Origines schrieb:Wer dazu BGH haben möchte (bitte nicht nur einen Satz aus dem Zusammenhang reißen, wie es manche Anwälte gerne machen, sondern im Zusammenhang lesen):
Ja, bitte lies dir doch alles durch und konzentrier dich nicht wieder nur auf die Teile, die zu deiner Überzeugung passen. Im vorliegenden Fall ist meiner Einschätzung nach, eher folgendes wichtig (Hervorhebung durch mich), oder was macht den Fall deiner Meinung nach zu einer "besonderen Fallgestaltung"?
Der der Vorschrift des § 136 StPO zugrundeliegende Beschuldigtenbegriff vereinigt subjektive und objektive Elemente. Die Beschuldigteneigenschaft setzt - subjektiv - den Verfolgungswillen der Strafverfolgungsbehörde voraus, der sich - objektiv - in einem Willensakt manifestiert (s. auch § 397 Abs. 1 AO). Wird gegen eine Person ein förmliches Ermittlungsverfahren eingeleitet, liegt darin ein solcher Willensakt. Andernfalls beurteilt sich dessen Vorliegen danach, wie sich das Verhalten des ermittelnden Beamten nach außen, insbesondere in der Wahrnehmung des davon Betroffenen darstellt. Dabei ist zwischen verschiedenen Ermittlungshandlungen zu differenzieren. Strafprozessuale Eingriffsmaßnahmen, die nur gegenüber dem Beschuldigten zulässig sind, sind Handlungen, die ohne weiteres auf den Verfolgungswillen der Strafverfolgungsbehörde schließen lassen. Aber auch Eingriffsmaßnahmen, die an einen Tatverdacht anknüpfen, begründen grundsätzlich die Beschuldigteneigenschaft des von der Maßnahme betroffenen Verdächtigen, weil sie regelmäßig darauf abzielen, gegen diesen wegen einer Straftat strafrechtlich vorzugehen; so liegt die Beschuldigtenstellung des Verdächtigen auf der Hand, wenn eine Durchsuchung nach § 102 StPO dazu dient, für seine Überführung geeignete Beweismittel zu gewinnen.
Es kommt auf das Verhalten des Beamten aus Sicht des Betroffenen an.
Anders liegt es bei Vernehmungen. Bereits aus §§ 55, 60 Nr. 2 StPO ergibt sich, dass im Strafverfahren Fallgestaltungen möglich sind, in denen auch ein Verdächtiger als Zeuge vernommen werden darf, ohne dass er über die Beschuldigtenrechte belehrt werden muss. Der Vernehmende darf dabei auch die Verdachtslage weiter abklären. Da er mithin nicht gehindert ist, den Vernommenen mit dem Tatverdacht zu konfrontieren, sind hierauf zielende Vorhalte und Fragen nicht ohne weiteres ein hinreichender Beleg dafür, dass der Vernehmende dem Vernommenen als Beschuldigten gegenübertritt. Der Verfolgungswille kann sich jedoch aus dem Ziel (s. auch BGH, Urteil vom 30. Dezember 2014 - 2 StR 439/13, NStZ 2015, 291, 292), der Gestaltung sowie den Begleitumständen der Befragung ergeben.
Auch wenn es mögliche Fallgestaltungen gibt, die es erlauben Tatverdächtige zu vernehmen, ohne diese zu belehren, scheint es aber offenbar nicht die Regel sein sollen.
Folgt die Beschuldigteneigenschaft nicht aus einem Willensakt der Strafverfolgungsbehörde, kann - abhängig von der objektiven Stärke des Tatverdachts - unter dem Gesichtspunkt der Umgehung der Beschuldigtenrechte gleichwohl ein Verstoß gegen die Belehrungspflicht nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO vorliegen. Ob die Strafverfolgungsbehörde einen solchen Grad des Verdachts auf eine sichtbare Handlung für gegeben hält, dass sie einen Verdächtigen als Beschuldigten vernimmt, unterliegt ihrer pflichtgemäßen Beurteilung. Im Rahmen der gebotenen sorgfältigen Abwägung aller Umstände des Einzelfalls kommt es dabei darauf an, inwieweit der Tatverdacht auf hinreichend gesicherten Erkenntnissen hinsichtlich Tat und Täter oder lediglich auf kriminalistischer Erfahrung beruht. Falls jedoch der Tatverdacht so stark ist, dass die Strafverfolgungsbehörde andernfalls willkürlich die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums überschreiten würde, ist es verfahrensfehlerhaft, wenn sie dennoch nicht zur Beschuldigtenvernehmung übergeht (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 3. Juli 2007 - 1 StR 3/07, BGHSt 51, 367 Rn. 17 ff. mwN; Beschluss vom 18. Juli 2007 - 1 StR 280/07, NStZ 2008, 48 f.; Urteil vom 18. Dezember 2008 - 4 StR 455/08, BGHSt 53, 112 Rn. 9; Beschluss vom 19. Oktober 2011 - 1 StR 476/11, NStZ-RR 2012, 49 f.; KK/Griesbaum, StPO, 8. Aufl., § 163a Rn. 2).
Hier zeigten die Fragen aber, dass bereits eine Tathypothese ausgearbeitet worden war. ST musste dringend eine zweite Runde gelaufen sein um H. überhaupt treffen zu können, deshalb wurde er vier Mal gefragt. Die persönlichen Fragen dienten dazu, ST in das bereits vorliegende Täterprofil einzuordenen. Und bei der Aufforderung zur Spekulation wurde er gezielt zu den gerichtsmedizinischen Ergebnissen gelenkt. (Er hat ja blöderweise nicht gesagt, dass H. nur bewusstlos war und ertrunken ist und das Szenario, das er zuerst geschildert hat, hat auch nicht gut gepasst.)
Die Fragen zeugten also nicht von einem subjektiven Gefühl des Beamten, sondern entstanden auf Grundlage des damaligen Ermittlungsstandes.
Siehe dazu folgenden BGH-Beschluss
Die Vernehmung sei von Vorhalten und Fragen geprägt, aus denen her-
vorgehe, dass der Vernehmungsbeamte "nicht nur im Sinne eines subjektiven
'Gefühls'", sondern "auf der Grundlage des aktuellen Ermittlungsstands einer-
seits davon überzeugt war, dass G. und J. H. tot waren, und
andererseits, dass der Angeklagte mit dem Tod der beiden 'in Zusammenhang'
stand". Der Vernehmungsbeamte habe auch zum Ausdruck gebracht, dass er
die Angaben des Angeklagten insbesondere insoweit für nicht glaubhaft halte,
als dieser Erinnerungsdefizite für die Tage nach dem Verschwinden behauptet
habe.
15
3. Die Verwertung der Aussagen des Angeklagten vom 26. September
und 13. November 2002 durch das Landgericht ist auf Grund der fehlenden Be-
lehrung nach § 136 Abs. 1 Satz 2, § 163a Abs. 4 StPO rechtsfehlerhaft. Denn
der Angeklagte erlangte mit der Vernehmung am 26. September 2002 und mit
der anschließenden Suchmaßnahme auf seinem Anwesen den Status eines
Beschuldigten.
Quelle:
https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=509bb720c4f5f7161f4250301f938dc2&nr=40558&anz=13&pos=0Außerdem wurde V bei ihrer Vernehmung schon mitgeteilt, dass ST tatverdächtig sei, es sind aber keine Ermittlungsergebnisse bekannt, die zwischen STs und Vs Vernehmung entstanden, das bestätigt auch, dass er für die Beamten schon während seiner Vernehmung tatverdächtig war und belehrt hätte werden müssen.
Dieser Willkürmaßstab ist - wie in anderen Fallgestaltungen auch, in denen zu überprüfen ist, ob die Grenzen eines Beurteilungsspielraums gewahrt sind (s. etwa BGH, Urteile vom 16. Februar 1995 - 4 StR 729/94, BGHSt 41, 30, 34 [zu § 100a StPO]; vom 23. Dezember 1998 - 3 StR 343/98, BGHSt 44, 328, 333; Beschluss vom 7. Juli 2010 - 5 StR 555/09, BGHR GVG § 76 Abs. 2 GVG Beurteilungsspielraum 4 Rn. 20 [jeweils zu § 76 Abs. 2 GVG]) - objektiv zu bestimmen. Ein auch subjektiv auf Umgehung der Beschuldigtenrechte gerichtetes, bewusst missbräuchliches Verhalten des Vernehmenden ist nicht erforderlich. In diesem Sinne ist die Überschreitung der Grenzen des Beurteilungsspielraums als (objektiv) willkürlich zu beurteilen, wenn es sich als sachlich unvertretbar erweist, einen die Belehrungspflicht des § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO auslösenden starken Tatverdacht zu verneinen.
Der insoweit maßgebliche Verdachtsgrad kann dahin präzisiert werden, dass er zwar nicht erst dann erreicht ist, wenn das überprüfende Gericht aus der Ex-ante-Sicht des Vernehmenden einen dringenden Verdacht nach § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO für gegeben hält, dass aber auch nicht schon jeder gegen den Vernommenen bestehende Anfangsverdacht im Sinne des § 152 Abs. 2 StPO die Pflicht zu seiner Belehrung gemäß § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO nach sich zieht. Denn Beschuldigter ist grundsätzlich nur der Tatverdächtige, gegen den das Ermittlungsverfahren auch geführt wird (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 1994 - 1 StR 83/94, BGHR StPO § 136 Belehrung 6 mwN). Dass im Ermittlungsverfahren die Belehrungspflicht auch verfahrensbezogen zu bestimmen ist, steht im Einklang mit der Rechtslage im Zwischen- und Hauptverfahren. Ordnet etwa das Gericht in diesen Verfahrensstadien die Vernehmung eines nicht angeklagten mutmaßlichen Tatbeteiligten an (s. §§ 202, 223 ff. StPO), hat er - unabhängig von der Stärke des Tatverdachts - die Stellung eines Zeugen. Eine rechtsmissbräuchliche Umgehung von Beschuldigtenrechten kommt insoweit strukturbedingt nicht in Betracht.
Ich denke du verwechselst den dringenden Tatverdacht, der wohl durch die Aussage von V zur Festnahmen und U-Haft reichte, dieser Grad muss für die Beschuldigtenbelehrung eben noch nicht erreicht sein.
Quelle:
https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/2/19/stb-14-19.phpSelbst wenn man in der Juristerei einiges unterschiedlich auslegen kann, dass dir nicht schön langsam klar ist, dass auch Verteidiger Gesetze auslegen und nicht einfach irgendwas lyrisch daher quatschen?
Origines schrieb:Man kann natürlich die gesammelte Empörung und Weisheit von Rick, Stevens und der BR-Dame (und Georg natürlich) ausdrucken und darauf zum Gebet niederknien.
Welche Weisheiten du stattdessen anbetest, ist hinlänglich bekannt. Dich stört es ja nicht mal, wenn diese Weisheiten mittlerweile als widerlegt gelten.
Origines schrieb:Dann wären wir bei der Rechtsbeugung.
Nicht dass es das gar nicht gibt, aber hier mangelt es mir dann doch am Motiv.
Vielleicht sollte man sich mal die konsumierten Webseiten der Kammer ansehen. Da lässt sich meist ein "gutes Motiv" kreiren.
Origines schrieb:Aber Deutschland steht da ziemlich gut da.
Wie lange noch, wenn Presse, Polizei und Justiz zusammenmauscheln?
Origines schrieb:Aber damit kämen wir wieder zur Rechtsbeugung. Was das ist, dürfte jedem Richter klar sein. Sehr viel realistischer ist eine unbewusste Confirmation bias, also eine unbewusste selektive Wahrnehmung.
Klar, weil es ja verboten ist, können sie es gar nicht absichtlich gemacht haben. Sind ja schließlich die besseren Menschen, die Befähigung vom Richteramt schützt ein Leben lang vor Straftaten! <Ironie off> Wie sehr kannst du dich eigentlich noch verbiegen für diese Kammer?
Origines schrieb:Was sich innerhalb des Beratungsgeheimnisses abspielt liegt für uns völlig im Dunklen. Es gibt keine Anhaltspunkte.
Darauf kommt es auch nicht wirklich an, es gibt ausreichend Anhaltspunkte, dass sich die beiden Berufsrichter auch nicht zu sehr daran gestört haben dürften, dass die STPO an einigen Stellen umgangen worden ist, denn sie hätten beispielsweise schon wissen müssen, dass man der Verteidigung keine Ermittlungergebnisse vorenthalten darf, oder dass es ein aussagepsychologisches Gutachten für AM bedurft hätte, wegen ihrer Befähigung zum Richteramt!