Inga Gehricke - Fünfjährige in Stendal vermisst
um 20:26Wo genau findest Du in dem von mir ziterten §43, Abs. 4 SOG-LSA irgendeine Begrenzung bzgl. der Größe des Gebäudes oder der Anzahl der Wohnungen? Natürlich können die EB zur Gefahrenabwehr - wir reden von einem 4-jährigen Kind - völlig problemlos ein Wohnheim mit 50 oder 100 Einheiten durchsuchen (genauso alle Zimmer in einem Hotel oder Krankenhaus oder alle Wohnungen in einem Hochhaus).Triquetrum schrieb:Bei diesem Umfang, wie es hier gegeben ist, muss zwingend die StPO herangezogen und somit eine richterliche Entscheidung erwirkt werden. Sonst wäre ja der Willkür Tür und Tor geöffnet, wenn ich den Bereich beliebig weit öffnen könnte.
Und wieso WIllkür? Die Voraussetzungen sind doch klar definiert (und waren vorliegend erfüllt), die sich daraus ergebenden Grundgesetzeinschränkungen nennt das SOG LSA in § 11, darunter auch die Einschränkung der Unverletzlichkeit der Wohnung. Der Schutz des Lebens ist selbstverstäbdlich vorrangig und glücklicherweise wird es auch genau so gehandhabt. Wem es nicht passt, dass sein Wohnheimzimmer nach einem verschwundenen Kind durchsucht wird, dass eben noch in unmittelbarer Nähe des Gebäudes gespielt hat, der kann gerne - hinterher - gegen die Druchsuchung beim Veraltungsgericht klagen.

