Hanna W. tot aus der Prien geborgen
12.11.2025 um 17:59@AusLeipzig
Warum denkst du hat die Strafverteidigerin, bei ihren Antrag für das Glaubwürdigkeitsgutachten, soviele Rechtliche Quellen genannt?
Das wird nicht im Urteil festgehalten, aber im Verfahrensprotokoll. Bei der Verfahrensrüge ging es um den Befangenheitsantrag, der nicht im Urteil, aber im Verfahrensprotokoll festgehalten wird.
Ich habe den BGH Beschluss auseinander genommen, Satz für Satz. Der BGH Beschluss hat sich auf die Verfahrensrüge bezogen, aber hat nebenbei viele Paragraphen genannt, unter denen einige entweder über § 344 und/oder § (StPO) § 337 zur Aufhebung des Urteils geführt hätten.
Der BGH Beschluss ist auch für das neue Gericht wichtig. Betreffen die fehler auch die Beweiswürdigung?
"Täterwissen"
Absoluter Revisionsgründe nach Paragraph vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 4 Satz 1 - Glaubwürdigkeitsgutachten 2 und 3).
Folgende Urteile wurden aufgehoben, wegen fehlender Glaubwürdigkeitsgutachten.
https://www.anwalt24.de/urteile/bgh/1996-09-05/1-str-416_96. ( Klicken raus und nochmal klicken, dann kann man den BGH Beschluss lesen)
Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.09.1996, Az.: 1 StR 416/96
BGH 5 StR 199/00 - Beschluß v. 6. Juni 2000 (LG Berlin)
Am 30.01. 2024
Beitrag von fassbinder1925 (Seite 389)
Antrag auf Glaubwürdigkeitsgutachten für Gefängniszeugen M, mit guter Begründung
Antrag auf die Geodaten von Raffi
01.02.2024
Beitrag von fassbinder1925 (Seite 392)
Hier werden die Beweisanträge abgelehnt
Ich schreibe das gerne nochmal. Der BGH Beschluss, war ausreichend ausufernd. Der BGH hat viel mehr geschrieben, als es für die Verfahrensrüge nötig war und tiefergehende Kenntnisse über den Urteil gehabt.
Die Revision wäre auch über:
Der Verstoß von §261 hätte über eine Aufklärungsrüge, § 244 Abs. 2, auch zur vollständigen Revision § 344 Abs. 2 Satz 2 geführt
§§ 224 StGB in Kombi mit § 265, wäre der Urteil auch aufgehoben.
Der BGH zählt selbst alle Punkte auf. Nacheinander.
Das wurde doch gemacht.AusLeipzig schrieb:Haben Verteidiger im Rahmen des Revisionsantrags also tatsächlich keinerlei Möglichkeit darauf hinzuweisen, wenn das Gericht beispielweise entlastende Indizien ignoriert, im Sinne von nicht im Urteil behandelt, hat?
Warum denkst du hat die Strafverteidigerin, bei ihren Antrag für das Glaubwürdigkeitsgutachten, soviele Rechtliche Quellen genannt?
Das wird nicht im Urteil festgehalten, aber im Verfahrensprotokoll. Bei der Verfahrensrüge ging es um den Befangenheitsantrag, der nicht im Urteil, aber im Verfahrensprotokoll festgehalten wird.
Ich habe den BGH Beschluss auseinander genommen, Satz für Satz. Der BGH Beschluss hat sich auf die Verfahrensrüge bezogen, aber hat nebenbei viele Paragraphen genannt, unter denen einige entweder über § 344 und/oder § (StPO) § 337 zur Aufhebung des Urteils geführt hätten.
Der BGH Beschluss ist auch für das neue Gericht wichtig. Betreffen die fehler auch die Beweiswürdigung?
"Täterwissen"
Absoluter Revisionsgründe nach Paragraph vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 4 Satz 1 - Glaubwürdigkeitsgutachten 2 und 3).
Folgende Urteile wurden aufgehoben, wegen fehlender Glaubwürdigkeitsgutachten.
https://www.anwalt24.de/urteile/bgh/1996-09-05/1-str-416_96. ( Klicken raus und nochmal klicken, dann kann man den BGH Beschluss lesen)
Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.09.1996, Az.: 1 StR 416/96
Zwar ist auch dann, wenn besondere Umstände ein Glaubwürdigkeitsgutachten erfordern, es grundsätzlich dem Tatrichter überlassen, ob er einen Psychologen oder einen Psychiater zu Rate zieht. Doch wird die besondere Sachkunde eines Psychiaters benötigt, wenn ein Zeuge an einer geistigen Erkrankung leidet, die sich auf seine Aussagetüchtigkeit auswirken kann, denn die Beurteilung krankhafter Zustände setzt medizinische Kenntnis voraus, die der Psychologe nicht besitzt.https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/5/00/5-199-00.php3
BGH 5 StR 199/00 - Beschluß v. 6. Juni 2000 (LG Berlin)
Die Hinzuziehung eines Sachverständigen zur Aussagetüchtigkeit und Glaubwürdigkeit ist dann geboten, wenn der zur Aburteilung stehende Sachverhalt ausnahmsweise solche Besonderheiten aufweist, daß Zweifel daran aufkommen können, ob die Sachkunde des Gerichts zur Beurteilung dieser Fragen unter den gegebenen besonderen Umständen ausreicht (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 4 Satz 1 - Glaubwürdigkeitsgutachten 2 und 3).Zur Erinnerung:
Am 30.01. 2024
Beitrag von fassbinder1925 (Seite 389)
Antrag auf Glaubwürdigkeitsgutachten für Gefängniszeugen M, mit guter Begründung
Antrag auf die Geodaten von Raffi
01.02.2024
Beitrag von fassbinder1925 (Seite 392)
Hier werden die Beweisanträge abgelehnt
Ich schreibe das gerne nochmal. Der BGH Beschluss, war ausreichend ausufernd. Der BGH hat viel mehr geschrieben, als es für die Verfahrensrüge nötig war und tiefergehende Kenntnisse über den Urteil gehabt.
Die Revision wäre auch über:
Der Verstoß von §261 hätte über eine Aufklärungsrüge, § 244 Abs. 2, auch zur vollständigen Revision § 344 Abs. 2 Satz 2 geführt
§§ 224 StGB in Kombi mit § 265, wäre der Urteil auch aufgehoben.
Der BGH zählt selbst alle Punkte auf. Nacheinander.


