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Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre

11.655 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Wald, Entführung, München ▪ Abonnieren: Feed E-Mail
Zu diesem Thema gibt es eine von Diskussionsteilnehmern erstellte Zusammenfassung im Themen-Wiki.
Themen-Wiki: Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre

Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre

06.06.2019 um 09:42
Zitat von JosefK1914-2JosefK1914-2 schrieb:Hier wird deutlich, dass das Gericht - im Falle der Vermutung einer Instrumentalisierung - den Fall anders behandelt
Nein, es behandelt ihn nicht „anders“ in dem Sinne, dass es andere Gesetz auf den Fall anwendet, das schrieb ich doch gerade. Es kann aber im Rahmen der Erörterungen und Hinweise nach § 139 ZPO die vermuteten eigentlichen Gründe des Prozesses ansprechen - die vielleicht der Gegenseite gar nicht bewusst sind - und so für möglicherweise mehr Transparenz und Klarheit sorgen, gerade auch in Bezug auf das Führen von Vergleichsgesprächen sowie den weiteren Prozessverlauf.
Zitat von JosefK1914-2JosefK1914-2 schrieb:Es mag "vielleicht" NOCH seine prozessualen Möglichkeiten ausnutzen, aber Dir sollte klar sein, dass ohne der Vermutung der Instrumentalisierung das Gericht anders gehandelt hätte.
Jetzt beißt du dich fest an Dingen, die ich weder geschrieben habe noch ein Gericht tatsächlich macht. Alles, was ein Gericht im Rahmen der Prozessordnung, also eines Gesetzes, macht, kann per definitionem keine Rechtsbeugung sein. Weshalb deine Unterscheidung zwischen legaler Ausnutzung prozessualer Möglichkeiten und NOCH legaler Ausnutzung prozessualer Möglichkeiten Unsinn ist. Was glaubst du eigentlich, wie eifrig Anwälte ihre prozessualen Möglichkeiten ausnutzen?

Das ist wie bei Fristen. Wer eine gesetzliche Frist einzuhalten hat, zB die Monatsfrist beim Einspruch gegen einen Steuerbescheid, darf die Frist voll ausnutzen. Kommt er mit seinem Einspruch erst am letzten Tag, hat er die Frist (NOCH) eingehalten.

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06.06.2019 um 09:52
@Andante
Das was Du oben schreibst, ist natürlich das Gericht verpflichtet IMMER in allen Fällen zu untersuchen und auch Hinweise zu geben. Das ist gesetzlich verankert. Das wäre vollkommen unabhängig davon, ob sich ein Gericht instrumentalisiert fühlt oder nicht. Hier kann ich keinen Unterschiede erkennen. Du selber hast aber schon gesagt, dass es in irgend einer Form die Handlungsweise des Gericht abhängig ist, ob es sich instrumentalisiert fühlt. Also raus mit der Sprache!
Zitat von AndanteAndante schrieb:Das ist wie bei Fristen. Wer eine gesetzliche Frist einzuhalten hat, zB die Monatsfrist beim Einspruch gegen einen Steuerbescheid, darf die Frist voll ausnutzen. Kommt er mit seinem Einspruch erst am letzten Tag, hat er die Frist (NOCH) eingehalten.
Das ist natürlich auch ganz unabhängig, davon, ob ein Gericht sich instrumentalisiert fühlt oder nicht. Fristen muss das Gericht immer kontrollieren, ganz unabhängig davon, ob es meint instrumentalisiert zu werden oder nicht.


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06.06.2019 um 10:07
Zitat von JosefK1914-2JosefK1914-2 schrieb:Du selber hast aber schon gesagt, dass es in irgend einer Form die Handlungsweise des Gericht abhängig ist, ob es sich instrumentalisiert fühlt.
Ein Gericht macht seine Handlungen gottlob nicht von seinen Gefühlen abhängig, sondern im Zivilverfahren im Rahmen der ZPO von der materiellen Rechtslage und vom prozessualen Vortrag und vom Verhalten der Parteien. Natürlich reagiert es auf selbiges, wie es auch reagiert, wenn es merkt, dass eine Partei lügt, eine gefälschte Urkunde vorlegt und und dergleichen. So ein Parteiverhalten hat halt Einfluss auf die nachfolgenden Handlungen des Gerichts. Ein Gericht läßt sich ungern zum Instrument eines Prozessbetrugs an der Gegenseite machen. Oder um es platt zu sagen: Es mag generell nicht vera.... werden. Es wird dann im Rahmen der Prozessordnung reagieren.


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06.06.2019 um 10:13
@Andante

Wie gesagt, die Instrumentalisierung (letztendlich ein Gefühl) hast Du selber hier reingebracht. Ich Frage mich nur, warum Du es selber erwähnt hast, obgleich Du nun behaupten willst, dass es angeblich keinerlei Rolle spielt.

Zu sachlichen Hinweise, sachlichen Betrachtungen ist das Gericht immer verpflichtet, keine Frage, da sind wir uns vollkommen einig, aber wie gesagt, es wäre an Dir gelegen, aufzuklären, was hier das "Gefühl" der Instrumentalisierung eine Rolle spielen soll.

Vielleicht solltest Du das einfach nur zugeben, dass Du da (vielleicht) in der Wortwahl vergriffen hast, statt hier einer wirklichen Erklärung ständig auszuweichen.


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2r2n ehemaliges Mitglied

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Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre

06.06.2019 um 10:54
Zitat von AndanteAndante schrieb:Ich weiß jetzt nicht, welche ungewöhnlichen Dinge das Gericht gemacht hat. Möglicherweise hat es auf ein ungewöhnliches, vielleicht auch nach den Regeln der ZPO unzulässiges prozessuales Verhalten bzw. ebensolche Anträge der Prozessparteien reagiert.
Die erste Aktion des Gerichts geschah ohne vorherige Aktion der Klageparteien: Das Gericht hat angezweifelt, dass mein Tinnitus aus dem Strafverfahren herrührt und ein psychiatrisches Gutachten beauftragt, aus dem hervorgehen sollte, ob es diese Kausalität gibt. Das ist in einem Zivilverfahren insofern unüblich, als dass es normalerweise erst dann zu so einer Aktion kommt, wenn die gegnerische Partei die Kausalität anzweifelt. Das hat sie aber nicht getan. Es bestand also kein Anlass für ein Gutachten. Das hat uns ein Jahr gekostet.
Als das Gutachten dann vorlag und die Kausalität sehr klar bestätigte, geschah etwas noch Erstaunlicheres: Das Gericht hat dem Gutachten, das es selbst in Auftrag gegeben hat, nicht geglaubt. Wir mussten den Gutachter also einbestellen, damit er dem Gericht sagt, dass er das Gutachten tatsächlich so meint, wie er es geschrieben hat. Das hat er dann gemacht. Es hat uns ein weiteres Jahr gekostet.
Dann hatte die Kammer ein Problem, denn nun musste tatsächlich verhandelt werden und es war mittlerweile klar, dass den Richtern das nicht recht war. In der Zwischenzeit hatte ich wegen der langen Verzögerung die Entscheidung getroffen, nochmal selbst in die Akten zu gehen. Und hier haben sich dann ab 2018 die Erkenntnisse aufgetan, über die hier schon ausführlich diskutiert wurde.


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06.06.2019 um 11:37
Zitat von AndanteAndante schrieb:Das ergibt natürlich auch Sinn, so ist es aus Sicht eines Klägers ja auch normal und zu erwarten. Später hat sich dann deine Überzeugung immer mehr dahin geändert, dass Mazurek für den Tod deiner Schwester nicht verantwortlich ist. Das heißt, du hast dann - als Kläger - die Sicht des Beklagten übernommen. Für deine Klage heißt das logischerweise doch eigentlich, dass du sie ab dem Moment hättest zurücknehmen müssen, ab welchem du den Standpunkt des Beklagten eingenommen hast.
Ich finde es schon sehr merkwürdig, wie Du hier argumentierst. Ich denke "müssen" muss @2r2n gar nichts. Im Zivilrecht können Parteien auch Prozesse führen, welche in ihren Augen keine Aussicht auf Erfolg haben. Das sollte Dir schon geläufig sein.

Wie hier schon gesagt wurde, kann der Zivilprozess dazu führen dass ein evtl. Unschuldiger frei kommt und die wahren Täter dann doch noch zur Rechenschaft gezogen werden. Ein Mensch mit Gerechtigkeitssinn wird sicher immer sehen wollen, dass die rechtliche Wahrheit der wirklichen Wahrheit möglichst nahe kommt. Deine Argumentation läuft aber leider (wie recht häufig) in die ganz andere Richtung, die rechtliche Wahrheit soll einzementiert bleiben an ihr soll möglichst niemals gerüttelt werden.


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Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre

06.06.2019 um 11:59
Zitat von 2r2n2r2n schrieb:und ein psychiatrisches Gutachten beauftragt, aus dem hervorgehen sollte, ob es diese Kausalität gibt. Das ist in einem Zivilverfahren insofern unüblich, als dass es normalerweise erst dann zu so einer Aktion kommt, wenn die gegnerische Partei die Kausalität anzweifelt.
Ja, da gilt § 138 ZPO: wenn der Gegner die vom Kläger vorgebrachten Tatsachen, hier die Kausalität, nicht ausreichend nach dieser Vorschrift bestreitet (wobei hier einfaches Bestreiten mit Nichtwissen nach § 138 Abs. 4 ZPO genügen würde), gilt diese Tatsache als zugestanden und damit als unstreitig. Das muss diese Tatsache nicht noch extra bewiesen werden. Sollte also kein ausreichendes Bestreiten durch Mazurek insoweit vorgelegen haben, hätte es des psychiatrischen Gutachtens nicht bedurft.

Aber womit hat sich Mazurek denn überhaupt gegen die Klage verteidigt? Irgendwas muss er doch vorgebracht haben, sonst hätte er den Klageanspruch ja gleich anerkennen können. Dann wäre ohne weiteres Anerkenntnisurteil ergangen, und die Sache wäre entschieden gewesen.
Zitat von 2r2n2r2n schrieb:Als das Gutachten dann vorlag und die Kausalität sehr klar bestätigte, geschah etwas noch Erstaunlicheres: Das Gericht hat dem Gutachten, das es selbst in Auftrag gegeben hat, nicht geglaubt. Wir mussten den Gutachter also einbestellen, damit er dem Gericht sagt, dass er das Gutachten tatsächlich so meint, wie er es geschrieben hat. Das hat er dann gemacht.
Du meinst das psychiatrische Gutachten? Hier wird oft beklagt, dass die Gerichte zu sehr auf Gutachter hören. In dem Fall also war es umgekehrt, das Gericht hatte Zweifel am Gutachten und wollte sich dieses noch einmal vom Gutachter in der mündlichen Verhandlung erläutern lassen? Vielleicht war das Gutachten wirklich nicht so eindeutig? Oder Mazurek hat daran Zweifel geäußert, so dass man den Gutachter noch mal hören musste?

Das das alles so lange gedauert hat, ist wirklich bedauerlich, aber was die Zeit angeht, die ein Gutachter braucht, ist das vom Gericht kaum beeinflussbar. Manchmal hängt die Prozessdauer auch von unglücklichen Umständen ab (Richterwechsel, Erkrankung eines Richters, diverse begründete Terminsverlegungsanträge der Parteien bzw. ihrer Anwälte, Zeugen erscheinen trotz Ladung nicht etc.).

Ich will da nichts beschönigen oder kleinreden, ich weiß ja nichts über das konkrete Verfahren, aber manchmal ist eben die Dicht des Klägers oder die des Beklagten auf den Prozess nicht die einzig mögliche.


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06.06.2019 um 12:02
Zitat von JosefK1914-2JosefK1914-2 schrieb:Wie hier schon gesagt wurde, kann der Zivilprozess dazu führen dass ein evtl. Unschuldiger frei kommt und die wahren Täter dann doch noch zur Rechenschaft gezogen werden.
Das ist eben dein Denkfehler. Das Zivilgericht hat nicht zu prüfen, ob ein Strafurteil falsch war. Es hat zu prüfen, ob dem Kläger der mit der Klage geltend gemachte Anspruch zusteht, und nichts anderes.


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Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre

06.06.2019 um 12:28
@2r2n

Noch mal zur Kausalität: ganz so einfach ist es übrigens doch nicht für einen Kläger, ohne jegliche Unterfütterung zu behaupten, ein bestimmtes Verhalten des Beklagten sei für eingetretene gesundheitliche Beeinträchtigungen ursächlich, weshalb der Beklagte jetzt Schmerzensgeld zahlen solle. Man muss bedenken, dass ein Gericht mit einem klagestattgebenden Urteil natürlich einen Zwangsvollstreckungstitel über eine nicht unerhebliche Summe in die Welt setzt, die den Beklagten unter Umständen finanziell ruinieren kann.

Nehmen wir als Beispiel mal einen Verkehrsunfall, der schon einige Zeit zurückliegt. Die Frage, wer am Unfall schuld war, ist rechtskräftig gerichtlich geklärt. Die Schäden an den Autos sind reguliert, insoweit alles ok.

Nun erhebt derjenige, der am Unfall nicht schuld war, Klage gegen den Unfallverursacher auf ein hohes Schmerzensgeld mit der Begründung, er habe damals beim Unfall zunächst nicht erkannte gesundheitliche Schäden davongetragen, die der Beklagte jetzt per Schmerzensgeld ausgleichen müsse. Genügt die nicht weiter unterlegte schlichte und pauschale Behauptung des Klägers, dass der Unfall für die gesundheitlichen Beeinträchtigungen ursächlich gewesen sei, oder muss der Kläger nicht doch zunächst ansatzweise, etwa durch ärztliche Atteste, diese Kausalität im Sinne einer ersten Plausibilitätsprüfung nachweisen? Und muss erst dann der Beklagte die Kausalität bestreiten, wobei Bestreiten mit Nichtwissen genügt? Es ist eben manchmal nicht so einfach mit Darlegungs- und Beweislast im Zivilprozess.


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Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre

06.06.2019 um 12:54
Zitat von AndanteAndante schrieb:Das ist eben dein Denkfehler. Das Zivilgericht hat nicht zu prüfen, ob ein Strafurteil falsch war. Es hat zu prüfen, ob dem Kläger der mit der Klage geltend gemachte Anspruch zusteht, und nichts anderes.
Wenn Du meine bisherigen Beiträge hier gelesen und verstanden hättest, dürftest Du wissen, dass ich dieser Ansicht gerade NICHT bin.
Zitat von AndanteAndante schrieb:Genügt die nicht weiter unterlegte schlichte und pauschale Behauptung des Klägers, dass der Unfall für die gesundheitlichen Beeinträchtigungen ursächlich gewesen sei, oder muss der Kläger nicht doch zunächst ansatzweise, etwa durch ärztliche Atteste, diese Kausalität im Sinne einer ersten Plausibilitätsprüfung nachweisen?
Im Zivilverfahren gelten Behauptungen als zugestanden, wenn sie nicht bestritten werden (ZPO § 138 c). Vorliegend hätte ein Bestreiten mit Nichtwissen gereicht, um den Kläger zu veranlassen, die Kausalität zu beweisen.

Wie Du selber sagst, sind im Zivilprozess Beweiserhebungen von Amts wegen nicht möglich. In diesem Fall hätte das Gericht dem Beklagten ein Hinweis (ZPO §139) geben müssen und letztlich fragen, ob er die Behauptung des Klägers (mit Nichtwissen) bestreitet. Das hat er offenbar nicht, also wäre nach ZPO § 138 c die Behauptung der Kausalität als zugestanden anzusehen gewesen.

Vielleicht solltest Du mal etwas konsequenter in Deiner Argumentationslinie, auf der einen Seite sprichst Du ständig von der Notwendigkeit, dass die Parteien konkret Vortragen, da einen Beweisaufnahme von Amts wegen nicht möglich sei, auf der anderen Seite - wenn es um die Fragwürdigkeit der Verfahrensführung geht - versuchst Du das Gegenteil als möglicherweise richtig anzusehen.


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Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre

06.06.2019 um 13:18
Zitat von JosefK1914-2JosefK1914-2 schrieb:diesem Fall hätte das Gericht dem Beklagten ein Hinweis (ZPO §139) geben müssen und letztlich fragen, ob er die Behauptung des Klägers (mit Nichtwissen) bestreitet
Worauf postwendend ein Befangenheitsantrag vom Kläger gekommen wäre mit der Begründung, dass das Gericht damit über die Grenzen des § 139 ZPO hinausgegangen ist.

Aber du weißt es ja sicher wieder besser als alle anderen :-)


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Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre

06.06.2019 um 13:23
Zitat von AndanteAndante schrieb:Worauf postwendend ein Befangenheitsantrag vom Kläger gekommen wäre mit der Begründung, dass das Gericht damit über die Grenzen des § 139 ZPO hinausgegangen ist.
Na klar, Du weißt immer alles besser, jetzt sollen hier angeblich schon Befangenheitsanträge im Raum gestanden haben? Was soll das? In diesem Punkt gab es vollsten Konsens, ein Befangenheitsantrag dürfte offensichtlich nicht im Raum gestanden haben.


Das keinen Beweiserhebung von Amts wegen erfolgt, ist prozessökonomisch auch sinnvoll. Keine Partei soll durch eine Gericht zu einem teuren Gutachten gezwungen werden, das die kalkulierten Prozesskosten sprengen würde. Die Parteien sollen quasi Herr des Verfahrens sein.


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Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre

06.06.2019 um 13:40
Zitat von JosefK1914-2JosefK1914-2 schrieb:In diesem Punkt gab es vollsten Konsens, ein Befangenheitsantrag dürfte offensichtlich nicht im Raum gestanden haben.
Ich kenne in dem Verfahren die wechselseitigen Schriftsätze nicht, deshalb werde ich mich hüten, hier Schulnoten zu verteilen und zu schreiben, was das Gericht gefälligst hätte tun oder lassen sollen. Ohne Aktenkenntnis ist das gar nicht möglich.

Was heißt Konsens? War Mazurek damit einverstanden, im Zivilverfahren verurteilt zu werden? Dann hätte er ja überhaupt nichts schreiben müssen, dann wäre alles als zugestanden angesehen worden, was der Kläger geschrieben hat.

Oder hat Mazurek doch was geschrieben? Wenn ja, was?

Oder waren sich Kläger und Beklagter von Anfang an einig, dass M. nicht die Kausalität, sondern nur bestreiten sollte, dass er schuldhaft gehandelt hat, sprich das gesundheitsschschädigende Ereignis, also den Strafprozess, nicht verursacht hat, weil unschuldig verurteilt? Hat er, wenn man sich auf diese Weise einig gewesen sein sollte, das im Prozess auch schriftsätzlich so eindeutig rübergebracht (beachte dazu besonders § 138 Abs. 3 2. Halbsatz ZPO)?

Zeitlich würde das aber nicht passen, @2r2n hat doch geschrieben, dass er zu Beginn des Zivilprozesses von der Schuld Ms im Strafverfahren ausging. Wie kann er sich da zu Anfang dieses Prozesses mit M über Teile des beiderseitigen Vorbringens einig gewesen sein?


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06.06.2019 um 13:51
Zitat von JosefK1914-2JosefK1914-2 schrieb:Das keinen Beweiserhebung von Amts wegen erfolgt, ist prozessökonomisch auch sinnvoll. Keine Partei soll durch eine Gericht zu einem teuren Gutachten gezwungen werden, das die kalkulierten Prozesskosten sprengen würde. Die Parteien sollen quasi Herr des Verfahrens sein.
Eben. Weshalb es ja für den Fall, dass die Kausalitätsfrage strittig war, vom Gericht aus prozessökonomischer Sicht völlig richtig war, mit kleineren Teil, dem psychiatrischen Gutachten, anzufangen. Denn was hätte eine Riesenbeweisaufnahme zum Verschulden und zur Täterschaft Mazureks genutzt, wenn sich hinterher herausgestellt hätte, dass die Gesundheitsschäden des Klägers gar nicht von diesem Strafprozess herrührten? Dann hätte man die teure und zeitaufwendige Riesenbeweisaufnahme umsonst gemacht, die Klage auf Schmerzensgeld wäre sowieso an der Kausalität gescheitert.


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06.06.2019 um 14:41
@Andante
Nein, ein Gutachten war als Beweisantrag von keiner Seite beantragt und wie gesagt, im Zivilverfahren erfolgt keine Beweisaufnahme von Amts wegen, DEINE ständige Behauptung hier.

Hier wäre von Seiten des Gericht ein Hinweis gemäß §139 ZPO notwendig gewesen. Hätte M hier die Tatsachenbehauptung des Klägers mit Nichtwissen bestritten, wäre der Kläger natürlich beweisbelastet und er hätte als Beweismittel ein Gutachten angeben müssen.

Hier dem Bruder des Opfers gleich zu unterstellen, dass er bei einem solchen rechtlichen Hinweis einen Befangenheitsantrag versucht hätte, ist starker Tobak und zeugt von dem geringen Respekt, dem Du ihm hier entgegen bringst. Ich denke, da kennst Du @2r2n schlecht.

Und hier nach dem Konsens der Parteien zu fragen, ist schon bezeichnend. Aus den geduldigen Beiträgen von @2r2n sollte Dir eigentlich klar sein, was der Konsens war.

Es sollte u.a. eine neues phonetisches Gutachten erstellt werden, M dürfte begründet gehofft haben, dass es positiv für ihn verlaufen wäre, denn er dürfte gewusst haben, dass das TK248 zur Produktion der Tätersequenz nicht benutzt wurde und für die Leute mit etwas Fachwissen erkennen hier schon, dass das ursprüngliche Gutachten sehr fehlerhaft war und die Verwendung des TK248 unwahrscheinlich ist.

@2r2n war daran interessiert, die Wahrheit zu wissen, das Strafurteil hatte ihn nicht überzeugen können, viel zu viel war im Dunkeln geblieben (angebliche Komplizen) und dass seine Schwester angeblich bewusst als Opfer ausgewählt worden sein soll, ist mit seinem Wissen nicht vereinbar und wie gesagt, auch das Gutachten war für ihn nicht überzeugend.


So, dass solltest Du jetzt alles eigentlich wissen, wie gesagt, Unterstellungen solltest Du unterlassen, ich denke, dass Du an Deinem Diskussionsstil doch mehr arbeiten solltest.

Es gibt eben Menschen, die sich mit Gerichtsurteilen nicht abfinden wollen und die sind mindestens mit dem gleichen Respekt zu behandeln, wie diejenigen, welche blind daran glauben.


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06.06.2019 um 15:14
Zitat von JosefK1914-2JosefK1914-2 schrieb:Und hier nach dem Konsens der Parteien zu fragen, ist schon bezeichnend. Aus den geduldigen Beiträgen von @2r2n sollte Dir eigentlich klar sein, was der Konsens war.

Es sollte u.a. eine neues phonetisches Gutachten erstellt werden, M dürfte begründet gehofft haben, dass es positiv für ihn verlaufen wäre, denn er dürfte gewusst haben, dass das TK248 zur Produktion der Tätersequenz nicht benutzt wurde und für die Leute mit etwas Fachwissen erkennen hier schon, dass das ursprüngliche Gutachten sehr fehlerhaft war und die Verwendung des TK248 unwahrscheinlich ist.

@2r2n war daran interessiert, die Wahrheit zu wissen, das Strafurteil hatte ihn nicht überzeugen können, viel zu viel war im Dunkeln geblieben (angebliche Komplizen) und dass seine Schwester angeblich bewusst als Opfer ausgewählt worden sein soll, ist mit seinem Wissen nicht vereinbar und wie gesagt, auch das Gutachten war für ihn nicht überzeugend.
Das ist mit schon klar, was sich @2r2n von dem Prozess versprochen hat. Der Zivilprozess war aber in diesem Fall, so wie es hiet konkret lief, nach meinem Verständnis kein besonders geeignetes Mittel. Denn zu einer Beweisaufnahme bzw. zu dem gewünschten neuen phonetischen Gutachten wäre das Gericht doch erst gekommen, wenn die eine Partei behauptet hätte, dass und warum das Gutachten aus dem Strafprozess richtig und die andere Partei (Mazurek ggf. mittels Privatgutachten) behauptet hätte, dass das alte Gutachten falsch ist.

Nur wenn Tatsachen zwischen den Parteien STREITIG sind, muss das Gericht doch Beweis erheben, sofern die beweisbelastete Partei überhaupt geeignete Beweisantritte geliefert hat. Genau so wäre es mit jeder anderen Tatsachenbehauptung zur Tat und Täterschaft Mazureks gewesen. Die eine Partei hätte wahrheitsgemäß dies behaupten müssen, die andere Partei ebenso wahrheitsgemäß das Gegenteil. Bei Konsens gibt es keine Beweisaufnahme, nur bei Dissens.

Im Strafprozess konnte M. als Angeklagter schweigen. Im Zivilprozess hätte er sich wahrheitsgemäß nach § 138 Abs. 1 ZPO zur Behauptung des Klägers, er sei der Täter, erklären müssen. Mir ist bis jetzt ein Rätsel, wie man sich das Ganze, konsequent zu Ende gedacht, vorgestellt hat. Aber wie gesagt bin ich offenbar wirklich zu dumm, das alles zu verstehen.


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06.06.2019 um 15:54
Zitat von AndanteAndante schrieb:Denn zu einer Beweisaufnahme bzw. zu dem gewünschten neuen phonetischen Gutachten wäre das Gericht doch erst gekommen, wenn die eine Partei behauptet hätte, dass und warum das Gutachten aus dem Strafprozess richtig und die andere Partei (Mazurek ggf. mittels Privatgutachten) behauptet hätte, dass das alte Gutachten falsch ist.
Nein, beide Parteien haben ein NEUES Gutachten beantragt, was aus Sicht @2r2n beweisen sollte, dass das TK248 verwendet wurde, M hielt dagegen, dass das Gutachten zeigen soll, dass es nicht verwendet wurde.

Das Gericht setzte sich über den Willen der Parteien hinweg und kramte das ursprüngliche Gutachten hervor und wollte der Klage ohne jegliche Befragung der Gutachterin stattgegeben. Beide Parteien intervenierten und erreichten wenigstens einen Erläuterung der Gutachterin, eine "Erläuterung" die für einen Kenner der Materie letztendlich zu einer Farce wurde, einer Physikerin vollkommen unwürdig. Die Sache mit der Behauptung, man müsse nur den Lautstärkeregler weiter aufdrehen, kommt letztlich der Behauptung eines Perpetuum Mobile gleich. Ich bin überzeugt, dass die Gutachterin das in Wirklichkeit besser wusste, wenn nicht, wäre ihre Qualifikation doch von Grund auf als Physikerin in Frage zu stellen.


Ich denke Dir wäre es sicherlich recht gewesen, wenn @2r2n hier einfach gesagt hätte, das Gutachten überzeugt mich nicht. ja, dann gäbe es kein Anlass mehr wirklich Gerechtigkeit herzustellen. Aber das ist für einen Menschen, der rechtliche Wahrheit mit wirklichen Wahrheit in Einklang sehen will, einfach keine Option.

Du könntest hier ja mal konkret werden und alternative Vorschläge bringen, wie man das erreichen könnte, als hier immer nur zu kritisieren.


Unabhängig davon hat @2r2n der StA seine Ergebnisse bzgl. der Untersuchung der Akten zur Verfügung gestellt. Ich persönlich glaube,nicht, dass die StA in Wirklichkeit tätig wird, dem steht die angebliche Lösung des Falles entgegen, obgleich die angeblichen Mittäter Ms nie ermittelt werden konnten. Letztlich haben wir hier ein Henne/Ei-Problem.


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Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre

06.06.2019 um 16:00
Zitat von JosefK1914-2JosefK1914-2 schrieb:Nein, beide Parteien haben ein NEUES Gutachten beantragt, was aus Sicht @2r2n beweisen sollte, dass das TK248 verwendet wurde, M hielt dagegen, dass das Gutachten zeigen soll, dass es nicht verwendet wurde.
Auch gut. Aber vielleicht hat das Zivilgericht diese Frage nicht für entscheidungserheblich gehalten und hat deshalb zu dieser speziellen Frage keine Beweisaufnahme gemacht. Woraus ergibt sich, dass es eine hätte machen müssen?
Zitat von JosefK1914-2JosefK1914-2 schrieb:Das Gericht setzte sich über den Willen der Parteien hinweg
Empörend, dass Gerichte nicht immer gehorsam das tun, was die Parteien wollen, sondern das, was sie für die Entscheidungsfindung für notwendig halten.


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06.06.2019 um 16:16
Zitat von JosefK1914-2JosefK1914-2 schrieb:und kramte das ursprüngliche Gutachten hervor
Das alte Gutachten wurde ersichtlich nicht vom Gericht „hervorgekramt“, sondern von den Parteien in den Zivilprozess eingeführt. Von Amts wegen hätte das Gericht dieses Gutachten, sofern es davon überhaupt Kenntnis hatte, vermutlich nicht beigezogen. Wenn also das alte Gutachten zum Vortrag einer oder beider Parteien im Zivilprozess gehörte, musste sich das Gericht natürlich damit und mit dessen Entscheidungserheblichkeit für die Schmerzensgeldklage befassen. Wenn das „Kramen“ ist, kramen Gerichte sehr viel.


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Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre

06.06.2019 um 16:39
Zitat von AndanteAndante schrieb:Das alte Gutachten wurde ersichtlich nicht vom Gericht „hervorgekramt“, sondern von den Parteien in den Zivilprozess eingeführt. Von Amts wegen hätte das Gericht dieses Gutachten, sofern es davon überhaupt Kenntnis hatte, vermutlich nicht beigezogen.
Wie gesagt, keine der Parteien hatte als Beweismittel das alte Gutachten genutzt. Es herrschte ein Konsens, beide Parteien wollten ein NEUES Gutachten. Es ist richtig, dass das Verbot der Erhebung von Beweisen von Amts wegen, hätte hier dagegen gesprochen.


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