Grillage schrieb:Komisch, jetzt stimme ich Dir mal in allen Punkten zu und Du reagierst immer noch nur gratzig...
Komisch jetzt hättest du tatsächlich mal die Chance gehabt einfach nur zuzustimmen ohne deinen Standpunkt zu verlassen! Aber leider konntest du es dann wohl doch nicht unterdrücken zumindest noch eine kleinliche Herabwürdigung meiner Wortwahl anzufügen. Wie man in den Wald hinein schreit...
bla_bla schrieb:Nachdem die wesentliche Aussage von Verena sowieso schon als Irrtum entlavt wurde und nachdem sie sich auf §55 StPO berufen hat, ist alles, was sie beigetragen hat, sowieso ohne Nutzen.
Und die Frage, "warum" bestimmte Ermittlungen erfolgt sind, wäre nur dann relevant, falls der Vorwurf im Raum stünde, dass diese Ermittlungen unrectmäßig erfolgt seien.
Ok, also nicht wie in einer wissenschaftlichen Arbeit, wo der "Weg der Erkenntnis" sehr wichtig ist.
Warum aber wurde dann ausgerechnet und ausschließlich der Teil des Datumsirrtum (RN 1377 – 1389) ziemlich detailliert ausgeführt?
Im Urteil wurde darauf hingewiesen dass V wegen der Erwähnung durch ST befragt wurde. ST hatte ausgesagt, er sei am 03.10. mit V unterwegs gewesen, er wusste allerdings nicht mehr genau was an dem Tag gemacht wurde. Dass beide gemeinsam unterwegs waren bestätigen die Daten beider Handys, eine Aussage wäre also dafür nicht notwendig. Aber wenn man schon eine Aussage einbringt, weshalb dann nur die, die eindeutig widerlegt wurde und nicht die, die nach Meinung der Kammer tatsächlich den 03.10. beschreibt?
abgelenkt schrieb:(was hatte sie dazu eigentlich nochmal gesagt, da sie fälschlich dachte zuerst am 3.10. mit ST spazieren gewesen zu sein, wird sie ja nicht angegeben haben, zeitgleich bei der Tischtennis-Runde gewesen zu sein und dort von dem Mordfall gehört zu haben?)
Leider liegt uns kein Bericht zum Video der Polizeivernehmung vor, darauf hatte ich im Urteil gehofft.
Rigel92 schrieb:Die Beweiswürdigung war hier vollkommen oberflächlich bzw. unvollständig. Wahrscheinlich wäre das allein schon ein Revisionsgrund gewesen. In Wirklichkeit hätte das Gericht erkennen müssen, dass es unterschiedliche Gründe dahinter stecken konnten. Damit kann ein Tatnachweis nicht erreicht werden.
Ich denke auch, dass der Punkt des „Hausparty-Geständnisses“ gerügt worden wäre, zusätzlich zu deinen gelungenen Ausführungen zum „Ausschluss des äußeren Drucks“, finde ich die weiteren Ausführungen im Urteil aber auch bemerkenswert.
So wurde ausgeschlossen, dass es ein Spaßgeständnis gewesen sein kann
Spoiler1299
Die Zeugin … (Ziff. D. II. 14.2.) hat darüber hinaus S. gegenüber erwähnt, dass er sich einen Anwalt nehmen soll (hörte auch der Zeuge … Ziff. D. II. 14.10.), was dann, wenn sie die Äußerung als Spaß aufgefasst hätte, nicht notwendig gewesen wäre. Wäre T.’s geständige Äußerung aus seiner Sicht nur ein Spaß gewesen, hätte er im Übrigen darauf lebensnah eine Reaktion im Sinne des Bestreitens o.ä. zeigen können, da bemerkbar war, dass … seine Aussage, „Ja, ich war’s, ich bin der Mörder von A.!“ eben nicht spaßig fand. S. T. hat aber auf den Rat, sich einen Anwalt zu nehmen, nichts gesagt, die Tat nicht abgestritten oder eine andere Äußerung getroffen – etwa, das war jetzt nur ein Spaß oder ich brauche
keinen Anwalt, da das ja nur ein Spaß war, was ich gerade gesagt habe oder ich brauch keinen Anwalt, weil ich ein Alibi habe, zu Hause war und „Clash of clans“ gespielt bzw. ein YouTubeVideo angeschaut habe oder geschlafen habe nach dem Joggen.
1300
Zum anderen hat die Zeugin … (Ziff. D. II. 14.1.) – ausdrücklich danach gefragt – angegeben, dass S. vorher nicht „aufgezogen“ wurde.
1301
Der Zeuge … (Ziff. D. II. 14.10.) gab betreffend den „Gemütszustand“ von S. T.an diesem Abend an, dass S. eher bedrückt war, also nicht lustig, spaßig drauf. Auch …beschrieb S. an diesem Abend als auffällig ruhig, eher gedrückt (Ziff. D. II. 14.2.).
1302
Weiterhin ist nicht davon auszugehen, dass S. zu dem Zeitpunkt, als er am 17.11.2022 äußerte „Ja, ich war’s, ich habe sie umgebracht!“ bzw. „Ja, ich bin der Mörder von A.!“ schon sinnlos betrunken war. Die Zeugen … und … sowie … gaben an, dass dieses Geständnis noch zu Beginn des Treffens (Anfang bis Mitte) gefallen ist, S. T. sich erst danach mit Pfefferminzschnaps „weggekippt“ hat.
, weil er
1. hätte bestreiten müssen einen Anwalt zu brauchen. Ernsthaft eine Richterin weiß nicht, dass auch unschuldige Personen Anwälte brauchen, wenn sie verdächtigt werden.
2. hätte ein Alibi angeben müssen, obwohl er vermutlich nicht mal wusste, wann der genaue „Tatzeitpunkt“ gewesen sein soll.
3. weil er vorher nicht aufgezogen wurde, kann er keinen Spaß machen.
4. St war auffällig bedrückt, aber wohlgemerkt nicht wegen äußeren Umständen, das wurde ja kategorisch ausgeschlossen.
5. zu guter Letzt kann man nur vollkommen besoffen ein Spaßgeständnis abliefern.
Aber wir zu letztendlich das falsche Geständnis ausgeschlossen werden sollte, toppt dann doch alles.
1326
Soweit die Prüfung vorgenommen wurde, ob es sich um ein falsches Geständnis gehandelt haben könnte, haben gleichfalls vorgenannte Argumente (Ziff. D. II. 19.8.1.3.) Geltung.
….
19.8.1.3. Ausschluss eines falschen Geständnisses durch S. T. gegenüber …
1244
Dass es sich bei dem gegenüber … abgegebenen Geständnis des Angeklagten T. um ein falsches Geständnis handeln könnte, hat die Kammer ausgeschlossen.
1245
Insoweit ist zum einen nochmals zu betonen, dass S. T. dem „Offenbarungsgespräch“ gegenüber … Täterwissen offenbart hat. Dies steht im Einklang mit objektiven Feststellungen insbesondere der rechtsmedizinischen, des bio-/traumatomechanischen und des hydromechanischen Sachverständigen.
Damit scheidet die Theorie des falschen Geständnisses per se aus, da diese Information zu dieser Zeit nur der Täter wissen konnte.
1246
Daneben ist zu sehen, dass S. T. sich zuvor auch gegenüber anderen Personen (… sowie …) öffnete und offenbarte, nämlich bei der „Hausparty“ am 17.11.2022, wo er äußerte, „Ja, ich bin der Mörder von A.“ (vgl. i.E. nachfolgend, Ziff. D. II. 19.8.2. und Ziff. D. II. 19.8.3.). Er war kurz danach in Untersuchungshaft gekommen. Trotzdem gestand er (erneut) die Tat unter Offenbarung von detailiertem Täterwissen dem ….
1247
Auch der Umstand, dass S. T. sich gegenüber … zunächst nicht öffnete, spricht nicht für ein falsches Geständnis. Denn … (Ziff. D. II. 15.1.1.) hat nachvollziehbar dargestellt, dass sich S. ihm gegenüber erst öffnete, nachdem er/… sich seinerseits S. gegenüber offenbart und ihm anvertraut hatte, weshalb er/M. in Untersuchungshaft sitzt. Das Verhältnis zwischen T. und … hat psychodynamisch also eine Entwicklung genommen, an deren „Ende“ dann auch die Offenbarung durch S. T.stand.
1248
Dies steht aber auch in Einklang mit dem geschilderten Charakter von S. T. (vgl. …, Ziff. D. II. 6.5. und Dr. … Ziff. D. II. 6.4.), dass er kein offener Typ ist, man ihm alles aus der Nase ziehen muss, er Probleme in sich hinein frisst.
1249
Schließlich ist für den Ausschluss eines falschen Geständnisses auch von Bedeutung, dass auf Nachfrage des Sachverständigen … die Zeugin … erklärte (Ziff. D. II. 14.1.1.), dass ihr nie auffiel, dass S. T.etwa krasse Geschichten aus der Zeitung übernimmt oder etwas übertrieben darstellt.
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Die Psychologin … (Ziff. D. II.18.4.1.) betonte darüber hinaus, dass sich im Rahmen der
testpsychologischen Untersuchung von S. T.eder Hinweise für ein Simulieren noch Hinweise für ein Dissimulieren ergaben.
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Insgesamt ist damit ein falsches Geständnis eindeutig auszuschließen.