Hanna W. tot aus der Prien geborgen
gestern um 13:42Vorab: Ich bin promovierter Volljurist mit zwei ordentlichen bayerischen Examina. Ich bin nicht im Strafrecht spezialisiert, ich habe es aber - bei einem der bekanntesten StGB und StPO-Professoren, der hervorragende Vorlesungen machte - genossen und in der Ausbildung konstant ordentliche Zensuren gehabt. Im StGB war ich - zugegeben - immer etwas stärker als im StPO-Bereich.
Ich will niemanden belehren, jede und jeder soll seine Meinung sagen dürfen. Man braucht keine 2 Staatsexamina, um das Recht zu haben, eine rechtliche Meinung von sich zu geben. Daher würde ich erst einmal alle zu mehr Gelassenheit bitten...
Ich zitiere mal, was ein anerkanntes Standardhandbuch zur Strafverteidigung zum Zirkelschluss sagt: (MAH Strafverteidigung/Dahs/Müssig, 3. Aufl. 2022, § 12 Rn. 34k7 f.):
Klar ist jedoch eines: Wenn ein Kreisschluss nahe läge, würde er nicht dadurch geheilt, dass Sachverständige ein Tötungsdelikt für wahrscheinlicher hielten als einen Unfall, weil dies nur die Existenz EINES TÄTERS erhärten würde, nicht aber DIE TÄTERSCHAFT VON ST erhärten würde. Denn unstreitig dürfte sein, dass es auch im ersten Strafverfahren NICHT DEN HAUCH EINER SPURENLAGE gab, die ST als Täter plausibel erscheinen ließ. Er war einer von mehreren Personen, die zeitlich und räumlich irgendwo in der Nähe des dann wahrscheinlichen Tatorts waren. Insofern würde dies einen möglichen Zirkelschluss des Gerichts eher noch verstärken.
Spannende Frage wäre noch: Wenn zwei Personen unabhängig voneinander eine Aussage treffen und in jede für sich betrachtet einem Zirkelschluss unterläge, weil die Glaubwürdigkeit aus der Aussage geschlossen wurde, ist die Existenz der zwei unabhängigen (aber jede für sich genommen mitnichten unproblematischen) Aussage, reicht das um den isolierten Zirkelschluss doch wieder überwinden zu können?
Meiner Meinung nach nicht. Ich vermute (Spekulation) der BGH war froh um nicht zu sagen erleichtert, dass Richterin A. sich so unprofessionell mit ihrer Einlassung verhielt, dass der BGH hier einen eindeutigen absoluten Revisionsgrund hatte, dass er sich nicht mehr auf dieses "verminte Terrain" begeben musste. Einer/m Berufskollegen/in Verstoß gegen Logik und Denkgesetze so prominent zu attestieren, macht glaube ich kein/e Richter/in gern, auch wenn man deren Argumentation für - auf gut bayerisch - "bedeppert" hält.
Ich weiß nicht mehr, was einige damals von sich gegeben haben. Es gab Leute, die meinten tatsächlich, die Tatsachenfeststellungen des ersten Urteils seien ja indirekt als korrekt zertifiziert worden, weil es ja "nur" diese Befangenheit war. Da wurde schon viel Unsinn von sich gegeben. Keine Ahnung, was Origines in diesem Kontext sagte, ist ja auch nicht relevant. Wir sollten nach Vorn blicken.
Ich will niemanden belehren, jede und jeder soll seine Meinung sagen dürfen. Man braucht keine 2 Staatsexamina, um das Recht zu haben, eine rechtliche Meinung von sich zu geben. Daher würde ich erst einmal alle zu mehr Gelassenheit bitten...
Der Begriff "de lege artis" (nach den anerkannten Regeln der Kunst) ist zwar kein gesetzlich definierter Begriff. Er gefällt mir in diesem Zusammenhang ganz gut. Meist verwendet ihn die Rechtsprechung ja, wenn sie andere Berufsgruppen daran messen will, ob sie ordentlich gearbeitet hat (vor allem in der Medizin, Architektur, Bauwesen). Aber ich finde es per se ganz gut, wenn man der Juristerei auch mal selbst den Spiegel vorhält, dass sie nach anerkannten Regeln zu arbeiten hat.Origines schrieb:Du konntest es nie nachvollziehen, weil Du nicht akzeptieren wolltest (!), was Logikfehler oder Zirkelschlüsse sind. Denn das, was Du dafür gehalten hast, entspricht halt nicht dem, was die Rechtsprechung dafür hält. Und Maßstab dafür ist de lege artis alleine der Text des Urteils, nicht Dein Bild von Tat und Täter, das Du vielleicht aus der Berichterstattung über den Prozessverlauf oder den Äußerungen der Verteidigung gewonnen hast.
Ich zitiere mal, was ein anerkanntes Standardhandbuch zur Strafverteidigung zum Zirkelschluss sagt: (MAH Strafverteidigung/Dahs/Müssig, 3. Aufl. 2022, § 12 Rn. 34k7 f.):
Ein Verstoß gegen die Denkgesetze ist auch der Kreis- oder Zirkelschluss. Hier wird für die Schlussfolgerung ein Umstand verwertet, dessen Vorhandensein aus der Schlussfolgerung selbst entnommen wird.Nun muss ich vorab zugeben, dass ich das komplette ursprüngliche erstinstanzliche Urteil nicht gelesen haben. Wer es noch verfügbar hat, mag gern mal kommentieren. Ob das Gericht von der Aussage selbst auf die Glaubhaftigkeit geschlossen hat, vermag jeder selbst zu beurteilen.
Beispiel:
Das Tatgericht hat die Glaubhaftigkeit der Aussage des Opfers vor allem mit der lebensnahen Schilderung des Tatgeschehens begründet, die es ausgeschlossen erscheinen lasse, dass die Zeugin die geschilderten sexuellen Vorgänge erfunden oder aus anderen Quellen (Filmen, Druckerzeugnissen) erfahren habe. Daraus den Schluss zu ziehen, dass dann die Aussage der Zeugin auch insoweit richtig war, als sie den Angeklagten als Täter bezeichnet habe, ist ein die Revision begründender Kreisschluss, wenn die Begründung für die Glaubhaftigkeit der Täteridentifizierung wesentlich auf die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin über das Tatgeschehen gestützt wurde.
Anders ist es, wenn die als zutreffend gewürdigte Aussage über das Tatgeschehen nur eines von mehreren Elementen für die generelle Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin und eines von mehreren Beweisanzeichen für die Täterschaft des Angeklagten ist.
348Generell liegt ein Kreisschluss nahe, wenn aus einer Aussage selbst auf ihre Glaubhaftigkeit geschlossen wird. Schließlich liegt ein Verstoß gegen Denkgesetze auch vor, wenn in der Beweiswürdigung bloße – vielleicht sogar fernliegende – Verdachtsgründe als unmittelbare Beweisanzeichen für die Tat verwertet werden.
431
Klar ist jedoch eines: Wenn ein Kreisschluss nahe läge, würde er nicht dadurch geheilt, dass Sachverständige ein Tötungsdelikt für wahrscheinlicher hielten als einen Unfall, weil dies nur die Existenz EINES TÄTERS erhärten würde, nicht aber DIE TÄTERSCHAFT VON ST erhärten würde. Denn unstreitig dürfte sein, dass es auch im ersten Strafverfahren NICHT DEN HAUCH EINER SPURENLAGE gab, die ST als Täter plausibel erscheinen ließ. Er war einer von mehreren Personen, die zeitlich und räumlich irgendwo in der Nähe des dann wahrscheinlichen Tatorts waren. Insofern würde dies einen möglichen Zirkelschluss des Gerichts eher noch verstärken.
Spannende Frage wäre noch: Wenn zwei Personen unabhängig voneinander eine Aussage treffen und in jede für sich betrachtet einem Zirkelschluss unterläge, weil die Glaubwürdigkeit aus der Aussage geschlossen wurde, ist die Existenz der zwei unabhängigen (aber jede für sich genommen mitnichten unproblematischen) Aussage, reicht das um den isolierten Zirkelschluss doch wieder überwinden zu können?
Meiner Meinung nach nicht. Ich vermute (Spekulation) der BGH war froh um nicht zu sagen erleichtert, dass Richterin A. sich so unprofessionell mit ihrer Einlassung verhielt, dass der BGH hier einen eindeutigen absoluten Revisionsgrund hatte, dass er sich nicht mehr auf dieses "verminte Terrain" begeben musste. Einer/m Berufskollegen/in Verstoß gegen Logik und Denkgesetze so prominent zu attestieren, macht glaube ich kein/e Richter/in gern, auch wenn man deren Argumentation für - auf gut bayerisch - "bedeppert" hält.
Ich weiß nicht mehr, was einige damals von sich gegeben haben. Es gab Leute, die meinten tatsächlich, die Tatsachenfeststellungen des ersten Urteils seien ja indirekt als korrekt zertifiziert worden, weil es ja "nur" diese Befangenheit war. Da wurde schon viel Unsinn von sich gegeben. Keine Ahnung, was Origines in diesem Kontext sagte, ist ja auch nicht relevant. Wir sollten nach Vorn blicken.


