Piper7 schrieb:Insofern kommt es S. vielleicht für seine Reputation darauf an ein Unfallgeschehen darzulegen. Ich frage mich aber, ob dies für das Urteil überhaupt noch Relevanz hat.
Ja, ich vermute auch, dass die Kammer keinen Beweiswert mehr in der Frage, ob Angriff oder Unfall, bezüglich der Schuldfrage sieht und daher jedenfalls nicht mehr alle Gutachten, die von beiden Seiten gefordert werden, beauftragen kann.
Die Verteidigung würde gerne einen Unfall beweisen, bei der StA bin ich mir gar nicht mehr sicher. Falls die nicht mehr an einer Verurteilung festhalten würden, wäre es wohl für ihre eigene Reputation auch besser man würde mit wissenschaftlichen Methoden, an die man halt im ersten Prozess nicht gedacht hat, beweisen, dass es doch ein Unfall war. Damit nicht nur der im Raum stehende Verdacht, es kam nur aufgrund der Mauscheleien gewisser Beamter zu einer Verurteilung, übrig bleibt.
Von Verteidigerseite würde vermutlich ein gerichtsmediz. Gutachten, ein Geodäsiegutachten ein weiteres Gutachten zur Handytempertatur und das Gutachten des Unfallanalytiker beantragt werden. Ob die StA bestimmte Gutachten beantragen würde, ist unklar aber vielleicht würden die Gutachter des ersten Prozess gewünscht werden. Das wären dann möglicherweise 6 Gutachten. Ich könnte mir vorstellen, dass man sich auf einen Kompromiss mit weniger Gutachten verständigt hat und das mit der Mandantschaft und Behördenleitung besprochen werden muss und falls keine Einigung zustande kommen sollte, würde es zu einem Freispruch im Zweifel kommen. Falls das so juristisch möglich ist.
Origines schrieb:Alle drei Gutachter haben unisono ausgeschlossen, dass die fünf Kopfverletzungen und und der beidseitige Schulterdachknochenbruch durch das Treiben im Wasser verursacht worden sein könnten.
Beleg doch bitte wo das nachzulesen ist.
Und dann bring gleich noch eine Quelle dafür, dass es in der Prien und im Bärbach ausschließlich zu
“Treibverletzungen“ kommen würde.
Origines schrieb:Die Gutachten sind Indizien, das Gericht muss sie würdigen.
Ja das erste Gericht hat die Gutachten, die sie selbst inkl. Fragestellung beauftragt haben, dahingehend gewürdigt, dass es einen Unfall ausgeschlossen hat, das haben die Gutachter nicht gemacht. Naheliegend wurde in den Fragestellungen vom Gericht explizit nach Treibverletzungen gefragt, genauso wie vorgegeben wurde, welche Bauten in der Prien von Interesse sind.
Origines schrieb:Aber bislang ist öffentlich und in Schriftform zugänglich der Weisheit letzter Schluss das Urteil des ersten Verfahrens.
Seltsame Bezeichnung für ein aufgehobenes Urteil....naja für mich ist es nicht der Weisheit letzter Schluss.
Origines schrieb:Mit neuen Erkenntnissen wird sich dann sicher auch meine Beurteilung verändern, aber ich bin kein Mechaniker oder Rechtsmediziner.
Das wär nicht sehr überraschend.
Origines schrieb:entweder nicht gelesen oder nicht verstanden. Oder verfolgst davon losgelöst eine eigene Theorie, der ich auf Grundlage der Feststellungen zum iPhone nicht folgen kann - oder sie schlicht nicht verstehe. Du behauptest war viel, belegst aber ziemlich wenig davon. Und dann frage ich mich, ob das Deine persönlichen Thesen sind und worauf sie beruhen.
Ich hab nicht nur dein Zitat gelesen, sondern das ganze Kapitel
Spoiler16.1.4. Auswertung der Funkzellendaten von H. W. Handy
588
Der Zeuge … at nach entsprechenden Anfragen beim Mobilfunkanbieter Vodafone und Auswertung der
erlangten Daten betreffend das Handy der H. W.insichtlich Funkzellendaten nachfolgend dargestellte
Feststellungen betreffend den 03.10.2022 treffen können.
589
Vorauszuschicken sei, dass Funkzellendaten technische Informationen über Verbindungsauf- und -abbau,
Verbindungsdauer, Verbindungszeitpunkt und Verbindungsarten mit einem Sendemast selbst beinhalteten.
590
In A. im C. im fraglichen Bereich („E.“ → Heimatadresse H. W.) seien 2 Funkzellen relevant, die Funkzelle
Nord (CID 20528897) – dort liege der Club „E.“ – und die Funkzelle Süd (CID 20528898) – von dieser
Funkzelle werde die Wohnanschrift der H. W. versorgt -. Auffällig sei gewesen, dass die Funkzellen
eigentlich keine Überschneidung/-lappung aufwiesen. Dies sei mit hoher Wahrscheinlichkeit auf die
natürliche Barriere, die der Schlossberg darstelle, zurückzuführen. Es seien Wegstrecken bzw.
Verbindungsreichweiten von Vodafone ermittelt worden und auch, wo örtlich gesehen der Wechsel der
Funkzellen stattfinde.
591
Insoweit wurde mit dem Zeugen … und allen Verfahrensbeteiligten eine entsprechend gefertigte Karte in
Augenschein genommen, aus welcher sich ergibt, dass der Zellwechsel von der Funkzelle Nord in die
Funkzelle Süd im Bereich der K.-Straße 81, Ecke der Straße „A.“ erfolgt.
592
Die Auswertung der Daten in zeitlicher Abfolge betreffend die Morgenstunden des 03.10.2022 habe dann
Folgendes ergeben:
03.10.2022, 02:09 Uhr: Die letzte Standortübermittlung habe die Diskothek „E.“ in der S.-Straße 5 in A. im
C. ergeben; dieser Bereich werde von der nördlichen Funkzelle abgedeckt.
03.10.2022, 02:32 Uhr: Um diese Uhrzeit sei ein ausgehender Anrufversuch über LTE-Verbindung
registriert gewesen, das Mobiltelefon habe sich zu diesem Zeitpunkt in der südlichen Vodafone-Zelle
befunden.
593
Ein Gespräch sei nicht geführt worden, der Kommunikationsaufbau sei gescheitert. Insoweit sei mit
Vodafone Rücksprache genommen worden. Vodafone habe mitgeteilt, dass der letzte Ladevorgang am
25.09.2022 erfolgt sei und das Kundenkonto kein Prepaid-Guthaben mehr aufgewiesen habe, was ein
denkbarer Grund für das Nichtzustandekommen des Gespräches gewesen sei.
594
Es sei aber eine datenbasierte Telefonie versucht worden. Dementsprechend müsse ein Mensch mit dem
Handy eine Aktion ausgelöst habe, da es zu einer Display-Aktivierung gekommen sei und kein
automatisierter Prozess stattgefunden habe.
03.10.2022, 02:36 Uhr: Zu diesem Zeitpunkt sei ein eingehender Anrufversuch durch … estzustellen
gewesen, ebenso, dass das Handy der Geschädigten zu diesem Zeitpunkt nicht im Netz registriert gewesen
sei, dementsprechend seien auch keine Standortdaten vorhanden.
03.10.2022, 02:37 Uhr: Zu diesem Zeitpunkt sei ein weiterer eingehender Anrufversuch durch …
festzustellen gewesen, ebenso, dass das Handy der Geschädigten zu diesem Zeitpunkt weiterhin nicht im
Netz registriert gewesen sei, dementsprechend seien auch keine Standortdaten vorhanden.
03.10.2022, 02:40 Uhr: Eine eingehende SMS – mit dem Vermerk der Handynummer von …- sei
festzustellen. Es sei – so der Zeuge …- davon auszugehen, dass es sich hier um eine automatische SMS
als Folge der zuvor erfolgten Anrufversuche des … handele. Das Mobiltelefon sei zu diesem Zeitpunkt von
der nördlichen Vodafone Zelle abgedeckt worden.
595
Insoweit wurde mit dem Zeugen … und allen Verfahrensbeteiligten eine entsprechend gefertigte Karte in
Augenschein genommen, aus welcher sich die von dem Zeugen … erläuterten Zeitpunkte und Aktivitäten
sowie der Funkzellenwechsel ergeben. Der erneute Wechsel in die nördliche Funkzelle sei damit erklärbar,
dass das Handy sich im Wasser in Richtung Norden „bewegt“ habe, dies könne einen Funkzellenwechsel
auslösen.
596
Der Annahme, dass das Handy im Wasser gewesen sei, die GPS-Daten als Folge dessen um 02:33:35 Uhr
bereits ungenau gewesen seien, stehe nicht entgegen, dass um 02:40 Uhr die SMS noch zugestellt worden
sei. Grund dafür könne beispielsweise sein, dass das Handy im Wasser noch mal Richtung
Wasseroberfläche „hochgeschwemmt“ worden sei, dadurch wieder kurzzeitig Netzempfang gehabt habe,
wodurch die SMS-Zustellung möglich geworden sei. Tatsächlich sei das Handy ja auch – so KOK … einige
hundert Meter im Bärbach und im Fluss Prien getrieben (vgl. Anhang Karte 2 zum späteren Fundort).
Zuletzt – so der Zeuge … – sei festgestellt worden, dass vom Handy der H. … am 03.10.2022 zu den
Uhrzeiten 00:40:36 Uhr, 01:40:36 Uhr, 02:40:36 Uhr und 03:40:46 Uhr, welches sich nach wie vor in der
nördlichen Vodafone Zelle befunden habe, in periodischer Form Internetverkehr von exakt 1 Stunde Dauer
aufgebaut habe, lediglich der Datensatz mit der Beginnzeit 03:40:46 Uhr habe bereits nach 57 min 28 sec
geendet. Es habe sich um automatische Hintergrund-Updates gehandelt. Die dabei eruierten periodischen
Internetdaten würden aber nicht bedeuten, dass der Teilnehmer aktiv im Netz bzw. in der angegebenen
Funkzelle eingebucht sei.
597
Am 03.10.2022 um 04:38 Uhr sei das Ende der Datenverbindungen und somit die letzte Aktivität des
Mobiltelefons festgestellt worden.
598
Auf der Grundlage dieser gesicherten Daten stehe fest, dass im Zeitraum vom 03.10.2022, 02:32 Uhr bis
03.10.2022, 02:40 Uhr ein Ortswechsel des Mobiltelefons der H. W. ovon der südlichen Zelle in die
nördliche Zelle erfolgt sei.
599
Die Heimatadresse der Geschädigten H. W. werde von der südlichen Vodafone Zelle abgedeckt, sodass
der Zellwechsel mit ihrem regulären Heimweg nicht in Einklang zu bringen sei.
600
Der Zeuge verwies auch darauf, dass im Bereich des Heimwegs der Geschädigten entlang der K.-Straße in
A. im C. ein durchgehender Netzempfang gegeben sei, eine gute Mobilfunkversorgung.
601
Die fehlgeschlagenen Anrufversuche des … um 02:36 Uhr und um 02:37 Uhr am 03.10.2022 deuteten auf
ein Abschirmen des Mobiltelefons oder ein Eindringen ins Wasser hin. Dazu, dass der Empfang einer SMS
um 02:40 Uhr plausibel ist, verwies … (ebenso wie … s.o.) nochmals auf ein kurzzeitiges „Hochspülen“ des
Handys an die Wasseroberfläche.
, würde ich dir auch empfehlen. Dann würdest du erkennen, dass von „Verbindungsdaten“ vom Netzbetreiber, die eine erfolgreiche Verbindung nahelegen, und von „Datenverbindungen“, die vom Handy ausgehen, aber nichts darüber aussagen, ob die Verbindung irgendwo ankam, gesprochen wird. Ich räume ja ein, dass es missverständlich geschrieben ist, aber deine Schlussfolgerung ist nicht zwingend.
Aber ehrlich gesagt, von mir aus kannst du gerne dabei bleiben, deine Auslegung würde ja deine Theorie eines aktiven Anruf seitens H. während einem Angriff nur noch unwahrscheinlicher machen. Sie hätte dann aktiv angerufen, dann den Anruf unterdrückt, die Netzverbindung unterdrückt und dann das Handy während dem Angriff wieder vorsorglich in die Jacke zurückgesteckt, damit es beim Treiben durchgehend an der Oberfläche treibt? Wenn du das glauben willst, möchte ich dir nicht dreinreden.