abgelenkt schrieb:(weiß man, wann man die IT Daten hatte?)
Das ist eine sehr gute Frage, ich dachte dunkel in Erinnerung zu haben, dass das Handy vonV. zeitnah nach der Festnahme abgegeben wurde, aber relativ spät (kurz vor Prozessbeginn) ausgewertet wurde. Finde das aber einfach nicht mehr. Kann sich da vielleicht noch jemand erinnern? Das einzige was ich gefunden habe, ist dass V. bei der ersten Vernehmung den Chat mit ST abfotografieren musste, was mich etwas gewundert hat, denn den Chat hatten sie ja sowieso schon von STs Handy.
Rn 698
...
Den Chat mit dem T*** habe ich Ihnen abfotografieren müssen und so. Ähm …
Quelle: aufgehobenes Urteil
XluX schrieb:Insofern haben sich das Draufspringen wohl doch Fachleute "ausgedacht" bzw. zumindest bestätigt.
Draufknien kam also von der StA, die Fachleute machten ein Draufspringen draus und im Urteil wurde es als, sich nicht festlegende "Einwirkung" beschrieben.
1452
Dies war aber auch bereits bei dem Angriff von hinten (vgl. Ziff. D. II. 18.3.3.3.), dem zu Bodenstoßen mit großer Wucht sowie dem anschließenden Einwirken des Angeklagten auf Rücken und Schultern von H***W*** welches zu dem beidseitigen symmetrischen Bruch der Schulterdächer und massiven Einblutungen am Rücken sowie dem rechten Oberarm bis auf den Knochen führte, der Fall.
Quelle: aufgehobenes Urteil
Mich wundert das Vorgehen in diesem Prozess wirklich sehr, schon relativ zu Beginn wurden einige Umstände und Verletzungen einem Angriffsgeschehen zugeordnet und ein Täter gesucht. Was meiner Meinung nach der größte Fehler war, aber ich denke ursächlich waren die Würgemale.
Dennoch hätte ich erwartet, dass man sich in diesem Prozess damit auseinandersetzt, wie eine Tat wahrscheinlich abgelaufen sein muss (also eher Gutachten, die sich explizit mit den Verletzungsbildern auseinandersetzen, die keine typischen Treibverltzungen sind, wie bspw. geschehen bei den Würgemalen, bei denen wegen fehlender Verletzungen an Zungenbein, Kehlkopf und Luftröhre eine Strangulation ausgeschlossen werden konnte) und ob der Angeklagte zeitlich, körperlich in der Lage war diese so zu verursachen. Falls dann eine Verletzung nicht dem Täter zuordenbar gewesen wäre, hätte man eruieren können ob diese doch von dem reißenden Gewässer habe verursacht werden können (wie bei den Würgemalen). Denn für den Vorwurf des sexuell motivierten Angriffs, der darin endet, das Opfer in den hochwasserführenden Bärbach zu werfen, hätte es eigentlich dieser seltenen Verletzungen nicht bedurft, damit haben sie sich eigentlich unnötig angreifbar gemacht.
Wie sehr nur der Ausschluss von Treibverletzungen interessierte im Vergleich zur vorgeworfenen Tat selbst, zeigt sich auch schön im schriftlichen Urteil. Die Logik dahinter erschließt sich mir einfach nicht, inwiefern soll denn ein Ausschluss von Treibverletzungen beweisen, dass ein bestimmter Täter eine bestimmte Verletzung in einer bestimmten Situation verursacht haben soll.
Nur seitens der Verteidiger würde es Sinn machen mittels Konzentration auf Verletzungen des reißenden Gewässers ein Alternativszenario zu erschaffen. Aber was soll man davon halten, wenn ein Gericht so viel Anstrengung nur auf das Entkräft einer möglichen Verteidigungsstrategie verwendet, anstatt sich auf den Beweis für eine Tat zu konzentrieren.
abgelenkt schrieb:Nur dass sich halt die Rechtsmedizin auf das bewusstlos schon nicht festlegen konnte (auch auf Nachfrage der Richterin nicht) ("oder bewusstseinseingetrübt" heißt es daher in diversen Stellen im Urteil) und zudem die Begründung (Wassermenge im Magen) nur /allenfalls belegt, dass sie nicht bei vollem Bewusstsein mit dem Kopf länger unter Wasser geriet. Dass sie schon im Bach/Fluss war, bevor sie (zB durch Anstoßen des Kopfes gegen die Sperre bei der Mühle oder sonst wo) bewusstlos wurde, schließt es noch nicht eindeutig aus.
Ich muss auch immer an das sogenannte „trockene Ertrinken“, das vor allem in kälterem Wasser beobachtet wird, denken, bei dem der Stimmritzenkrampf das Verschlucken und Aspirieren von Flüssigkeit verhindert und dadurch so ähnlich aussieht, als ob man schon bewusstlos ins Wasser geraten wäre.