Hanna W. tot aus der Prien geborgen
14.01.2026 um 22:56Dieses Argument verstehe ich überhaupt nicht. Als ob Rechtsänwälte keine Menschen wären, denen manche Fälle nicht besonders nahe gehen.Origines schrieb:Strafverteidiger vertreten die Interessen ihrer Mandanten. Das ist ihr Recht und ihre Pflicht. Sie sind notwendigerweise parteiisch. Unabhängig, ob sie nun an dessen Schuld glauben oder nicht.
Oder glaubst Du wirklich, dass die beiden Verteidiger diese ganze Nacharbeit derzeit (Podcast, ARD-Dokumentation, Kommentare zur Richtigstellung) aus purer Geldgier machen (zumal es dafür oft gar kein Honorar gibt)?
Dass beide an STs Schuld glauben und schon lange geglaubt haben - daran zweifelt hoffentlich schon lange niemand mehr.
Und ich glaube nicht, dass Frau Rick sich noch Gedanken um ihre Reputation machen muss. Zumal es in diesem Fall anfangs ja nicht mal besonders gut für sie aussah und die negative Presse lange Zeit deutlich überwogen hat.
Du vergisst den Grund für den Antrag, nämlich die unzulässige Absprache hinter dem Rücken der Verteidigung. Und dann vergisst Du auch ihre Stellungnahmen, die im BGH-Urteil erwähnt wurden (s.u.). Überhaupt vergisst Du, dass das ganze Urteil eigentlich für die Tonne war.Origines schrieb:In diesem Fall haben wir bislang nur einen solchen Fehler: Die unzulässige Ablehnung eines Antrages wegen Besorgnis der Befangenheit.
Vielleicht liegt es auch daran, dass Du bislang jegliche genannten Logikfehler nicht als solche hast gelten lassen (oder nicht als solche erkannt hast, wie auch immer). Und es ist müßig, immer alles nochmal zu wiederholen.Origines schrieb:Bislang hat mir auch noch niemand mit Zitaten aus dem Urteil belegen können, das erste Gericht habe Denkgesetze verletzt.
Wenn Du aber (was ich nicht weiß) argumentierst, dass es keine Logikfehler gibt, weil die Bewertung der Indizien eh der richterlichen Beweiswürdigung unterliegt, wäre das ein ... du darfst raten...
... genau, ein Zirkelschluss..
Ich weiß nicht genau, worauf du hinauswillst, aber da hätte ich doch einen passenden Artikel zum Thema:Origines schrieb:Damit unterscheiden sie sich von einem Rechtsprofessor, der ein Gerichtsverfahren mit wissenschaftlicher Distanz beurteilt
Wahrheit im Strafprozess
Keine Ahnung, warum Du das machst, dieses ständige Herabwürdigen des Wissens anderer.Origines schrieb:Die zwei Stufen der Beweiswürdigung (einzelne Beweismittel und Gesamtwürdigung, s.o. BGH) war den meisten Kritikern auch nicht geläufig.
Ich habe hier noch nicht gelesen, dass jemand behauptet hat, dass es die von Dir gebetsmühlenartig wiederholte "freie richterliche Beweiswürdigung" per se nicht gibt. Anders wäre ja kaum ein Prozess möglich.
Aber auch die freie richterliche Beweiswürdigung unterliegt gewissen Regeln und Grenzen (hier ganz gut erklärt: https://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/0200-llm-digitalization-law/2023/39-freiebeweiswuerdigung_2023.pdf).
Eine davon ist die Logik: Die Argumentation des Gerichts muss folgerichtig und frei von Widersprüchen sein.
Und hier kommt erst der entscheidende Teil:
- Ich und ein paar andere sehen im Urteil deutliche Widersprüche.
- Du anscheinend nicht.
Es gibt aber bisher niemanden, der offiziell bestätigt hat, dass Du diesbezüglich im Recht bist und die anderen Unrecht haben. Der BGH hat das Urteil inhaltlich ja nicht bewertet.
Genauso kann es sein, dass die Richterin wirklich befangen war. Auch hier gibt es niemanden, der das offiziell ausgeschlossen hat.
Die Argumentationskette wurde von einer anderen Kammer komplett zerpflückt und über den Haufen geworfen.
Und sogar die StA hat keine ausreichend belastenden Indizien mehr gesehen.
Und trotzdem beharrst Du darauf, dass im alten Urteil alles seine Richtigkeit hatte außer der kleine Fehler mit der Absprache? Schon ein bisschen paradox, oder? Ich
Denn wenn man's genau nimmt, sind das doch alles eher Hinweise darauf, dass das erste Urteil doch nicht so folgerichtig und widerspruchsfrei war wie von Dir hier proklamiert.
Das wurde doch schon mal dementiert. Die Konstellation, dass jemand erst fast die Höchststrafe (Jugendstrafrecht) bekommt und im zweiten Prozess nach Revision vorzeitig und so eindeutig freigesprochen wird, kommt so gut wie nie vor.Origines schrieb:Die sind unterschiedlicher Auffassung, das kommt relativ häufig vor.
Allein dass sie dem BGH gegenüber diese unsägliche Stellungnahme abgegeben hat, dass Gespräche mit der Verteidigung eh nichts gebracht hätten, weil diese ja eh auf einem Freispruch beharren Wide, zeugt von der unglaublichen Srlbstgefälligkeit (und aus meinet Sicht auch Befangenheit) dieser Richterin:Origines schrieb:Sie hatte es mit Sicherheit nicht darauf angelegt, ja auch noch gegenüber dem BGH darauf beharrt, im Recht zu sein.
Die Bedenken gegen die einseitige Erörterung des Inbegriffs der Hauptverhandlung und damit gegen die gebotene Neutralität hat die Vorsitzende am 19. Februar 2024 vertieft, indem sie ausgeführt hat, weitere Rechtsgespräche mit der Verteidigung seien hinfällig gewesen, weil diese ohnehin auf Freispruch auf der Grundlage eines angenommenen Unfallgeschehens beharren würde. Anfragen zu rechtlichen Hinweisen seienUnd genau deshalb können wir eigentlich an dieser Stelle auch Schluss machen mit der Diskussion, was genau in der freien richterlichen Beweiswürdigung liegt, denn Fakt ist: Der BGH hat festgestellt, dass dieses Gericht in dieser Zusamnensetzung gar nicht hätte urteilen dürfen - und ihnen damit auch keine freie richterliche Beweiswürdigung zugestanden.
damit in diese Richtung „obsolet“ gewesen.


