Hanna W. tot aus der Prien geborgen
20.11.2025 um 08:17Welche und wieviele Beweismittel noch eingeholt werden unterliegt im Strafprozess nicht der Parteidisposition. Man kann sich darüber nicht "einigen". Aber natürlich kann und sollte das Gericht sein weiteres Vorgehen erläutern und Gelegenheit zur Stellungnahme geben . Wenn das Gericht ohne weitere Beweisaufnahme freisprechen kann, wird/sollte es das my. E. tun. Einen Unterschied zwischen Freispruch erster und zweiter Klasse gibt es juristisch so nicht, § 267 Abs. 5 StPO spricht insofern einheitlich nur von "nicht überführt".rabunsel schrieb:Ich könnte mir vorstellen, dass man sich auf einen Kompromiss mit weniger Gutachten verständigt hat und das mit der Mandantschaft und Behördenleitung besprochen werden muss und falls keine Einigung zustande kommen sollte, würde es zu einem Freispruch im Zweifel kommen. Falls das so juristisch möglich ist
Wenn also das Gericht zur Auffassung gelangt sein sollte, auch wenn wir einen Angriff annehmen, können wir aufgrund der Gesamtschau der Indizien ihn nicht als Täter überführen, dann erschiene mir eine weitere langwierige und sehr kostenintensive Beweisaufnahme eigentlich aus meiner Sicht schwer begründbar. Andererseits obliegt die Verfahrensführung dem unabhängigen Gericht und wenn sie, zB damit das Urteil in der Begründung mit weniger offenen Fragen und Hypothesen auskommt, die Beweise dennoch erheben wollen, ist das nach meinem Verständnis in keiner Weise angreifbar.
Für die Verteidigung erschiene mir ein Pochen auf die weitere Beweisaufnahme einerseits ein gewisses Risiko, denn wenn sich bei der Begutachtung (erneut) herausstellen sollte, dass ein Unfall jedenfalls nicht sonderlich wahrscheinlich ist, könnten ggf manche der Richter bewusst oder unterbewusst geneigt sein, den davon eigentlich völlig unabhängigen Indizien für eine Täterschaft des ST doch deutlich mehr Gewicht einzuräumen (unter dem Gesichtspunkt : Wer, wenn nicht dieser Typ? ).
Andererseits wird es ohne Beweisaufnahme zur Unfall/Angrifffrage schwerer werden, ein Erstattung der Privatgutachterkosten zu erreichen.
Diesem Satz stimme ich zwar allgemein zu, ist aber für das gerichtliche Verfahren nur gegen ST nicht so ausschlaggebend. Denn festzustellen "dass ein Täter nicht festgestellt werden kann." ist nicht Aufgabe des Gerichts. Das Gericht entscheidet nur: Der Angeklagte ist schuldig einer bestimmten Tat oder freizusprechen. Es ist dann an der StA, weiter zu ermitteln (gegen unbekannt). Dass heißt sie können (müssten wahrscheinlich) anschließend gutachterlich ermitteln, ob es eine Tat gibt (falls nein: Einstellung der Ermittlungen, falls doch, Suche nach dem Täter, findet man keinen: Einstellung der Ermittlungen aus dem Grund, dass der Täter nicht ermittelt werden kann).Origines schrieb:Zudem bedürfte es einer vollständigen Beweisaufnahme hinsichtlich des Unfallgeschehens, um festzustellen, dass ein Täter nicht festgestellt werden kann. Ohne Tat kein Täter, ohne Unfall keine erwiesene Unschuld.



