisch nur untereinander und indirekt über die Vernehmung von Drittzeugen geprüft werden, ohne dass die Nebenklägerin in Gefahr geraten konnte, sich bei Rückfragen in Widersprüche zu verwickeln. Da das Gericht die Nebenklägerin nie persönlich gesehen hat, konnte ein Gesamteindruck der entscheidenden personalen „Quelle“ der Vorwürfe nicht gewonnen werden. (...)
Im Übrigen stützt sich die Kammer darauf, dass es sich bei den Tatschilderungen im Kern um konstante und darum auch zuverlässige Äußerungen handele. Das Konstanzkriterium ist allerdings ein recht schwaches Wahrheitsindiz, weil es auch einer lügenden Person ohne Weiteres gelingen kann, eine konstante Tatschilderung in mehreren Vernehmungen aufrecht zu erhalten. (...)
Insbesondere bleibe ich bei meiner schon kurz nach dem Urteil geäußerten Auffassung, dass die Frage der gefährlichen Körperverletzung durch eine das Leben gefährdende Handlung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) für mich nicht zweifelsfrei erwiesen ist. Da es keine Fotografien der Hämatome gibt, war das Gericht allein auf die – von ihm selbst eingeräumt – unzuverlässige Erinnerung des Arztes angewiesen und auf die durch den Arzt indirekt vermittelte Angabe der Nebenklägerin. Zum Würgen (auch mit Würgemalen) gibt es eine umfassende, im Kern auch differenzierende Rechtsprechung. Die Schlussfolgerung, nicht näher dokumentierte Würgemale gingen in jedem Falle mit einer Lebensgefährdung einher, wird in der BGH-Rechtsprechung nicht geteilt. Die Angabe der Nebenklägerin, sie sei kurzfristig bewusstlos gewesen, beruht allein auf ihrer nicht überprüfbaren und auch von keinem weiteren objektiven Indiz bestätigten Angabe.
https://community.beck.de/2014/11/20/fall-mollath-einige-anmerkungen-zur-schriftlichen-urteilsbegr-ndung-des-lg-regensburg

Also: Ein Gesamteindruck der entscheidenden personalen Quelle konnte nicht gewonnen werden. Die Begründung ist nicht immer schlüssig (Motive der Ehefrau). Für eine lebensgefährliche Behandlung und Bewusstlosigkeit gibt es als Prüfung der Angaben der Ehefrau nur die Erinnerung des Arztes als Zeugen vom Hörensagen - für einen Vorgang, der 13 Jahre zurücklag.
Zitat von DoctorWhoDoctorWho schrieb:Ich soll mich also ernsthaft mich euch über juristische Begriffe und Verfahrensgrundsätze unterhalten, die ihr offenbar einfach so ins das Gespräch werft ohne sie verstanden zu haben und schon gar nicht in der Lage seid, diese anhand dieses konkreten Falles zu subsumieren? Ihr redet über einen konkreten Fall, über konkrete Urteile, benennt aber weder, noch begründet ihr, welches konkrete Gericht welche falsche Subsumtion oder falsche Beweiswürdigung wo genau (Urteil, Seite) zu welchem tatsächlichen oder prozessualen Problem vorgenommen hat.
Da würde ich mir an Deiner Stelle nochmals überlegen, ob Du diesen Vorwurf an mich richtest...
Zitat von DoctorWhoDoctorWho schrieb:Ernsthaft? Vielleicht könnt ihr, du und @monstra , euch ja zuallerst mal entscheiden, was denn nun genau verletzt sein soll? Mündlichkeitsprinzip? Unmittelbarkeitsprinzip? Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör? Verkennung eines Beweiserhebungs- und/oder -verwertungsverbotes? Verletzung einer Staatsbürgerpflicht?
...und präzisieren, was Du nicht verstanden hast. Es es bleibt unklar, worauf Du Dich beziehst. Das ist jetzt sehr diffus und deshalb gar nicht zu beantworten.


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14.06.2018 um 16:13
Zitat von DoctorWhoDoctorWho schrieb:Im Gegensatz zu euch kann ich meine Meinungen jedoch durch die Fachliteratur belegen und diese bieten zumindest Anhaltspunkte, dass eine oder andere fundierter zu bewerten. Und ich werde mit Sicherheit keine Urteile durcharbeiten nur um euch diese Arbeit abzunehmen.
Aha. Solltest Du aber. Sonst können wir hier nicht miteinander diskutieren. Zumindest nicht auf den gleichen Niveau. Weil Du dann nur bestreiten kannst, was ich darlege. Und Gegensätzliches behaupten, ohne es zu belegen.


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Der Fall Gustl Mollath

14.06.2018 um 17:28
Zitat von monstramonstra schrieb:Aha. Solltest Du aber. Sonst können wir hier nicht miteinander diskutieren. Zumindest nicht auf den gleichen Niveau. Weil Du dann nur bestreiten kannst, was ich darlege. Und Gegensätzliches behaupten, ohne es zu belegen.
Würde es sich nicht erstmal gehören auf seine Einwände zu reagieren, bevor Du die nächste verschleiernde Debatte auf Metaebene lostrittst?


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14.06.2018 um 17:40
Zitat von DoctorWhoDoctorWho schrieb:Gemeint ist wohl eher ein Beweisverwertungsverbot, das hier aber nicht gesehen wurde.
Es ist zulässig, Dokumente über Voraussagen heranzuziehen (sie müssen verlesen werden, um das Mündlichkeitsprinzip zu wahren), auch wenn im Prozess das Zeugnis verweigert wird. Hier (2. Prozess vor dem LG Regensburg 2014) durfte also z.B. das Attest als Beweismittel verwertet werden. Es durften auch Zeugen zu Bekundungen von Frau Mollath gehört werden (hier Frau S. und Herr R.). Das ist aber nicht der Punkt.

Der Punkt ist, dass der Beweiswert deutlich geringer ist als eine unmittelbare Aussage vor Gericht. Damit habe ich nicht nur eine Aussage-Aussage-Konstellation, sondern eine, bei der der Beweiswert zusätzlich durch die Indirektheit (Zeugen von Hörensagen) gemindert ist. Damit stellen sich hohe Anforderungen an das Gericht, warum es dennoch davon überzeugt ist, dass der Angeklagte die Tat begangen hat und die freie richterliche Beweiswürdigung ist erheblich eingeschränkt.

Im Fall der Tat vom 31. Mai 2002 hat das LG Regensburg genau aus diesem Grund die Beweismittel (frühere Aussage der Petra Mollath, Aussage der Frau S.) als nicht ausreichend erachtet. Das ist der Punkt, auf den @SCMP77 zu Recht hinweist.
Zitat von DoctorWhoDoctorWho schrieb:Vorliegend ist also anhand dieser Maßstäbe zu messen und zu subsumieren.
Das gilt für die Aussage-Aussage-Situation vor Gericht, d.h. wenn der Hauptbelastungszeuge aussagt. Sagt er nicht aus, dann gilt zudem noch Folgendes (Du hast ja als Fachmann Zugriff auf den MüKo, § 261, Rn. 270):
Ist die Gewinnung eines unmittelbaren Eindrucks des Zeugen auch auf diesem Wege nicht möglich, ist der Zugriff auf mittelbare Beweismittel zulässig: die Vernehmung einer Verhörsperson, die Verlesung von Niederschriften über die Vernehmung (...).
Rn. 280:
Die Freiheit der richterlichen Beweiswürdigung ist in Fällen, in denen der (mittelbare) Zeuge nicht über eigene tatsächliche Wahrnehmungen berichtet, sondern über etwas aussagt, was ihm ein Dritter, der unmittelbar Zeuge, mitgeteilt hat, also in denen der Zeuge fremde Tatsachenwahrnehmungen weitergibt,1122 stark eingeschränkt. Weil den Angaben dieses Zeugen ein deutlich geringerer Beweiswert zukommt als der Aussage des unmittelbaren Zeugen, mithin ein oder das zentrale Beweismittel fehlt, und dadurch auch die Verteidigungsmöglichkeiten des Angeklagten in erheblicher Weise betroffen sind, verlangt die Rechtsprechung1123 eine umfassende und eingehende Erörterung und Darlegung der Aussage des Zeugen vom Hörensagen in den Urteilsgründen und welchen Beweiswert das Gericht dieser Aussage beimisst, also eine „besonders vorsichtige Beweiswürdigung“.1124 Noch strengere Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung und die Beweiswürdigung und deren Darlegung in den Urteilsgründen bestehen in den (seltenen) Fällen, in denen es nicht nur um den Beweiswert eines Beweismittels, sondern darum geht, dass die Beweisgrundlage insgesamt dadurch ganz wesentlich verkürzt ist, dass ein für die Wahrheitsfindung zentrales Beweismittel der Beweisaufnahme vollständig entzogen ist.
Rn. 281:
Will das Gericht die Verurteilung des Angeklagten auf die Angaben eines Zeugen vom Hörensagen stützen, sind strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung zu stellen, weil der Tatrichter die Glaubwürdigkeit der nicht zur Verfügung stehenden unmittelbaren Beweisperson und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage nicht originär, sondern nur vermittelt über Berichte anderer beurteilen kann1127 und die erhöhte Gefahr besteht, dass die dem Zeugen vom Hörensagen mitgeteilten oder von ihm wahrgenommenen Äußerungen unvollständig, verzerrt oder falsch sind. Deshalb ist der Beweiswert seiner Aussage für sich genommen erheblich eingeschränkt. Es bedarf daher unter besonderer Berücksichtigung des Zweifelssatzes1128 sorgfältigster Überprüfung und Würdigung der Angaben des Zeugen vom Hörensagen.1129 Auf die Angaben des Zeugen vom Hörensagen kann eine Feststellung daher regelmäßig nur dann gestützt werden, wenn dessen Bekundungen durch andere wichtige Gesichtspunkte außerhalb der Aussage bestätigt werden
Wenn man sich insoweit den Münchner Kommentar zu § 261 StPO mal durchliest, dann bekommt man eine Ahnung, warum auch die Beweiswürdigung des LG Regensburg hinsichtlich der gefährlichen Körperverletzung am 12. August 2001 - ich sage mal freundlich - schwierig ist.
Denn es waren 12 Jahre vergangen. Die Zeugen S. und R. waren nur Zeugen vom Hörenssagen. Das Ergebnis des LG Regensburg ist insoweit vertretbar, überzeugend ist es nicht.
Da hinsichtlich der Tat am 31. Mai 2002 nur S. eine "detailarme" Aussage anbieten konnte, blieb dem LG Regensburg nichts anderes übrig, die Tat als nicht nachweisbar anzunehmen.


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Der Fall Gustl Mollath

14.06.2018 um 18:11
Zitat von monstramonstra schrieb:Denn es waren 12 Jahre vergangen. Die Zeugen S. und R. waren nur Zeugen vom Hörenssagen. Das Ergebnis des LG Regensburg ist insoweit vertretbar, überzeugend ist es nicht.
Wie bei den Reifenstechereien, es war halt nicht. mehr, zu ermitteln.


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14.06.2018 um 18:12
Unter dem Strich bleibt die Tatsache, dass einmal so und einmal so geurteilt wurde.
Bei entsprechender Würdigung der Beweise ist der Herr M. nun ein freier Mann.
Das lässt schon den Schluss zu, dass das erste Urteil nicht den Grundsätzen des Rechtsstaates entsprach.
Weshalb betrachtet man das neue Urteil nicht als verbindlich und akzeptiert die Freilassung des Herrn M.?


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Der Fall Gustl Mollath

14.06.2018 um 18:13
Zitat von 3THINKER3THINKER schrieb:Der Fall Gustl Mollath
heute um 18:12
Unter dem Strich bleibt die Tatsache, dass einmal so und einmal so geurteilt wurde.
Eigentlich nicht er wurde beides Mal wegen möglicher Unzurechnungsfähigkeit, freigesprochen.


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Der Fall Gustl Mollath

14.06.2018 um 18:17
Es ist aber schon ein Unterschied, ob das Gericht die Unterbringung anordnet oder nicht.
Letztendlich wurde Herr M. in die Freiheit entlassen.


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Der Fall Gustl Mollath

14.06.2018 um 18:21
@3THINKER
Zitat von 3THINKER3THINKER schrieb:Letztendlich wurde Herr M. in die Freiheit entlassen.
Ja, nachden man ihn jahrelang in der Psychiatrie vor sich selber geschützt hat.

http://www.spiegel.de/panorama/justiz/gustl-mollath-brief-an-das-amtsgericht-nuernberg-a-982750.html


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14.06.2018 um 18:42
Es gilt aber auch zu berücksichtigen, dass sich der Herr M. Nicht aus freien Stücken in die Psychiatrie begab und die Psychiatrie ihn auch nicht freiwillig davonziehen ließ.
Dafür waren Gerichtsurteile ausschlaggebend.


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Der Fall Gustl Mollath

14.06.2018 um 18:47
Zitat von 3THINKER3THINKER schrieb:Es gilt aber auch zu berücksichtigen, dass sich der Herr M. Nicht aus freien Stücken in die Psychiatrie begab und die Psychiatrie ihn auch nicht freiwillig davonziehen ließ.
Ja wohl zu recht, was machst Du als Richter mit jemandem der seine Frau über jahre misshandelt und letztendlich bewusstlos gewürgt hat, von dem Du ausgehen musst er habe hunderte Reifen zerstochen, der seit Jahren durch wahnhafte Briefe und Prozesse auffällt und jede Mitarbeit zur Aufklärung dieser Dinge verweigert sondern sich in immer abstrusere Wahngebilde hineinsteigert?


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Der Fall Gustl Mollath

17.06.2018 um 15:32
Zitat von 3THINKER3THINKER schrieb:Es gilt aber auch zu berücksichtigen, dass sich der Herr M. Nicht aus freien Stücken in die Psychiatrie begab und die Psychiatrie ihn auch nicht freiwillig davonziehen ließ.
Dafür waren Gerichtsurteile ausschlaggebend.
So ist es. Und die Gerichte wollten ihn auch gar nicht davonziehen lassen.

Selbst wenn man erst mal davon ausgeht, dass das erste Urteil damals fehlerfrei war,hatte dann der bayrische Staat schon bei der Fortdauer der Unterbringung vom BVerfG etwas auf den Deckel bekommen. Mollath hatte da zwar noch ein Verfahren beim BVerG angestoßen, das ermitteln sollte, ab wann die Unterbringung unrechtmäßig war, aber dadurch, dass das ursprüngliche Urteil aufgehoben wurde und letztendlich rechtskräftig festgestellt wurde, dass die Unterbringung in der Psychatrie NIE rechtens war, hatte sich diese Beschwerde erledigt.

Es war schon vor dem zweiten Urteil klar, dass hier Unrecht geschehen war.

.
Zitat von towel_42towel_42 schrieb:Ja wohl zu recht, was machst Du als Richter mit jemandem der seine Frau über jahre misshandelt und letztendlich bewusstlos gewürgt hat, von dem Du ausgehen musst er habe hunderte Reifen zerstochen, der seit Jahren durch wahnhafte Briefe und Prozesse auffällt und jede Mitarbeit zur Aufklärung dieser Dinge verweigert sondern sich in immer abstrusere Wahngebilde hineinsteigert?
Wenn er das alles annehmen MUSS, ist gegen eine solche Unterbringung ERSTMAL nichts auszusetzten.

Aber bevor ein Gericht das annehmen DARF, hat es Gutachten erstellen zu lassen und dann eine ausreichende Beweiswürdigung vorzunehmen. Und vorliegend gibt es eben die zwei Urteile, die zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen.

Das erste aufgehobene Urteil von 2006:

http://www.gustl-for-help.de/download/2006-08-08-Mollath-Urteil-Landgericht.pdf


Das rechtskräftige Urteil von 2014:

https://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-Urteil-schriftlich.pdf

Schon bei der groben Betrachtung beider Urteile fallen schon gravierende Unterschiede auf. Schon allein der Seitenumfang ist arg unterschiedlich, bei dem aus dem Jahre 2006 gerade man 25 Seiten Begründung, das nun rechtkräftige hat 119 Seiten, also fast schon das 5-fache. Sicherlich sagt die Anzahl der Seiten nicht direkt etwas aus, aber es gibt schon ein gewisses Bild.


Wann man das wirklich beurteilen will, dass angeblich die Unterbringung zu Recht erfolgte, was sie aus offizieller Sicht heute nicht mehr ist - Mollath wurde entsprechend auch entschädigt - müsste man die beiden Urteile im Einzelnen Vergleichen.


Eigentlich müsstest Du Deine Ansicht daher auch mit Quellen oder ähnlichem belegen, denn schließlich stellst Du hier eine Behauptung auf, welche von der offiziellen Seite nicht mehr behauptet wird.


Da Du die beiden Urteile nicht mal versuchst mal gegenüber zu stellen, werde ich das mal grob machen bzgl. der Reifenstecherei, wo Du behauptest, dass angeblich „hunderte“ von Reifen zerstochen worden sein sollen.

Das erste Urteil hat sich auf folgende Punkte bezogen (leicht gekürzt):


  1. Sämtliche Betroffen stehen mit Petra, Martin oder der Scheidung in IRGENDEINER Beziehung.
  2. Sämtliche Personen sollen bis auf eine in einem Brief von Molllath erwähnt worden seien.
  3. Sämtliche Reifen wurden in der gleichen Art und Weise in die Flanke sichtbar oder NICHT sichtbar gestochen, das würde für einen Reifenfachmann sprechen, Mollath soll angeblich diese Kenntnisse besitzen
  4. Videoaufzeichnung würde angeblich darauf hinweisen, aber sei kein eindeutiger Beweis
    Außerdem stellte das Gericht die Theorie auf, dass die Reifen so zerstochen worden seien, dass sie erst bei hoher Fahrgeschwindigkeit die Luft verlieren würden und stufte damit die Gefahr, die vom Mollath ausgehen sollte, als besonders hoch ein.



Die Beweiswürdigung selber ist mit diesen Punkten schon abgeschlossen, sie ist gerade mal eine Seite lang.

Das Gericht hatte für seine Beurteilung keinerlei Gutachten erstellen lassen, obgleich es Tatsachen versucht festzustellen, wo es selber keinerlei Expertise hatte.

Dahingehend hatte das zweite Tatsachen-Gericht ein Gutachten erstellen lassen und den Gutachter befragt, der sagte, dass ein Reifenfachmann kein anderes Wissen besäße, wie man Reifen zerstechen können soll. Außerdem nannte der Gutachter die Ansicht des ersten Gerichts, dass man einen Reifen so präparieren kann, dass erst bei hoher Geschwindigkeit Luft austritt, als rein theoretisch und daher unwahrscheinlich.

Schon an diesem Punkt muss man sich fragen, wie konnte das Urteil vom BGH bestätigt werden, wo ein Richter ohne ausreichendes Wissen solche Behauptungen ohne Gutachter aufstellt? Hat der BGH diese extremst kurze Beweiswürdigung überhaupt gelesen?


Auch die „Beweiswürdigung“ des ersten Punktes wirft massive Fragen auf. Wenn da steht in „irgendeiner“ Beziehung, hat das mit einer sauberen Beweiswürdigung nicht die Bohne etwas zu tun.

Dahingehend hat sich das andere Gericht jeden einzelnen Fall vorgenommen, und auch über die Frage der Beziehung des Geschädigten zu Mollath genaue Gedanken gemacht. Nachzulesen im Urteil ab Seite 104 über 12 Seiten. Beim Reifenhändler hatte es auch im Zeitraum der möglichen Beschädigung der Reifen andere Unregelmäßigkeiten gegeben, bei denen Mollath als Verursacher auszuschließen war. Das Ergebnis des 2. Gerichts kennen wir.


Zum Punkt 2. Wie dem neuen Urteil ist zu entnehmen, dass es sehr wohl andere gab, die keine Beziehung zu Mollath hatten. Auch wurden bei einem Ehepaar schon deutlich früher mehrfach die Reifen zerstochen, obgleich hier keine wirkliche Beziehung zu Mollath nachweisbar war, außer dass sie nur ein paar Häuser weg wohnten wie einer der Anwälte. Außerdem gaben weitere Geschädigte, bei denen ein Zusammenhang mit Mollath nicht wirklich feststellbar war. Der 2. Punkt war also nach den Erkenntnissen des zweiten Gerichts ebenfalls nicht haltbar.


Zum Punkt 3 wäre ein Gutachten schon im ersten Verfahren notwendig gewesen, was aber nicht erfolgte. Das stellt einen schweren Rechtsfehler dar, eine Revision hätte eigentlich erfolgreich sein müssen.


Zum Punkt 4, das Video, das neue Gericht brachte hier das erste Mal einen ganz neuen Aspekt rein, welche das erste Gericht komplett ignoriert hatte. Auf der Videoaufzeichnung war ein Mann zu erkennen, der eine Brille trug. Kein Wort hatte das erste Gericht über diese Tatsache verloren. Auch hätte man hier erwarten müssen, was das angeblich für ein Mantel war, wie genau konnte man das aus dem Video erkennen, wie häufig der allgemein getragen wurde, das gleiche gilt auch für die Mütze. Sicherlich hat der Richter hier nur von einem „könnte“ gesprochen, aber das möglicherweise ENTLASTENDE Indiz - die Brille - schlicht und einfach vollkommen ignoriert.


Man sieht hier einen frappierenden Unterschied zwischen beiden Urteilen. Auf der einen Seite das Urteile von 2006, wo letztendlich keinerlei Abwägungen zwischen Pro und Contra in der Beweiswürdigung erfolgte und nicht belegte Theorien aufgebaut werden und auch entlastendes erst gar nicht erwähnt wurde, und auf der anderen Seite eine umfangreiche Auseinandersetzung mit den Vorfällen einschließlich eine Gutachtens durch einen Sachverständigen.


Unter diesen Umständen kann man jedenfalls nicht mehr behaupten die Unterbringung „wohl zu Recht „ erfolgt sei.

Dieser Unterschied ist so massiv, warum ist das erste Urteil vom BGH nicht klassiert worden ist vollkommen unverständlich, zumal es rein auf der Phantasie eines Richters baute und gerade diese noch dazu hergenommen wurde, die besondere Gefährlichkeit Mollaths zu behaupten und als Grund für die Psychiatrische hergenommen wurde.

Fazit für mich: Das erste Urteil hat mit Rechtsstaatlichkeit kaum etwas zu tun gehabt. Dass sich der bayrische Staat so schwer getan hat und nur durch massiven Druck der Öffentlichkeit die Wideraufnahme erfolgreich war, spricht nicht gerade für diesen.


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