menon schrieb:Ich sehe weder Lücken noch Fehler, vielmehr stehe ich solchen Gutachtern skeptisch gegenüber.
Wie häufig sind Sexualtriebtäter oder auch Mörder nach einem vergleichbaren Gutachten wieder in die Freiheit gelangt, um dann wieder rückfällig zu werden.
Wie häufig erfolgt das?
Da es auch Fehlurteile von Gerichten gibt, müsstest Du mit der gleichen Argumentation grundsätzlich auch Gerichten skeptisch gegenüber stehen.
Hinter dem Problem solcher psychologischen Gutachten steckt in Wirklichkeit ein ganz anderes Problem hinter. In D wäre es nicht verfassungsmäßig, wenn jemanden, der zu lebenslanger Haft verurteilt wurde oder in der Forensik gelandet ist, die Hoffnung nimmt jemals wieder raus zukommen.
Daher muss einen regelmäßige Überprüfung erfolgen. Dazu wird als
Hilfe ein psychologisches Gutachten erstellt. Wenn dieses Gutachten das Gericht nicht überzeugt, kann es Nachbesserung verlangen oder ein Neues erstellen lassen. Letztlich entscheidet nicht der Gutachter sondern das Gericht. Dabei geht es auch um eine Abwägung. Wenn Du den Fall Mollath kennen würdest, damals hatte das BVerfG gesagt, dass allein durch den Zeitablauf die Kriterien weiteren Unterbringung immer weiter verschärft werden müssen. Das erfolgte nicht im Fall Mollath, daher waren die Beschlüsse der Gerichte bzgl. der weiteren Unterbringung nicht verfassungsgemäß!
Außerdem Vergleichst du etwas, das man nicht vergleichen kann.
Ein Glaubwürdigkeitsgutachten beurteilt Vergangenes. Er hat damit viel mehr Möglichkeiten, die Aussage eines Zeugen mit Indizien zu kontrollieren. Und genau das sieht Prof. Steller auch als zentrale Aufgabe an.
Ein Gutachten, das die Frage der weiteren Unterbringung abschätzen soll, versucht Vorhersagen in der Zukunft zu treffen. Aufgebaut wird diese Vorhersagen auf das verhalten des Untergebrachten, während er sich in einer sehr strukturierten Umgebung befindet. Was passiert, wenn er aus dieser Umgebung heraus kommt und evtl. wieder in den alten Trott verfällt ist? Das ist in Wirklichkeit so gut wie nicht vorhersehbar.
Im Zusammenhang mit dem Mollath-Fall hatte der Gesetzgeber erkannt, dass immer mehr Menschen in forensischen Einrichtungen gelandet sind und offenbar gar nicht mehr heraus kamen, Mollath wäre fast ein Beispiel geworden. Daher ist anzunehmen, dass zu viele Menschen dort sitzen. Der Gesetzgeber hat daraufhin die Prüfung weiter verschärft, damit leichtere Fälle – auch bei nicht so guter Prognose – dort wieder herauskommen um so die Forensik zu entlasten.
Der Gesetzgeber hat in Wirklichkeit dieses Dilemma geschaffen, in dem er die lebenslange Haft/unbegrenzte Unterbringung geschaffen hat, obgleich es die nach dem BVerfG gar nicht so bedingungslos geben darf. Der Gesetzgeber selber traut in diesen Fällen psychologischen Gutachtern jedoch grundsätzlich mehr zu als Gerichte alleine.
menon schrieb:ISorry für eine weitere Floskel, man kann einem nur vor den Kopf schauen.
Das ist klar, vor diesem Dilemma stehen genauso Gerichte, auch sie sind keine Hellseher. Im Falle der Unterbringung geht der Gesetzgeber jedoch davon aus, das Psychologen/Psychiater eine höhere Expertise besitzen als Richter.