Hanna W. tot aus der Prien geborgen
11.11.2025 um 23:03@Mevsim
Ziel der Aktenordnung ist es eine Akte möglichst übersichtlich zu gestalten, wobei die wesentlichen Sachen in die Hauptakte gehören. Damit diese handlich bleibt nimmt man bestimmte Sachen nicht zur Hauptakte, sondern zu Sonderheften, z.B. SH Kontoauszüge oder SH Bildbericht, SH DNA-Gutachten... Das Gericht wollte hier nicht zwischen den Terminen und Protokollen etc. sämtliche Nachgänge / Nachreichungen der Polizei /StA zur Akte nehmen und hat (hoffentlich) Kopien der Nachermittlungen an die Verteidigung weitergereicht und diese selbst nicht zur Hauptakte, sondern einem Sonderheft Nachermittlungen (Bd 2) genommen.
Sonderhefte gibt es andauernd.
Spurenakten gibt es eigentlich nur in Mordfällen. Die schaut sich ein StA oder das Gericht warscheinlich gar nicht an, da diese den Angeklagten nicht betreffen. Nehmen wir an es geht um ein getötes Kind und ein Sexualdelikt ist nicht ausschliessbar. Dann schaut sich die Polizei vielleicht sämtliche Sexualstraftäter im Umkreis an und guckt, ob diese als Täter in Betracht kommen, was wohl ersichtlich nicht der Fall war. Diese Überprüfungen befinden sich in Spurenakten. Vielleicht wird auch ein blauer VW mit Aufkleber als Tatfahrzeug gesucht und es werden 500 Fahrzeuge überprüft, ob diese den Aufkleber haben. Sofern Fahrzeuge den Aufkleber enthalten gehört dies m.E. zur Akte. Aber alle vergeblichen Überprüfungen würden man zu einer Spurenakte nehmen. Der BGH hat entschieden, dass die Verteidigung insofern auch in diese Spurenakten Akteneinsicht erhält, wenn es vereinfacht gesagt Bezug geben könnte (sie deshalb als Beiakte zur Akte zu nehmen sind).
Ziel der Aktenordnung ist es eine Akte möglichst übersichtlich zu gestalten, wobei die wesentlichen Sachen in die Hauptakte gehören. Damit diese handlich bleibt nimmt man bestimmte Sachen nicht zur Hauptakte, sondern zu Sonderheften, z.B. SH Kontoauszüge oder SH Bildbericht, SH DNA-Gutachten... Das Gericht wollte hier nicht zwischen den Terminen und Protokollen etc. sämtliche Nachgänge / Nachreichungen der Polizei /StA zur Akte nehmen und hat (hoffentlich) Kopien der Nachermittlungen an die Verteidigung weitergereicht und diese selbst nicht zur Hauptakte, sondern einem Sonderheft Nachermittlungen (Bd 2) genommen.
Sonderhefte gibt es andauernd.
Spurenakten gibt es eigentlich nur in Mordfällen. Die schaut sich ein StA oder das Gericht warscheinlich gar nicht an, da diese den Angeklagten nicht betreffen. Nehmen wir an es geht um ein getötes Kind und ein Sexualdelikt ist nicht ausschliessbar. Dann schaut sich die Polizei vielleicht sämtliche Sexualstraftäter im Umkreis an und guckt, ob diese als Täter in Betracht kommen, was wohl ersichtlich nicht der Fall war. Diese Überprüfungen befinden sich in Spurenakten. Vielleicht wird auch ein blauer VW mit Aufkleber als Tatfahrzeug gesucht und es werden 500 Fahrzeuge überprüft, ob diese den Aufkleber haben. Sofern Fahrzeuge den Aufkleber enthalten gehört dies m.E. zur Akte. Aber alle vergeblichen Überprüfungen würden man zu einer Spurenakte nehmen. Der BGH hat entschieden, dass die Verteidigung insofern auch in diese Spurenakten Akteneinsicht erhält, wenn es vereinfacht gesagt Bezug geben könnte (sie deshalb als Beiakte zur Akte zu nehmen sind).
