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Doppelmord Babenhausen

26.215 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Mord, 2009, Nachbar ▪ Abonnieren: Feed E-Mail
Zu diesem Thema gibt es eine von Diskussionsteilnehmern erstellte Zusammenfassung im Themen-Wiki.
Themen-Wiki: Doppelmord Babenhausen

Doppelmord Babenhausen

08.08.2018 um 23:38
Der Begriff „Wiederaufnahme des Verfahrens“ ist möglicherweise missverständlich.
Er bedeutet nicht, das es, wenn ein Wiederaufnahmeantrag erfolgreich ist, zu einem kompletten Neubeginn nach dem Motto „Neues Spiel, neues Glück“ kommt.

Vielmehr bedeutet er, dass das alte, eigentlich rechtskräftig abgeschlossene Verfahren wieder aufgenommen (und die dortige Hauptverhandlung „erneuert“ im Sinne von § 370 Absatz 2 StPO, oben zitiert) wird.

Hätte AD also mit seinem WA-Antrag Erfolg, würde das rechtskräftig beendete Verfahren des LG Darmstadt wieder aufgenommen und die dortige Hauptverhandlung erneuert werden, vielleicht bei einer anderen Kammer dieses Gerichts, aber es ginge immer noch um das alte, eben „wiederaufgenommene“ Verfahren. Die Ergebnisse der dortigen bisherigen Hauptverhandlung blieben natürlich, nur kämen jetzt eben neue hinzu, wenn es welche gäbe.

Voraussetzung ist aber immer ein erfolgreicher WA-Antrag. Gibt es keinen, wird das alte Verfahren des LG Darmstadt dann eben nicht „wiederaufgenommen“, es bliebe bei der Rechtskraft des dortigen Urteils, fertig.

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08.08.2018 um 23:49
@Rüdiger
Immer wieder der gleiche Fehler: Es geht nicht um einen PET Schalldämpfer, sondern um einen Bauschaumschalldämpfer. Darauf hat auch das Gericht abgestellt
Zitat von RüdigerRüdiger schrieb:Ja der Beweis ein PET-Bauschaum-Primitivschalldämpfer wurde nicht benutzt wird wohl geeignet sein zu einem Freispruch zu kommen. Wir gehen
Zitat von Nightrider64Nightrider64 schrieb am 05.08.2018:Ich zitiere mal aus dem Antwortschreiben der Staatsanwaltschaft die sich widerum aufs Urteil bezieht:

"Denn nach der Gesamtwürdigung des Urteils waren für die Kammer nicht die Verwendung einer PET Flasche, sondern die von Bauschaum (als Füllung) zu schalldämpfenden Zwecken maßgeblich zur Überzeugungsbildung (vgl u.a. S 110- 112d)
Das Auffinden von Bauschaumpartikeln ist jedoch nicht in Frage zu stellen"

Das Gericht legt sich also keinesfalls auf eine PET Flasche fest!



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09.08.2018 um 00:19
Zitat von SCMP77SCMP77 schrieb: Der § 359 Nr. 5 StPO wird von den Gerichten aber recht restriktiv ausgelegt, da sie behaupten, dass die Rechtssicherheit ein hohes Gut sei.
Ja, Gutachten mit anderen Ergebnissen werden im Regelfall als nicht ausreichend angesehen, nicht mal, wenn sie von einem besseren Gutachter sind. Deshalb müht sich Strate im WA-Antrag ja auch sehr ab, zu verdeutlichen, dass er nicht nur neue Gutachten, sondern neue Tatsachen liefert. Ob das LG Kassel das akzeptiert, ist die Frage.


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09.08.2018 um 00:22
@Nightrider64
Seltsam, dass der StA nicht auf die Seite 117 des Urteils verweist, wo steht:
Dass unter Berücksichtigung alldessen - was für sich schon die Überzeugung der Kammer für den Gebrauch eines solchermaßen konstruierten Schalldämpfers „Marke Eigenbau " bei der
Tatausführung im Sinne der getroffenen Feststelllungen finden lässt , weil eine andere Ursache
für das Vorhandensein der tatortfremden und mithin erkennbar tatbezogenen verschmauchten
Bauschaumteilchen nicht plausibel erklärbar ist - dessen Verwendung im Sinne des Resümees
des Sachverständigen Dr. Schulze nicht nur „absolut möglich und erklärbar" ist, vielmehr bei
der Tat tatsächlich ein selbstgebauter Schalldämpfer bestehend aus einer mit Bauschaum
befüllten PET-Flasche genutzt wurde , erschließt sich zur zweifelsfreien Gewissheit auch unter
weiterer Berücksichtigung der dahingehenden Ausführungen des Sachverständigen Pfoser ,
der Augenscheinsnahme eines von ihm gedrehten Videos hinsichtlich seiner Tests mit - nach
der Bauanleitung des PDF-Dokuments der Internetseite „www.silencer.ch"
selbst angefertigten Schalldämpfern und seinen Erläuterungen dazu:
Dass die StA dann so etwas behauptet, ist mehr als seltsam, das Gericht geht da ganz klar von einem Schalldämpfer "Marke Eigenbau" aus. Das sagt die StA nur die halbe Wahrheit. Eher verwundert diese, denn sonst würde der Zusammenhang zur www.silencer.ch-Seite gänzlich fehlen und kaum eine Relevanz im Verfahren gehabt haben. Hat da die StA überhaupt das Urteil komplett gelesen?

Wenn es aber einen Handelsüblichen wirklich gibt, der mit den vorgefundenen Spuren besser vereinbar ist, wäre das schon von großer Bedeutung, denn dann wäre es nicht mehr Marke Eigenbau.


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09.08.2018 um 00:40
Wenn man sich noch mal den § 359 StPO anguckt und dann den WA-Antrag:

Unstreitig gab es am Tatort Bauschaum-Partikel.

Wäre nun der Umstand, dass AD keine PET-Flasche mit Bauschaum als Selbstbau-SD, sondern einen anderen Hohlkörper mit Bauschaum als Selbstbau-SD verwendet hätte, geeignet, einen Freispruch zu begründen? Mit anderen Worten: war es für die Verurteilung von AD entscheidungserheblich, in welchem Hohlkörper der unstrittig verwendete Bauschaum steckte? Wohl kaum.

Allein mit der PET-Flasche wird das nichts mit dem WA-Antrag. Deshalb begründet Strate ihn ja vorsichtshalber auch noch anderweitig, zB mit der Notwendigkeit der Verwendung einer kurzläufigen P38, auf der angeblich kein Laie einen Selbstbau-SD befestigen kann. Ob das als neue Tatsache im Sinne von § 359 Nr. 5 StPO gelten kann, ist aber zumindest fraglich.


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09.08.2018 um 00:49
@Andante
Der Gutachter meint, das ein handelsüblicher SD besser zu den vorgefundenen Spuren passt. Ein handelsüblicher ist aber nicht mehr als Selbstbau anzusehen.


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09.08.2018 um 00:53
Zitat von SCMP77SCMP77 schrieb:Der Gutachter meint, das ein handelsüblicher SD besser zu den vorgefundenen Spuren passt. Ein handelsüblicher ist aber nicht mehr als Selbstbau anzusehen.
Ja, Herr Winkelsdorf meint, dass ein professioneller DichtscheibenSD verwendet wurde. Dem widerspricht aber Herr Erbinger, der meint, wenn so ein DichtscheibenSD verwendet worden wäre, hätte man davon Spuren am Tatort wie Metall oder Leder finden müssen. Hat man aber nicht, weshalb so ein SD nicht zum Einsatz gekommen ist laut Herrn Erbinger.

Mit sich in dem Punkt widersprechenden Gutachten hat Herr Strate sicherlich keine neue Tatsache gemäß § 359 Nr. 5 StPO geliefert.


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09.08.2018 um 02:18
Fraglich ist, ob ein weiteres Argument des WA-Antrages die Voraussetzungen des § 359 StPO erfüllt, nämlich die kurzläufige P38.

Gestützt auf das Gutachten Winkelsdorf, dass eine solche Waffe verwendet worden sein muss, dass man hierauf als Laie aber keinen selbstgebastelten Bauschaum-SD befestigen kann, trägt Herr Strate vor, dass AD Laie in diesem Sinne ist, dass er also aller Wahrscheinlichkeit nach als Täter mit der Kurzläufigen und einem darauf mit Büchsenmacher-Ferigkeiten befestigten Eigenbau-SD ausscheidet.

Nur: stimmt die Annahme des Herrn Winkelsdorf, dass eine P38 mit kurzem Lauf verwendet worden ist? Stichwort Geschoss- bzw. überschallknall, der u.a. um so lauter ist, je wärmer die Umgebungstemperatur ist. Diesen kann man nicht dämpfen, anders als den Munitionsknall. Geschossknall kann man nur dämpfen mittels Unterschallmunition oder durch einen kurzen Lauf.

Am Tatort wurde unstrittig nur Überschallmunition gefunden. Also muss, wenn es zumindest bei den letzten 4 Schüssen im Haus keinen Geschossknall gegeben hat, eine kurzläufige Waffe verwendet worden sein, folgert Herr Winkelsdorf. Nur: hat es wirklich bei den letzten 4 Schüssen keinen Geschossknall gegeben, wie Herr Winkelsdorf schreibt, oder gab es ihn, und hat ihn bloß niemand gehört?

Wenn es ihn gab, ihn aber bloß niemand gehört hat, fällt das Argument des WA-Antrages, dass eine Kurzläufige verwendet worden ist, in sich zusammen, damit auch das Argument, dass die Befestigung eines Selbstbau-SD auf dieser Kurzläufigen die Fertigkeiten eines AD weit überstiegen hätte. Dann kann es auch eine normale P38 mit einem vergleichsweise problemlos zu befestigenden Hohlkörper-Bauschaum-SD gewesen sein.

Wie gut begründet also ist das Gutachten des Herrn Winkelsdorf gerade in bezug auf die Hörbarkeit oder Nichthörbarkeit der Schüsse im Haus? Ich will jetzt nicht noch einmal von dem Reihenendhaus und den geschlossenen Rolläden etc. anfangen, aber wenn sich aus dem Gutachten nicht ergibt, dass Herr W. die konkreten Verhältnisse vor Ort mit berücksichtigt hat, sind seine Schlussfolgerungen dazu wenig aussagekräftig. Und das wäre dann für den WA-Antrag ein weiterer ungünstiger Punkt.


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09.08.2018 um 02:51
Warum die Annahme, der Administrator hätte die Silencer Seite besucht, irrig ist, wurde doch schon mehrfach durchgekaut... Warum kramt man den Scheiß schon wieder aus?


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09.08.2018 um 06:13
Zitat von AndanteAndante schrieb:Voraussetzung ist aber immer ein erfolgreicher WA-Antrag. Gibt es keinen, wird das alte Verfahren des LG Darmstadt dann eben nicht „wiederaufgenommen“, es bliebe bei der Rechtskraft des dortigen Urteils,
Zitat von AndanteAndante schrieb:Ja, Gutachten mit anderen Ergebnissen werden im Regelfall als nicht ausreichend angesehen, nicht mal, wenn sie von einem besseren Gutachter sind.
@Andante hat die Quintessenz, auf die es hier rein rechtlich ankommt, m. E. richtig erfasst und dargestellt.
Es kommt gar nicht darauf an, wie schwach die Indizienlage bei der Verurteilung war oder wie schlüssig die neuen Gutachten sind, sondern wie neu deren Tatsachen. Und daran wird es vorliegenden Fall in Verbindung mit § 359 StPO scheitern.

Ein Gegengutachten mit gleichen Anknüpfungstatsachen und gleichem oder auch besserem Erfahrungswissen, das nur zu anderen Schlussfolgerungen kommt, ist kein neues Beweismittel.

Die Anknüpfungstatsachen stehen bereits vor dem Gutachten prozessual fest, und von ihnen hat der Gutachter auszugehen. 
Das sind die Tatortspuren wie die Bauschaumnachweise, die Zeugenaussagen, die Auffindesituation der Leichen mit den Einschüssen, die Internetrecherche, die örtlichen Gegebenheiten.

Wenn einem das klar ist, muss man hier zwangsläufig zu dem Ergebnis kommen, dass bei gleichen Anknüpfungstatsachen lediglich eine andere Auswertung dieser Tatsachen vorgenommen wird. Die Menge und Verteilung der Bauschaumpartikel, das Nichtauffinden von PET-Resten, der gehörte und der nicht gehörte Knall, alles ist gleich, alles wird nur anders bewertet.
Das weiß Strate, daher führt er die Videoclips des BKA an, wo er selbst einräumt, dass die auch nicht wirklich neu sind. Aber in der falschen Reihenfolge nummeriert und es sei zudem unklar, ob sie auch tatsächlich von der Strafkammer wie behauptet angeguckt wurden. Äh ja...

Mein Fazit: Es gibt kein neues Beweismittel im Sinne des § 359 StPO.


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09.08.2018 um 06:45
Was, wenn er z.B. eine Flache für Motorenöl verwendet hat? Diese Flaschen sind doch viel weicher als ne Wasserflasche und bestimmt nicht so " splitterig" ? Ich fände auch deren Öffnungen praktischer und es gibt sie in vielen verschiedenen Größen. Finde ich als Laie, beschäftigt hab ich mich noch nicht ernsthaft damit.


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09.08.2018 um 07:07
Zitat von Frau.N.ZimmerFrau.N.Zimmer schrieb:Was, wenn er z.B. eine Flache für Motorenöl verwendet hat?
Oder eine Waschmittelflasche, die sind aus PP. Kennt sich jemand mit dem Unterschied zwischen PP und PET aus? Ich finde bei PET grad nur den Vorteil der Transparenz.

Wurde für dieses Verfahren nur PET getestet, oder auch andere Kunststoffe?


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09.08.2018 um 07:59
@Andante
@Nightrider64

Selbst wenn die Gutachten keine neuen Beweismittel sein sollten, so enthalten sie doch "neue" Tatsachen (Geschossknall, Spurenbild Primitvschalldämpfer mit Bauschaumfüllung und weitere).

Die Neuheit ist auch selbst dann nicht zwingend ausgeschlossen, wenn sie in der Hauptverhandlung erörtert wurden. "Neu" können auch Tatsachen sein die das Gericht bei der Überzeugungsbildung schlicht vergessen oder in seiner Bedeutung verkannt hat.

Aus dem Umstand des wäre etwas bekannt gewesen und es wäre zu erwarten gewesen es werde berücksichtigt, kann doch umgekehrt geschlossen werden, da es nicht berücksichtigt wurde war es nicht bekannt oder wurde vergessen.

Der Geschossknall wurde gar nicht erörtert, lediglich in den Akten findet sich ein Hinweis des BKA wo der Überschallknall Erwähnung fand, darauf weist der Verteidiger hin.

Bei dem Spurenbild von "Bauschaum" legt sich das Gericht auf die Theorie vom "Schusskanal" fest, was darauf schließen lässt, das entgegenstehende Ergebnisse der Schussversuche vom BKA nicht zur Kenntnis gelangt sind.

Das Gericht hat sich sehr an die "eilige" Täterhypothese der Ermittler gehängt, diese nicht kritisch genug gewürdigt und so eine ergiebige Fehlerquelle produziert, die möglicherweise das ganze Urteil kippt.

Jedenfalls hat der Verteidiger das so im Wiederaufnahmegesuch dargelegt. An der Zulässigkeit ermangelt es jedenfalls nicht.

Und schon mit Blick auf die zentrale Stellung der "Bauschaumhypothese" in den Urteilsgründen, als geradezu verbindendes Element @SCMP77 hat das ja nochmals herausgestellt, habe ich auch mit der Begründung keine Probleme.

Wenn das Flaschen Material keine Rolle gespielt haben soll ist es letztlich auch unerheblich ob hier Flaschen aus PP eingesetzt worden sind.


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09.08.2018 um 08:09
Zitat von RüdigerRüdiger schrieb:Wenn das Flaschen Material keine Rolle gespielt haben soll ist es letztlich auch unerheblich ob hier Flaschen aus PP eingesetzt worden sind.
Eben. Deswegen war ja meine Frage, ob PP überhaupt splittern würde, oder vllt. eher schmilzt.

Ich finde es gut und wichtig, dass man sich nie auf PET festgelegt hat.


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09.08.2018 um 08:20
@Frau.N.Zimmer

Ich hatte es gerade geschrieben. @SCMP77 hat es extra ins Forum gestellt. "PET" und "zweifelsfreie Gewissheit", Seite 117 der Urteilsgründe.


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09.08.2018 um 08:26
@Rüdiger

Ja und? Dann könnte man diesen Punkt doch sicher auch in einem möglichen WAV nachbessern, oder nicht?


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09.08.2018 um 08:30
Im Wiederaufnahmeverfahren (WAV) nicht da hier eine Beweiswürdigung nicht vorgesehen ist.

In einer neuen Hauptverhandlung, wird man möglicherweise auch "neue" Beweismittel erheben.

Ich denke seriös kann das mutmaßliche Ergebnis einer neuen Hauptverhandlung nicht abgeschätzt werden.


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09.08.2018 um 08:46
Zitat von RüdigerRüdiger schrieb:Die Neuheit ist auch selbst dann nicht zwingend ausgeschlossen, wenn sie in der Hauptverhandlung erörtert wurden. "Neu" können auch Tatsachen sein die das Gericht bei der Überzeugungsbildung schlicht vergessen oder in seiner Bedeutung verkannt hat.

Aus dem Umstand des wäre etwas bekannt gewesen und es wäre zu erwarten gewesen es werde berücksichtigt, kann doch umgekehrt geschlossen werden, da es nicht berücksichtigt wurde war es nicht bekannt oder wurde vergessen.

Der Geschossknall wurde gar nicht erörtert, lediglich in den Akten findet sich ein Hinweis des BKA wo der Überschallknall Erwähnung fand, darauf weist der Verteidiger hin.
Es dürfte kaum erfolgversprechend sein, so zu argumentieren.

Es ist zwar richtig, dass die Verhandlungsmaxime gilt, aber im Vorfeld findet eine Vorprüfung statt, über was verhandelt wird. Der Angeklagte und StA können natürlich auch Anträge stellen, dass darüber hinaus noch über weitere Themen verhandelt wird.

Daher wird erstmal davon ausgegangen, dass das Gericht auch nicht erörterte Themen zumindest in der Vorprüfung berücksichtigt hat. Wenn man das anders behaupten will, muss man aus weiteren Umständen nachweisen, dass das Gericht das wirklich übersehen hat. Das gilt selbst dann, wenn man nur erreichen will, dass einer Revision stattgegeben wird. Die Bedingungen für einen WAV sind aber weitaus höher.


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09.08.2018 um 09:02
@SCMP77

Es wird hier schnell schwierig. Man hätte die Sachverhalte beziehungsweise den Umgang durch das Gericht damit ja auch schon in mit einer Aufklärungsrüge in der Revision angreifen müssen. Soweit ich weiß hat man nur eine allgemeine Sachrüge ohne Ausführungen erhoben. Was den kritischen Hinweis auf das fehlende Engagement der damaligen Verteidiger stützt.

Aber wir dürften uns doch einig sein, dass eine Berücksichtigung der nunmehr von der Verteidigung aufgeworfenen Sachverhalte eine andere Begründungsschrift zur Folge gehabt hätte.

Jedenfalls greift die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Kassel zu kurz, worauf ebenfalls mit Verweis auf die verfassungskonforme Auslegung § 359 Nr. 5 StPO schon hingewiesen wurde.


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09.08.2018 um 09:09
Zitat von RüdigerRüdiger schrieb:Aber wir dürften uns doch einig sein, dass eine Berücksichtigung der nunmehr von der Verteidigung aufgeworfenen Sachverhalte eine andere Begründungsschrift zur Folge gehabt hätte.
Das reicht aber nicht für ein WAV. Das Urteil ist nun mal rechtskräftig, auch wenn es falsch ist.

Die einzige, wirklich einzige Hoffnung ist ein zulässiger und begründeter WA-Antrag, und da sieht es im Moment mau aus. Die Statistik erfolgreicher WA-Anträge spricht im übrigen für sich: ein paar Prozent. Der Rest wird verworfen, entweder als unzulässig oder als unbegründet.


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