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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

17.166 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Club, Getötet, Rosenheim ▪ Abonnieren: Feed E-Mail
Zu diesem Thema gibt es eine von Diskussionsteilnehmern erstellte Zusammenfassung im Themen-Wiki.
Themen-Wiki: Hanna W. tot aus der Prien geborgen

Hanna W. tot aus der Prien geborgen

11.11.2025 um 23:03
@Mevsim
Ziel der Aktenordnung ist es eine Akte möglichst übersichtlich zu gestalten, wobei die wesentlichen Sachen in die Hauptakte gehören. Damit diese handlich bleibt nimmt man bestimmte Sachen nicht zur Hauptakte, sondern zu Sonderheften, z.B. SH Kontoauszüge oder SH Bildbericht, SH DNA-Gutachten... Das Gericht wollte hier nicht zwischen den Terminen und Protokollen etc. sämtliche Nachgänge / Nachreichungen der Polizei /StA zur Akte nehmen und hat (hoffentlich) Kopien der Nachermittlungen an die Verteidigung weitergereicht und diese selbst nicht zur Hauptakte, sondern einem Sonderheft Nachermittlungen (Bd 2) genommen.
Sonderhefte gibt es andauernd.
Spurenakten gibt es eigentlich nur in Mordfällen. Die schaut sich ein StA oder das Gericht warscheinlich gar nicht an, da diese den Angeklagten nicht betreffen. Nehmen wir an es geht um ein getötes Kind und ein Sexualdelikt ist nicht ausschliessbar. Dann schaut sich die Polizei vielleicht sämtliche Sexualstraftäter im Umkreis an und guckt, ob diese als Täter in Betracht kommen, was wohl ersichtlich nicht der Fall war. Diese Überprüfungen befinden sich in Spurenakten. Vielleicht wird auch ein blauer VW mit Aufkleber als Tatfahrzeug gesucht und es werden 500 Fahrzeuge überprüft, ob diese den Aufkleber haben. Sofern Fahrzeuge den Aufkleber enthalten gehört dies m.E. zur Akte. Aber alle vergeblichen Überprüfungen würden man zu einer Spurenakte nehmen. Der BGH hat entschieden, dass die Verteidigung insofern auch in diese Spurenakten Akteneinsicht erhält, wenn es vereinfacht gesagt Bezug geben könnte (sie deshalb als Beiakte zur Akte zu nehmen sind).


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

11.11.2025 um 23:09
Zitat von MevsimMevsim schrieb:Warum denkst du erwähnt der BGH, die DNA-Spurengutachten, die auch im "Sonderheft Nachermittlungen II" gelandet ist?
@Sherlock_H
Meinst du damit, das die BGH meint, das die DNA-Spurengutachten in die "Sonderheft Nachermittlungen II" gehört und nicht zu den " Spurenakten" zählen, die in die Hauptakten hätte gehört?
@Mevsim:
Es wäre zuerst zu klären, ob das "Sonderheft Nachermittlungen II" der Hauptakte beigefügt wurde.

Ich kann der Entscheidung des BGH nicht entnehmen, dass er die Ablage des DNA-Spurengutachtens in diesem Sonderheft kritisiert, ich finde, es ist nur eine Erwähnung.

Wie aber @Piper7 geschrieben hat, ist der Hauptkritikpunkt des BGH anscheinend das Nichterwähnen des Emailverkehrs in der Verhandlung (im Sinne des von mir zitierten "Mündlichkeitsprinzips").

Eine Heimlichkeit im Vorgehen der Vorsitzenden würde ich sehen, wenn sie den Emailverkehr überhaupt nicht abgeheftet hätte. Nebenbei bemerkt: Dann wäre mit großer Wahrscheinlichkeit der Emailverkehr auch nicht bekannt geworden.


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

11.11.2025 um 23:19
@Sherlock_H
Aus dem BGH Urteil:
In einem solchen Fall
kann sich ein Berufsrichter im Regelfall auch nicht dadurch entlasten, dass er
den betreffenden Schriftverkehr oder entsprechende Gesprächsvermerke zur
Hauptakte nimmt. Denn es bleibt ungewiss, wann die anderen Verfahrensbetei-
ligten (erneut) die Hauptakten einsehen. Dass – aus welchem Grund auch immer
– hier die E-Mails in einen Sonderordner gelangten, ist in jedem Fall unzu-
reichend.
Nach alledem konnte auch für einen besonnenen Angeklagten der Ein-
druck entstehen, die Vorsitzende habe sich heimlich an ihm vorbei ihre Überzeu-
gung auch durch Austausch von Argumenten allein mit der Staatsanwaltschaft
bilden wollen und sich damit ihrer Neutralität begeben
Zitat von Sherlock_HSherlock_H schrieb:Es wäre zuerst zu klären, ob das "Sonderheft Nachermittlungen II" der Hauptakte beigefügt wurde.
Wäre es sogar in die Hauptakte aufgenommen, dann hätte es einen Berufsrichter auch nicht entlastet. Hier in diesem Fall, war es im Sonderordner. Was muss da genau geklärt werden?


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

11.11.2025 um 23:22
@Sherlock_H
Ein Sonderheft gehört zur Akte (vergleichbar wue Fallakten). Es gibt wird bei kleinen Akten mit einem Gummi mit der Akte zusammen aufbewahrt oder befindet sich bei grossen Verfahren in demselben Karton. Wenn ein Verteidiger Akteneinsicht beantragt bekommt er das Sonderheft immer mitgeschickt. Du musst es dir so vorstellen, dass man alles im Sonderheft auch einfach in die Akte hätte heften können, es wäre dadurch für den Bearbeiter nur unhandlicher geworden. Das Sonderheft ist der Hauptakte ganz sicher immer beigefügt worden.

Ich verstehe, dass du Probleme mit einem "Verheimlichen" hast, wenn es in der Akte oder dem SH ist. Sieh es aber doch mal aus der Sicht der Verteidigung. Nach dem Urteil ist der Fall gelaufen. Man muss doch in der Hauptverhandlung wissen was los ist, um reagieren und den Angeklagten verteidigen können. Da spielt es für die Verteidigung keine Rolle, ob das Gericht Gesprächsinhalte in ein Sonderheft, zur Akte oder gar nicht abheftet.


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

12.11.2025 um 00:01
@Piper7:
Danke für deine Erläuterungen "aus der Praxis". Ich bin auch hier mit dir d'accord, was die Sicht der Verteidigung getrifft.

Allerdings geht es mir um den Vorwurf der "Heimlichkeit" durch die Vorsitzende. Heimlichkeit setzt Absicht voraus. Ich kann nicht glauben, dass die Vorsitzende den Emailverkehr verheimlichen wollte, ihn aber trotzdem zu den Akten nimmt. Es musste ihr klar sein, dass von Seiten der Verteidigung eine Revision geprüft werden würde und dass spätestens dann die Akten nochmals sorgfältig durchgearbeitet werden würden.

@Mevsim:
Das Wort "heimlich" kommt in den Ausführungen des BGH zu seiner Entscheidung in der Sache vor. Es wird allerdings nicht unterstellt, dass die Vorsitzende "heimlich" agiert habe, sondern es wird nur ausgeführt, dass dieser Eindruck entstehen konnte. Diese Stelle hast du ja auch zitiert:
Nach alledem konnte auch für einen besonnenen Angeklagten der Ein-
druck entstehen
, die Vorsitzende habe sich heimlich an ihm vorbei ihre Überzeu-
gung auch durch Austausch von Argumenten allein mit der Staatsanwaltschaft
bilden wollen und sich damit ihrer Neutralität begeben
(Hervorhebungen durch mich)
Quelle: Beschluss des BGH zur Revision


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

12.11.2025 um 02:08
Zitat von Sherlock_HSherlock_H schrieb:Es wird allerdings nicht unterstellt, dass die Vorsitzende "heimlich" agiert habe, sondern es wird nur ausgeführt, dass dieser Eindruck entstehen konnte.
Ja. Und genau wie für den Vorwurf der Befangenheit ist es wurscht, ob sie absichtlich oder unabsichtlich oder vorsätzlich oder warum auch immer etwas gemacht hat, was man auch als "besonnener Angeklagter" als "verheimlichen" ansehen könnte. Es reicht, dass der Eindruck entsteht.


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12.11.2025 um 08:49
Zitat von Sherlock_HSherlock_H schrieb:Allerdings geht es mir um den Vorwurf der "Heimlichkeit" durch die Vorsitzende. Heimlichkeit setzt Absicht voraus. Ich kann nicht glauben, dass die Vorsitzende den Emailverkehr verheimlichen wollte, ihn aber trotzdem zu den Akten nimmt. Es musste ihr klar sein, dass von Seiten der Verteidigung eine Revision geprüft werden würde und dass spätestens dann die Akten nochmals sorgfältig durchgearbeitet werden würden.
Einmal ist die Frage, ob die Verteidigung das innerhalb dem einen Monat schafft, der ihr für die Abfassung der Revisionsbegründung bleibt. Auch die Verteidigung hat auch noch andere Fälle in dieser Zeit zu bearbeiten.

Zum anderen ist die verspätete Entdeckung einer solchen Mail grundsätzlich kein absoluter Revisionsgrund. Ein Befangenheitsantrag kann nur dann einen absoluten Revisionsgrund darstellen, wenn er vor der Verkündung des Urteils gestellt wurde.
b) Das nach Verkündung des Berufungsurteils erhobene Ablehnungsgesuch kann grundsätzlich keinen absoluten Revisionsgrund bewirken. Zwar kann ein Ablehnungsgesuch bis zum vollständigen Abschluss der Instanz angebracht werden und damit ggf. auch noch nach Verkündung des Urteils. Es kann sich dann aber nur auf noch zu treffende Entscheidungen beziehen, zB auf eine Anhörungsrüge oder einen Prozesskostenhilfeantrag (vgl. Zöller/G. Vollkommer ZPO 35. Aufl. § 42 Rn. 3; MüKoZPO/Stackmann 6. Aufl. § 44 Rn. 6). Das bereits verkündete Urteil kann demgegenüber außerhalb eines statthaften Abhilfeverfahrens nicht mehr abgeändert werden. Ein auf den Erlass eines neuen Urteils gerichtetes Ablehnungsgesuch ist daher mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig (vgl. BGH 19. Januar 2022 – XII ZB 357/21 – Rn. 13; 17. Mai 2018 – I ZR 195/15 – Rn. 4; vgl. auch BVerfG 28. April 2011 – 1 BvR 2411/10 – Rn. 23). Dies gilt auch, wenn das Urteil bereits verkündet, die Entscheidungsgründe jedoch – wie im arbeitsgerichtlichen Verfahren üblich – noch nicht schriftlich niedergelegt sind (vgl. BSG 19. Oktober 2020 – B 14 AS 426/19 B – Rn. 5; 17. August 2020 – B 14 AS 240/19 B – Rn. 9).
Quelle: https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/8-azn-833-23/

Auch wenn ich diese Rechtsprechung/Gesetzeslage in Angesicht des vorliegenden Falles als geradezu willkürlich empfinde, wenn ein solches Fehlverhalten der Richter erst nach der Urteilsverkündung für die Verteidigung sichtbar wird, aber so ist offenbar die aktuelle Rechtsprechung.


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12.11.2025 um 09:10
Zitat von Sherlock_HSherlock_H schrieb:Es wäre zuerst zu klären, ob das "Sonderheft Nachermittlungen II" der Hauptakte beigefügt wurde.
Beitrag von Mevsim (Seite 879)

@sherlock

Das habe ich dir beantwortet. Sherlock ich mag dieses Spiel nicht.
Zitat von Sherlock_HSherlock_H schrieb:Das Wort "heimlich" kommt in den Ausführungen des BGH zu seiner Entscheidung in der Sache vor. Es wird allerdings nicht unterstellt, dass die Vorsitzende "heimlich" agiert habe, sondern es wird nur ausgeführt, dass dieser Eindruck entstehen konnte. Diese Stelle hast du ja auch zitiert:
Nach alledem konnte auch für einen besonnenen Angeklagten der Ein-
druck entstehen
, die Vorsitzende habe sich heimlich an ihm vorbei ihre Überzeu-
gung auch durch Austausch von Argumenten allein mit der Staatsanwaltschaft
bilden wollen und sich damit ihrer Neutralität begeben
Jetzt sind wir bei heimlich. Der BGH spricht von einem besonnenen Angeklagten. Meinst du der BGH hat in seinem Schrank, einen besonnenen Angeklagten stehen, den er befragt hat? Besonnenen sein ist nicht geeicht.
Es gibt keinen geeichten besonnen Angeklagten. Ein Richter war noch nie Angeklagter in einem Strafprozess, er weiß gar nicht was ein Angeklagter fühlt und denkt. Wie soll ein BGH wissen, wie ein besonnener Angeklagter denkt?

Der BGH spricht aus der Sicht eines besonnen Angeklagten. BGH schreibt nicht, " wäre ich ein besonnen Angeklagter, würde ich zu der Überzeugung kommen, das die Vorsitzende und der Staatsanwalt, heimlich.......das würde sich doch unseriöse anhören.

Beitrag von Mevsim (Seite 815)


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

12.11.2025 um 09:27
@Mevsim
Du hast recht. Einen besonnenen Angeklagten, den gibt es wahrscheinlich nicht. Es ist eine reine Kunstfigur, die man her nimmt, dass nicht gleich der geringste Verdacht zur Aufhebung des Urteils führt. Ein unschuldiger Angeklagte wird wohl nie denken, dass das Gericht nicht befangen war. In der Realität wird es ein Gericht, das wirklich frei jeglicher Befangenheit ist, gar nicht geben. Richter müssen ihre Befangenheit berücksichtigen, das gelingt mal mehr mal weniger.
Zitat von MevsimMevsim schrieb am 10.10.2025:Letztendlich bin ich nicht interessiert an ausufernde, endlosen Diskussionen. Ich finde aber, das man die Feststellung, der " Besorgnis der Befangeneit nicht runterspielen sollte. Es ist ein Richter der einen Richter, aus der Perspektive des Angeklagten bewertet und nicht der Angeklagte der darüber urteilt.
Das kann ich nur unterstreichen.


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

12.11.2025 um 10:23
38 Der Angeklagte warf zu einem nicht genau festzustellenden Zeitpunkt das Handy der H. W. in den Bärbach, welcher unmittelbar neben dem Gehweg fließt und der in die Prien mündet, wo das Handy am 28.05.2023 aufgefunden wurde.


81 Dass dort der wahrscheinlichste Tatort festzumachen sei, sei polizeilicherseits deshalb angenommen worden, weil im Bärbach, der zum damaligen Zeitpunkt reißend gewesen sei, der Ring der H. (Bereich Kampenwandparkplatz) festgestellt worden sei,


578 Dieser Umstand spreche nicht dagegen, dass das Handy der H. W. bereits um 02:33:35 Uhr ins Wasser gelangt seien könne

584 Somit sei das Einbringen des Gerätes ins Wasser ab spätestens 02:33:35 Uhr anzunehmen und nicht vor 02:31:42 Uhr (letzter genauer GPS-Punkt 02:31:41 Uhr)..

585 Der Auffindeort des Mobiltelefons befinde sich im Vergleich zu den GPS-Koordinaten weiter südlich in A. im C.. Hier sei jedoch zu bemerken, dass dies mit der hohen Ungenauigkeit der letztmalig gesendeten GPS-Daten erklärbar sei; der Auffindeort liege im angegebenen Radius (Fläche/Bereich) der Koordinaten und sei damit als unkritisch zu bewerten.
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2024-N-26699


Hier fallen mir zwei Dinge auf.
1. Es ist immer wieder die Rede von GPS Daten und dass passt in keinster Weise zu den genannten Genauigkeiten, d.h. die GPS Daten wurde erst gar nicht in die Grafik übernommen sondern nur die ungenauen G3 Daten.
2. Der Auffindeort des Mobiltelefone befindet sich südlich vom angenommenen Tatort, der Bärbach fließt hier aber in nördliche Richtung. Vermutliche Schlussfolgerung der Polizei: ST kann ziemlich gut zielgenau und weit werfen.


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

12.11.2025 um 10:49
Zitat von GrafOskarGrafOskar schrieb:1. Es ist immer wieder die Rede von GPS Daten und dass passt in keinster Weise zu den genannten Genauigkeiten, d.h. die GPS Daten wurde erst gar nicht in die Grafik übernommen sondern nur die ungenauen G3 Daten.
Ich glaube da besteht einfach eine gewisse Unkenntnis seitens des Gerichts. Geodaten jeder Art einfach als "GPS-Daten" zu bezeichnen, kommt auch sonst in der Durchschnittsbevölkerung öfter mal vor.
Zitat von GrafOskarGrafOskar schrieb:2. Der Auffindeort des Mobiltelefone befindet sich südlich vom angenommenen Tatort, der Bärbach fließt hier aber in nördliche Richtung. Vermutliche Schlussfolgerung der Polizei: ST kann ziemlich gut zielgenau und weit werfen.
Bist Du sicher? Das iPhone XR wurde soweit ich weiß in der Prien auf Höhe von Aschau gefunden (Erstes Urteil Rn. 549), also nördlich bzw. flussabwärts.


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12.11.2025 um 10:56
"Der Auffindeort des Mobiltelefons befinde sich im Vergleich zu den GPS-Koordinaten weiter südlich in A. im C.."
Ich gehe davon aus, dass damit die noch verlässlichen GPS-Koordinaten zur vermuteten Tatzeit gemeint sind, also bei der kleinen Brücke (Punkt 9).


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12.11.2025 um 11:21
Zitat von GrafOskarGrafOskar schrieb:Ich gehe davon aus, dass damit die noch verlässlichen GPS-Koordinaten zur vermuteten Tatzeit gemeint sind, also bei der kleinen Brücke (Punkt 9).
Ich glaube gemeint ist: Die letzten aufgezeichneten Geodaten, bevor das Telefon sich abgeschaltet hat, waren etwas nördlicher als sein tatsächlicher Auffindeort. Ja, ist bisschen unpräzise formuliert, aber da kann man glaube ich keine bösen Absichten unterstellen.


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12.11.2025 um 11:24
Zitat von TinchoTincho schrieb:Ich glaube gemeint ist: Die letzten aufgezeichneten Geodaten, bevor das Telefon sich abgeschaltet hat, waren etwas nördlicher als sein tatsächlicher Auffindeort. Ja, ist bisschen unpräzise formuliert, aber da kann man glaube ich keine bösen Absichten unterstellen.
Wenn diese gemeint sein sollten, wäre das noch etwas krasser weil diese ja auch schon südlich von Punkt 9 liegen und das Handy dann noch weiter südlich ...


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12.11.2025 um 11:42
Zitat von GrafOskarGrafOskar schrieb:Wenn diese gemeint sein sollten, wäre das noch etwas krasser weil diese ja auch schon südlich von Punkt 9 liegen und das Handy dann noch weiter südlich ...
Ah, ich verstehe was Du meinst! Außer den im Prozess beschriebenen 15 Punkten gibt es anscheinend auch noch spätere, die nördlich von Hohenaschau entlang der Prien liegen.
Sämtliche Koordinaten seien im Umfeld des Bärbachs und der Prien generiert, wo das Mobiltelefon schließlich auch am 28.05.2023 aufgefunden worden sei.
Quelle: Rn. 584
Auf der Grundlage dieser gesicherten Daten stehe fest, dass im Zeitraum vom 03.10.2022, 02:32 Uhr bis 03.10.2022, 02:40 Uhr ein Ortswechsel des Mobiltelefons der H. W. ovon der südlichen Zelle in die nördliche Zelle erfolgt sei.
Quelle: Rn. 598

Wahrscheinlich wurden die im Prozess nicht mehr erwähnt, weil sie außerhalb des mutmaßlichen Tat-Zeitfensters liegen. Es stimmt aber, dass da nicht viel drauf eingegangen wird, außer in der einen, ungut formulierten Rn. 585.

Die gute Nachricht: Heute ist ein Experte für die forensische Verwertung von Mobiltelefonen geladen, vielleicht kann der ja etwas Licht in die Sache bringen.


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

12.11.2025 um 12:11
Zitat von TinchoTincho schrieb:Wahrscheinlich wurden die im Prozess nicht mehr erwähnt, weil sie außerhalb des mutmaßlichen Tat-Zeitfensters liegen. Es stimmt aber, dass da nicht viel drauf eingegangen wird, außer in der einen, ungut formulierten Rn. 585
Ich fürchte sie haben den Fundort schon deswegen nicht in die Karte eingezeichnet weil sonst jeder mit etwas gesundem Menschenverstand gefragt hätte wie es denn sein kann, dass das Mobiltelefon entgegen der Strömung flussaufwärts gefunden wurde.


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

12.11.2025 um 12:16
Guten Tag, gibt es heute irgendwo einen Live Ticker vom Prozesstag?


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12.11.2025 um 12:17
Zitat von GrafOskarGrafOskar schrieb:Ich fürchte sie haben den Fundort schon deswegen nicht in die Karte eingezeichnet weil sonst jeder mit etwas gesundem Menschenverstand gefragt hätte wie es denn sein kann, dass das Mobiltelefon entgegen der Strömung flussaufwärts gefunden wurde.
Moment, aber der Fundort ist doch unstrittig, oder? Der war in der Prien, auf der Höhe vom Nandlhof, also über einen Kilometer flußabwärts. Oder weißt Du da was anderes?


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12.11.2025 um 12:18
Zitat von KüchenpsychKüchenpsych schrieb:Guten Tag, gibt es heute irgendwo einen Live Ticker vom Prozesstag?
Hier:

https://www.pnp.de/lokales/landkreis-traunstein/fall-hanna-erneut-vor-gericht-der-eiskeller-prozess-im-newsblog-19513535

Allerdings wurde da heute noch nicht viel berichtet. Vielleicht findet jemand noch eine bessere Seite?


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12.11.2025 um 12:28
@Tincho
Zitat von TinchoTincho schrieb:Wahrscheinlich wurden die im Prozess nicht mehr erwähnt, weil sie außerhalb des mutmaßlichen Tat-Zeitfensters liegen. Es stimmt aber, dass da nicht viel drauf eingegangen wird, außer in der einen, ungut formulierten Rn. 585.
Wenn es so wäre, das sie nur deshalb nicht erwähnt worden sind, weil sie außerhalb des Tat- Zeitfenster lag, dann würde es gleichzeitig bedeuten, das das Handy im Wasser noch GPS Daten gesendet hat. Also trat der digitale Tod, viel später ein. Dann wäre auch ein Anruf im Wasser möglich?
Sie konnte am Ufer nicht geortet werden, aber gefunden wurde das Handy erst:

Beitrag von Mevsim (Seite 869)
Handy der Verstorbenen in der Prien flussabwärts noch im Gemeindebereich von A. im C. (am
28.05.2023)
Beitrag von Mevsim (Seite 819)

Ich gehe nicht davon aus, das Hanna bewusst einen Anruf an ihre Eltern absetzte. Es macht keinen Sinn, während oder unmittelbar vor einem Angriff, seine Eltern anzurufen.
Wir Menschen haben immer noch Instinkte die in Gefahrensituationen, einen festgelegten Ablauf haben.
Damit das Sinn macht, müsste es einen anderen Ablauf gegeben haben. Das wäre die Flucht und das kurzzeitige sich in Sicherheit wiegen.
Hanna hat schon eine Weile nicht mehr bei ihren Eltern gewohnt, hätte sie bewusst einen Anruf abgesetzt, warum sollte sie ihre Eltern anrufen?

Viele meinen sie hat sich unwohl gefühlt und zur Ablenkung ihre Eltern angerufen, das würde bedeuten, das sie den Täter von vorne sah, dann hätte es zur damaligen Anklage nicht gepasst. Heimtücke wäre dann nicht mehr gegeben. Primär ging man von einer sexuell motivierten Tat aus, dabei sprang der Täter von hinten auf die Schultern von Hanna.

Im aufgehobenen Urteil
1611
Der Angeklagte T. wurde zu einer Einheitsjugendstrafe von 9 Jahren verurteilt wegen gefährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit Mord, so dass die formellen Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 a JGG zwar erfüllt sind. ( Formelle Vorraussetzung der Sicherheitsverwahrung)


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