rabunsel schrieb:Ich hab nicht nur dein Zitat gelesen, sondern das ganze Kapitel. (...) Dann würdest du erkennen, dass von „Verbindungsdaten“ vom Netzbetreiber, die eine erfolgreiche Verbindung nahelegen, und von „Datenverbindungen“, die vom Handy ausgehen, aber nichts darüber aussagen, ob die Verbindung irgendwo ankam, gesprochen wird. Ich räume ja ein, dass es missverständlich geschrieben ist, aber deine Schlussfolgerung ist nicht zwingend.
Aber trotzdem nicht verstanden.
Lässt Du Dir Deinen Kram von KI schreiben oder das Urteil davon lesen?
Hört sich so an.
Es gibt keine Verbindung, die "nicht ankam", weil der Begriff "Verbindung" eine Gegenseitigkeit voraussetzt, also Senden
und Empfangen. Also kam auch was an und ging was raus. Und da ist von einer "SMS-Zustellung" die Rede, von einem "eingehenden Anrufversuch", von "Internetverkehr" und "Hintergrundupdate" und "Funkzellenwechsel".
Das geht alles nur, wenn das Endgerät a) in einer Funkzelle registriert ist, sich also entsprechend dort angemeldet hat (iPhone: "Hallo Funkzelle, bin da!", Funkzelle: "Ok, ich weiß Bescheid!") b) eine Verbindung mit Datenverkehr zustande gekommen ist. Beides erfordert wechselseitigen Datenaustausch.
SpoilerEs sei aber eine datenbasierte Telefonie versucht worden. Dementsprechend müsse ein Mensch mit dem
Handy eine Aktion ausgelöst habe, da es zu einer Display-Aktivierung gekommen sei und kein
automatisierter Prozess stattgefunden habe.
03.10.2022, 02:36 Uhr: Zu diesem Zeitpunkt sei ein eingehender Anrufversuch durch … estzustellen
gewesen, ebenso, dass das Handy der Geschädigten zu diesem Zeitpunkt nicht im Netz registriert gewesen
sei, dementsprechend seien auch keine Standortdaten vorhanden.
03.10.2022, 02:37 Uhr: Zu diesem Zeitpunkt sei ein weiterer eingehender Anrufversuch durch …
festzustellen gewesen, ebenso, dass das Handy der Geschädigten zu diesem Zeitpunkt weiterhin nicht im
Netz registriert gewesen sei, dementsprechend seien auch keine Standortdaten vorhanden.
03.10.2022, 02:40 Uhr: Eine eingehende SMS – mit dem Vermerk der Handynummer von …- sei
festzustellen. Es sei – so der Zeuge …- davon auszugehen, dass es sich hier um eine automatische SMS
als Folge der zuvor erfolgten Anrufversuche des … handele. Das Mobiltelefon sei zu diesem Zeitpunkt von
der nördlichen Vodafone Zelle abgedeckt worden.
595
Insoweit wurde mit dem Zeugen … und allen Verfahrensbeteiligten eine entsprechend gefertigte Karte in
Augenschein genommen, aus welcher sich die von dem Zeugen … erläuterten Zeitpunkte und Aktivitäten
sowie der Funkzellenwechsel ergeben. Der erneute Wechsel in die nördliche Funkzelle sei damit erklärbar,
dass das Handy sich im Wasser in Richtung Norden „bewegt“ habe, dies könne einen Funkzellenwechsel
auslösen.
596
Der Annahme, dass das Handy im Wasser gewesen sei, die GPS-Daten als Folge dessen um 02:33:35 Uhr
bereits ungenau gewesen seien, stehe nicht entgegen, dass um 02:40 Uhr die SMS noch zugestellt worden
sei. Grund dafür könne beispielsweise sein, dass das Handy im Wasser noch mal Richtung
Wasseroberfläche „hochgeschwemmt“ worden sei, dadurch wieder kurzzeitig Netzempfang gehabt habe,
wodurch die SMS-Zustellung möglich geworden sei. Tatsächlich sei das Handy ja auch – so KOK … einige
hundert Meter im Bärbach und im Fluss Prien getrieben (vgl. Anhang Karte 2 zum späteren Fundort).
Zuletzt – so der Zeuge … – sei festgestellt worden, dass vom Handy der H. … am 03.10.2022 zu den
Uhrzeiten 00:40:36 Uhr, 01:40:36 Uhr, 02:40:36 Uhr und 03:40:46 Uhr, welches sich nach wie vor in der
nördlichen Vodafone Zelle befunden habe, in periodischer Form Internetverkehr von exakt 1 Stunde Dauer
aufgebaut habe, lediglich der Datensatz mit der Beginnzeit 03:40:46 Uhr habe bereits nach 57 min 28 sec
geendet. Es habe sich um automatische Hintergrund-Updates gehandelt. Die dabei eruierten periodischen
Internetdaten würden aber nicht bedeuten, dass der Teilnehmer aktiv im Netz bzw. in der angegebenen
Funkzelle eingebucht sei.
597
Am 03.10.2022 um 04:38 Uhr sei das Ende der Datenverbindungen und somit die letzte Aktivität des
Mobiltelefons festgestellt worden.
598
Auf der Grundlage dieser gesicherten Daten stehe fest, dass im Zeitraum vom 03.10.2022, 02:32 Uhr bis
03.10.2022, 02:40 Uhr ein Ortswechsel des Mobiltelefons der H. W. ovon der südlichen Zelle in die
nördliche Zelle erfolgt sei.
599
Die Heimatadresse der Geschädigten H. W. werde von der südlichen Vodafone Zelle abgedeckt, sodass
der Zellwechsel mit ihrem regulären Heimweg nicht in Einklang zu bringen sei.
600
Der Zeuge verwies auch darauf, dass im Bereich des Heimwegs der Geschädigten entlang der K.-Straße in
A. im C. ein durchgehender Netzempfang gegeben sei, eine gute Mobilfunkversorgung.
601
Die fehlgeschlagenen Anrufversuche des … um 02:36 Uhr und um 02:37 Uhr am 03.10.2022 deuteten auf
ein Abschirmen des Mobiltelefons oder ein Eindringen ins Wasser hin. Dazu, dass der Empfang einer SMS
um 02:40 Uhr plausibel ist, verwies … (ebenso wie … s.o.) nochmals auf ein kurzzeitiges „Hochspülen“ des
Handys an die Wasseroberfläche.
rabunsel schrieb:Aber ehrlich gesagt, von mir aus kannst du gerne dabei bleiben, deine Auslegung würde ja deine Theorie eines aktiven Anruf seitens H. während einem Angriff nur noch unwahrscheinlicher machen. Sie hätte dann aktiv angerufen, dann den Anruf unterdrückt, die Netzverbindung unterdrückt und dann das Handy während dem Angriff wieder vorsorglich in die Jacke zurückgesteckt, damit es beim Treiben durchgehend an der Oberfläche treibt? Wenn du das glauben willst, möchte ich dir nicht dreinreden.
Ich kann Dir nicht folgen. Du halluzinierst. Der Anruf wurde nicht "unterdrückt", der kam nicht zustande. Die Netzverbindungen wurden nicht unterdrückt (s.o.).
rabunsel schrieb:Wie würdest du die fehlende Literatur zu Schusswunden, die durch Hamster verursacht werden bewerten?
Unvergleichlich. Es gibt auch keine Literatur zum Horrorhaus in Höxter oder zu saudiarabischen Psychiatern, die auf Weihnachtsmärkten Amok fahren, weil sie den Islam hassen. Aber sie tun es. Es bedarf zudem keiner Literatur, um festzustellen, das ein Hamster als Mörder ausgeschlossen ist. Das dürfte ein allgemeingültiger Erfahrungssatz aus 2000 Jahren Rechtsgeschichte sein.
rabunsel schrieb:Dieses Psychogramm, weches das nahelegt, würde mich auch interessieren. Vielleicht verlinkst du es mal.
Urteil vom 19.03.2024, Rn. 1001 ff.
fassbinder1925 schrieb:Du hast aber gemeint, du könntest aus STs „Psychogramm“ ableiten, dass ein solches Verfolgungsszenario gut möglich ist. Da würde mich schon interessieren, aus welchen Informationen.
S.o. Interessant finde ich, dass der Angeklagte demnach erheblich belastet ist, aber keine Erkrankung nach ICD 10 aufweist. Er ist gehemmt, frustriert, teilweise zurückhaltend und schüchtern, aber in bestimmten Kontexten auch unkontrolliert aggressiv. Er ist kein Sadist, kein Soziopath, nicht empathielos. Er mag alle möglichen Phantasien im Kopf gehabt haben, auch gezielt eine Begegnung gesucht haben, aber eher in die Richtung der Erfüllung seiner Bedürfnisse (das hat ja seinen Selbstwert ziemlich belastet, dass er sich entweder nicht getraut hat oder zurückgewiesen wurde). Ich denke, ihm ist die Tat eher "passiert", er hat sie nicht angestrebt, sie hat sich erst situativ entwickelt.
Hanna war ja nicht nur alleine unterwegs, sondern hatte sich auch körperbetont angezogen, wobei die Hose kaputt war und Teile der Unterbekleidung und des Gesäßes frei lagen, wenn sie sie nicht mit der Hand festhielt (so wie im Eiskeller). Das hat sie wohl auch auf dem Nachhauseweg, weil es sie sonst behindert hätte. Bei einer Ansprache, evtl. Verfolgung, einer Konfrontation, evtl. dem Versuch das Handy zu bedienen, rutschte die Hose nach unten. Und das könnte dann der Auslöser für unkontrollierte Handlungen des Tatverdächtigen gewesen sein. Das mag sich jeder selbst ausmalen.
fassbinder1925 schrieb:Es wäre deshalb für einen Einheimischen, egal welchen, ein Wahnsinn das Opfer leben zu lassen.
Das Idealbild des kühl-rational abwägenden Täters gibt es, aber es ist nicht zwingend. Der hätte sich schon einen anderen Tatort gesucht, Phantasien entwickelt zu Zielen und Ablauf. Hätte Fesseln oder Klebeband dabei gehabt.
Deshalb denke ich (siehe oben das Psychogram), dass die Tat spontan erfolgte. Mag sein, dass der Täter "auf der Jagd" war, aber an eine feste Tötungsabsicht vor der Begegnung mit Hanna denke ich eher nicht. Die Gutachter sprachen von einem "dynamischen Geschehen", was heißt, dass sie und die Kriminalisten der Polizei keinen konkreten Tatablauf rekonstruieren konnten.
Es gab eine Kontaktaufnahme. Und die ist dann so abgelaufen, dass es zu einer Zurückweisung, Beleidigung, Abwertung gekommen ist. Das hat dann Aggressionen freigesetzt und am Ende hat der Täter getötet (oder den Tod billigend in Kauf genommen), um die Tat zu verdecken. Wobei die Verdeckungsabsicht für mich nicht zwingend ist. Überhaupt werden mir Mordmerkmale zu einfach angenommen. Aber das ist ein anderes Thema.
Piper7 schrieb:Es gibt rechtlich keine Kategorien wie "erwiesene Unschuld" bzw "Mangel an Beweisen". Rechtlich muss das Gericht nur feststellen, ob es die Schuld nachweisen kann und dafür bedarf es keine vollständige Beweisaufnahme hinsichtlich eines Unfallgeschehens, wenn man falls es ein Mord wäre den Täter nicht feststellen kann.
Das Thema hatten wir im Thread schon unter dem Stichwort "Freispruchreife" und "Anspruch auf Freispruch 1. Klasse" erörtert. Zudem bedürfte es einer vollständigen Beweisaufnahme hinsichtlich des Unfallgeschehens, um festzustellen, dass ein Täter nicht festgestellt werden kann. Ohne Tat kein Täter, ohne Unfall keine erwiesene Unschuld.
Deus_ex_Machin schrieb:Sie war angetrunken und es war dunkel. Da ist alles möglich, wenn der Täter nur aggressiv genug vorgeht.
Ja. Zumal es bei einem toten Opfer schwer ist, die Gefühle in den letzten Minuten festzustellen. Es kann ja nicht mehr berichten. Aber es ist Opfer geworden. Hanna hatte 2,0 Promille, das ist ganz schön was, auch wenn sie auf Grundlage der Eiskeller-Videos noch steuerungsfähig gewesen sein soll (aber gelallt hat). Es gibt Leute, die sind in dem Zustand schon in Pfützen ertrunken.
rabunsel schrieb:Beleg doch bitte wo das nachzulesen ist.
Das hatten wir mehrfach und ich habe es auch schon mehrfach zitiert:
SpoilerAufgrund der auffälligen Gleichförmigkeit der 5 QuetschRissWunden am Kopf, d.h. dem Umstand, dass sie von weitgehend gleicher Gestalt und Größe seien (Ziff. D. II. 18.3.3.2. (b)) und in ihrer Umgebung keine Schürfungen o.ä. aufgewiesen hätten, seien sie nicht als Treibeverletzungen zu interpretieren, plausibel sei vielmehr eine Entstehung zu Lebzeiten und vor Eintreten des Körpers ins Wasser anzunehmen.
975
Grundsätzlich betonten die Sachverständigen zusammenfassend, dass beim Treiben eines menschlichen Körpers in einem Gewässer einzelne QuetschRissWunden – wenn auch mit Schürfungen um die zentrale Wunde – entstehen könnten. Entstehen könnten auch Hämatome, dann aber ebenfalls mit Schürfungen.
976
Allerdings sei es aufgrund des konkreten Gesamtverletzungsbildes, der tatsächlich am 03.10. 2022 herrschenden Hochwassersituation und der fehlenden Schürfungen im direkten Umfeld der jeweiligen Zentralwunde in der Gesamtschau bezüglich des bei H. W. dokumentierten Verletzungsbildes eben gerade nicht plausibel, dass diese Verletzungen während des Treibevorganges entstanden sind.
977
Gleiches gilt für die (mindestens) 2 in Größe und Form ähnlichen Kopfhautrötungen (Hämatome) ohne zentrale Wunde und ohne Schürfungen.
978
Erst recht ist nicht plausibel und durch die Sachverständigen – Prof. … und Prof. … – ausgeschlossen worden, dass hinsichtlich des am Leichnam von H. W. festgestellten Verletzungsbildes – wie von der Verteidigung behauptet – Hinweise auf eine sonstige Gewalteinwirkung fehlen und dieses nur durch den Treibevorgang zu erklären ist.
979
Insoweit betonten sie nochmals, dass aufgrund der am 03.10.2022 herrschenden Hochwassersituation die Verletzungsgefahr bereits deutlich herabgesetzt gewesen sei. Der Körper bewege sich auch nicht unmittelbar an der Sohle (wo er eher mit Steinen u.ä. kollidieren könnte), sondern – wenn auch nicht an der Wasseroberfläche – gleite/schwebe eher durch die mittlere Wasserschicht. Zudem sei eine Entstehung der objektiv am Leichnam von H. V… festgestellten 5 QuetschRissWunden sowie der (mindestens) 2 Kopfhautrötungen (Hämatome) ohne zentrale Wunde und ohne Schürfungen durch den Mechanismus von Normalkräften bedingt (und nicht durch die im Gewässer herrschenden Scherkräfte).
980
Die Entstehung der symmetrischen, beidseitigen Fraktur der Schulterdachknochen, rechts mit Stück Fraktur und Fraktur Richtung Körpermitte (ohne relevante äußere Verletzungen bzw. Scherverletzungen, sei ebenfalls im Rahmen des Treibervorgangs nicht plausibel.
Quelle für die Zitate:
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2024-N-26699