Hanna W. tot aus der Prien geborgen
11.02.2026 um 00:35Generell war der Kampenwandparkplatz ja nicht beleuchtet oder habe ich des falsch wahrgenommen?
Bist Du jetzt von drüben rübergewandert? 😉.String27 schrieb:Generell war der Kampenwandparkplatz ja nicht beleuchtet oder habe ich des falsch wahrgenommen?
Objektiv gesehen sind Ippen.Media & Co. hier die "bösen Medien". Denn ST wurde freigesprochen - und es hat sich herausgestellt, dass das erste Verfahren und die Ermittlungen nicht so liefen wie sie hätten laufen sollen.Origines schrieb:Trotz aller übertriebenen Larmoyanz RA Holderles über die "bösen Medien" (Was hat er denn ernsthaft von Rückert oder den Doku-Machern erwartet? Die machen ihre Story.)
Ich bin nur hier aktiv 😉.String27 schrieb:und wer bist Du ?
Es ist in einem Indizienprozess absolut üblich, dass die Verteidigung Beweisanträge stellt, die größtenteils von der Kammer abgelehnt werden. Die Ablehnung muss begründet werden.XluX schrieb:Doch der zur Auswertung von Rs Handy schon. Der zum aussagepsychologischen Gutachten von AM auch. Und noch 14 weitere... Berechnet
Weil ich das Innenverhältnis Mandanten zu Anwalt nicht kenne, maße ich es mir nach wie vor nicht an, ein Urteil über die Professionalität des RA abzugeben. Zumal ich auch kein RA bin.rabunsel schrieb:Das Schüren falscher Erwartungen und Meinungsmache gehören nicht zu den Aufgaben und ich sehe auch nicht, inwiefern sie im Interesse der Angehörigen stand. Womöglich hat er sich der Aßbichler-Kammer angebiedert und dafür empfindet er nun einen gewissen Rechtfertigungsdruck.
Üble Nachrede und Verleumdung?XluX schrieb:Oder einfach weil er sich nicht der üblen Nachrede oder gar Verleumdung schuldig machen will.
Das traue ich nicht mal ihm zu, dass er hier einen Vorwurf riskiert.
Dann ist ja alles klar.XluX schrieb:Genau das ist mein Problem, dass ich nicht weiß, wie exakt die GPS-Daten wirklich sind. Deshalb habe ich versucht, diese nur als Hinweis, aber nicht als alleinige Ausgangsbasis zu verwenden.
Die Medien können nur berichten, was passiert. Daraus machen sie ihre "Story". Es ist eher selten, dass richtiggehende Kampagnen gefahren werden, um ein bestimmtes Ergebnis herbeizuschreiben. Zudem nehmen Gerichte zwar zur Kenntnis, was die veröffentlichte Meinung ist, aber sie richten ihre Entscheidung eher selten daran aus.XluX schrieb:Objektiv gesehen sind Ippen.Media & Co. hier die "bösen Medien". Denn ST wurde freigesprochen - und es hat sich herausgestellt, dass das erste Verfahren und die Ermittlungen nicht so liefen wie sie hätten laufen sollen.
Wie kommst du denn darauf?Origines schrieb:So dürfte das aussagepsychologische Glaubhaftigkeitsgutachten zur Aussage von M. nach BGH-Rechtsprechung nicht zwingend erforderlich gewesen sein.
Verlangt auch keiner von dir. Da du dir aber scheinbar anmaßt zu beurteilen, wie andere die Proffessionalität des RA bewerten dürfen. Maße ich mir eben auch an, dich daran zu erinnern, dass die Unkenntnis des Innenverhältnises auch eine positive Bewertung unmöglich macht.Origines schrieb:Weil ich das Innenverhältnis Mandanten zu Anwalt nicht kenne, maße ich es mir nach wie vor nicht an, ein Urteil über die Professionalität des RA abzugeben.
Auch Medien können nur berichten, wie sie etwas wahrnehmen und dabei spielt Voreingenommenheit, oder Eigeninteressen eine große Rolle.Origines schrieb:Die Medien können nur berichten, was passiert.
Na, dann sind wir ja einer Meinung. Deshalb wäre es vermutlich besser gewesen, er hätte schlicht geschwiegen.rabunsel schrieb:Maße ich mir eben auch an, dich daran zu erinnern, dass die Unkenntnis des Innenverhältnises auch eine positive Bewertung unmöglich macht.
Ich sehe das nicht. Die erste Kammer wie auch die zweite Kammer waren sachkundig genug, die Glaubhaftigkeit der Aussage des M. zu beurteilen. Das "Täterwissen" spielt dabei keine Rolle. Der BGH:rabunsel schrieb:Selbst Richterin Will meinte, sie habe das Gutachten von Amts wegen in Auftrag geben müssen, da sonst das nächste Urteil aufgehoben werden würde.
Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen ist grundsätzlich Aufgabe des Tatgerichts, wobei regelmäßig davon auszugehen ist, dass Berufsrichter über die erforderliche Sachkunde bei der Anwendung der maßgeblichen aussagepsychologischen Kriterien verfügen. Dies gilt bei Zeugen in kindlichem oder jugendlichem Alter erst recht, wenn die Berufsrichter – wie vorliegend – Mitglieder der Jugendschutzkammer sind und über spezielle Sachkunde in der Bewertung der Glaubwürdigkeit solcher Zeugen und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen verfügen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 12. Juli 2017 – 1 StR 408/16 Rn. 15 f.; vom 27. Januar 2005 – 3 StR 431/04 Rn. 5, jeweils mwN).Quelle: https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2022/5_StR__12-22.pdf?__blob=publicationFile&v=1
Die Hinzuziehung eines Sachverständigen ist lediglich dann geboten, wenn der Sachverhalt Besonderheiten aufweist, die Zweifel daran aufkommen
lassen, ob die eigene Sachkunde des Tatgerichts unter den konkret gegebenen Umständen ausreicht (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. März 2013 – 5 StR 39/13 Rn. 9; vom 25. April 2006 – 1 StR 579/05; vom 12. November 1993 – 2 StR 594/93).
Ja, ich hab schon verstanden, dass du das so siehst. Ich denke aber mit der Meinung stehst du alleine da, auch der Ausschnitt des BGH Beschlusses widerspricht dir da:Origines schrieb:Aber - wie schon gesagt - die zweite Kammer durfte ein solches Gutachten einholen, so wie die erste Kammer einen entsprechenden Beweisantrag der Verteidigung ablehnen durfte. Gezwungen war die zweite Kammer dazu meiner Ansicht nach nicht. Sollte sie sich fälschlicherweise dazu gezwungen gefühlt haben, ändert das nichts.
Die Hinzuziehung eines Sachverständigen ist lediglich dann geboten, wenn der Sachverhalt Besonderheiten aufweist, die Zweifel daran aufkommenSieht man sich die BGH-Beschlüsse an, auf die in deiner Quelle Bezug genommen wurde, wird schnell klar welche Umstände Zweifel an der Sachkunde des Tatgerichts aufkommen lasssen. Zum Einen psychische Störungen inklusive Aufenthalte in der Pschiatrie:
lassen, ob die eigene Sachkunde des Tatgerichts unter den konkret gegebenen Umständen ausreicht (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. März 2013 – 5 StR 39/13 Rn. 9; vom 25. April 2006 – 1 StR 579/05; vom 12. November 1993 – 2 StR 594/93).
Solche UmständeQuelle: https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2013/5_StR__39-13.pdf?__blob=publicationFile&v=1
sind hier gegeben. Die Beurteilung einer psychischen Störung des vielfach in
psychiatrischen Einrichtungen untergebrachten sowie in seinem Aussage-
verhalten auffälligen Nebenklägers und von deren Auswirkungen auf die
Aussagetüchtigkeit erfordert spezifisches Fachwissen, das nicht Allgemein-
gut von Richtern ist; demgemäß hätte die eigene Sachkunde näherer Darle-
gung bedurft (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1958 – 4 StR 211/58, BGHSt 12,
18, 20; Beschlüsse vom 21. Dezember 1983 – 3 StR 437/83, StV 1984, 232,
und vom 23. Mai 2012 – 5 StR 174/12, aaO).
Die Einholung eines aussagepsychologischen Sachverständi-Quelle: https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/1_StS/2005/1_StR_579-05.pdf?__blob=publicationFile&v=1
gengutachtens ist allerdings dann geboten, wenn der Sachverhalt oder die Per-
son des Zeugen solche Besonderheiten aufweist, dass Zweifel daran aufkom-
men können, ob die Sachkunde des Gerichts auch zur Beurteilung der Glaub-
würdigkeit unter den gegebenen besonderen Umständen ausreicht (st. Rspr.;
BGHR StPO § 244 Abs. 4 Satz 1 Glaubwürdigkeitsgutachten 2; BGH StV 1994,
173).
a) Zwar hat das Landgericht G. zutreffend als Zeugin vomQuelle: https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/5_StS/2013/5_StR_138-13.pdf?__blob=publicationFile&v=1
Hörensagen angesehen. Auf deren Angaben hätten daher aber die Ange-
klagten belastende Feststellungen nur getroffen werden dürfen, wenn die
Bekundungen durch andere wichtige Gesichtspunkte bestätigt worden wären
(Sander in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 261 Rn. 83a mwN). Derartige
Indizien von Gewicht sind, soweit sie dem Urteil überhaupt zu entnehmen
sind, nicht nachprüfbar belegt.
aa) Soweit das Landgericht die Bekundungen der Zeugin beurteilt als
„von Details geprägt, welche auf Täterwissen basieren müssen“ (UA S. 9),
setzt es sich nicht hinreichend mit der Möglichkeit auseinander, dass ihr
(oder auch dem Angeklagten C. ) Angaben zur Beute und zu bei der Tat
verwendeten Gegenständen deshalb möglich gewesen sein könnten, weil sie
hierüber aus anderer Quelle Kenntnis erlangt hatte.
Ich weiß auch, es ist schwer zu akzeptieren, dass es in diesem Fall eben doch nur eine richtige Lösung gegeben hätte (nämlich einen Sachverständigen hinzuzuziehen).Origines schrieb:Ich weiß, es ist schwer zu akzeptieren, dass es nicht immer zwingend nur eine "richtige" Lösung gibt.
Woraus liest Du in den von @rabunsel zitierten Quellen, dass es trotz dieser sehr eindeutigen Vorgeschichte des AM und des sehr eindeutigen Sachverhalts weiterhin nur eine Sache der Begründung durch das Gericht gewesen wäre?Origines schrieb:Letztlich ist das Sachverhalts- und Begründungsfrage.
Das wiederum hat das erste Gericht an den relevanten Stellen nicht getan.Origines schrieb:sich u.a. mit der Möglichkeit auseinandersetzen, dass der Zeuge diese Angaben aus anderer Quelle hätte erlangen können
Es wurde abgegangen bzw. nachgelaufen. Ob das Gerät geeicht war, weiß ich nicht.Origines schrieb:Eigentlich gehört es sich, solche Distanzen mit einem Wegmessgerät zurückzulegen, da die GPS-Distanzen in Google Maps & Co. nur Annäherungswerte sind,
Wo hast Du das denn her? Kein seriöser Journalist vertraut blind darauf, dass ein Urteil schon richtig sein wird, obwohl es (meinetwegen auch nur für ihn) offensichtlich falsch ist oder er berechtigte Zweifel an der Richtigkeit hat.Origines schrieb:Staatliche Institutionen genießen journalistisch - auch presserechtlich - einen Vertrauensvorschuss. Man darf als Journalist erwarten, dass eine Behörde oder ein Gericht rechtmäßig verfahren und entscheiden.
Na, das wäre jetzt aber ein Zirkelschluss. Genauso wie: "M. ist glaubhaft, weil T. der Täter ist, weil M. Täterwissen hatte." Ich weiß, das wirfst Du dem ersten Gericht vor, es habe so argumentiert. Aber ich will mich da nicht weiter im Kreise drehen.XluX schrieb:Wobei wir uns da gleich schon wieder im Kreis drehen, weil sich ja herausgestellt hat, dass ST kein Täterwissen haben konnte, weil er kein Täter war - und demzufolge AM auch kein Täterwissen referiert haben kann (es sei denn, er war selbst der Täter, was aber wohl ausgeschlossen ist). Insofern hat sich das Gericht in jedem Fall NICHT ausreichend damit auseinandergesetzt.
Ein Blick in den Pressekodex (dort Ziffern 8 und 13) verdeutlicht, was ich meine. Wird eine Person behördlich verdächtigt, angeklagt oder verurteilt, hat das Folgen für deren Persönlichkeitsrechte. Auskünfte staatlicher Institutionen dürfen ohne weitere Recherche verbreitet werden. Das "mindestens zwei unabhängige Quellen"-Gebot gilt hier nicht.XluX schrieb:Wo hast Du das denn her? Kein seriöser Journalist vertraut blind darauf, dass ein Urteil schon richtig sein wird, obwohl es (meinetwegen auch nur für ihn) offensichtlich falsch ist oder er berechtigte Zweifel an der Richtigkeit hat.
Sonst wäre ja die vierte Gewalt ad absurdum geführt.
Ja, das Gericht hätte erklären müssen, weshalb es sich für ausreichend sachkundig hält, hat es aber nicht, da es versucht hat diese besondere Prüfung ausnahmsweise umgehen zu können indem es auf Täterwissen verweist. Richtiger "Täterwissen".Origines schrieb:In ihrer Ablehnung des Beweisantrags der Verteidigung müsste sich jedenfalls die erste Kammer im Rahmen des § 244 StPO intensiv mit diesen Argumenten auseinander gesetzt und dargestellt haben, warum sie sich im Falle des M. für ausreichend sachkundig gehalten hat.
Natürlich verbietet der BGH nicht die Glaubhaftigkeit auf Täterwissen zu gründen, ganz im Gegenteil, er befürwortet es sogar und soweit ich weiß, bedarf es bei Täterwissen keiner weiteren Indizien mehr für die Glaubhaftigkeit. Zwingend notwendig ist aber echtes Täterwissen, als Wissen das nur ein Täter haben konne und der Zeuge nur vom Täter haben konnte und das mit objektiven Erkenntnissen übereinstimmt und nicht "Täterwissen". ;-)Origines schrieb:Zum "Täterwissen": Der BGH verbietet es ja nicht, die Glaubhaftigkeit einer Aussage auf Täterwissen zu gründen. Sondern er verlangt, das Gericht müsse weitere Indizien für die Glaubhaftigkeit heranziehen, sich u.a. mit der Möglichkeit auseinandersetzen, dass der Zeuge diese Angaben aus anderer Quelle hätte erlangen können (eigentlich wäre es dann schon kein echtes "Täterwissen" mehr).
Auf die kurze Strecke kann ich mir auch nicht vorstellen, dass sich Google Earth um so viel verrechnet.XluX schrieb:Man darf aber Google Earth hier nicht unterschätzen. Viele Unternehmen nutzen das mittlerweile, um Strecken zu messen - im Meter-Bereich.
Nicht wirklich, weil die beiden genannten Ziffern überhaupt nichts mit dem "Zwei-Quellen-Prinzip" zu tun haben.Origines schrieb:Ein Blick in den Pressekodex (dort Ziffern 8 und 13) verdeutlicht, was ich meine.
Hab' ich doch gesagt, wir drehen uns im Kreis. Mir war aber nicht bewusst, dass Du Zirkelschlüsse doch ganz gut erkennst, solange sie sich nicht auf das Urteil beziehen.Origines schrieb:Na, das wäre jetzt aber ein Zirkelschluss. Genauso wie: "M. ist glaubhaft, weil T. der Täter ist, weil M. Täterwissen hatte." Ich weiß, das wirfst Du dem ersten Gericht vor, es habe so argumentiert. Aber ich will mich da nicht weiter im Kreise drehen.
Die journalistischen Sorgfaltspflichten sind gewahrt, wenn ich mich auf eine staatliche Entscheidung beziehe, z.B. auf die Einleitung eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens. Dann darf ich über den Tatverdächtigen berichten und habe nicht die journalistische Pflicht, nochmals zu recherchieren, ob tatsächlich zureichende tatsächliche Anhaltspunkte existieren.Origines schrieb:Staatliche Institutionen genießen journalistisch - auch presserechtlich - einen Vertrauensvorschuss.
Wenn, dann eher der Deutsche Wetterdienst (DWD), bekanntlich eine Behörde, die amtliche Unwetterwarnungen veröffentlicht. Zu unterscheiden ist die Mitteilung über behördliche Entscheidungen von bloßer Information durch Behörden oder von Meinungen ihrer Angehörigen. Dazu gibt es Berge an Rechtsprechung.XluX schrieb:Wenn das BMAS diese Meldung auf seiner Seite veröffentlicht, darf man das erstmal glauben und sich direkt darauf beziehen.
Das heißt aber noch lange nicht, dass es sicher ist, dass auch wirklich ein Sturm kommt. Der Wetterexperte kann sich natürlich geirrt haben.
Origines schrieb:Meine Rede:
Origines schrieb:Staatliche Institutionen genießen journalistisch - auch presserechtlich - einen Vertrauensvorschuss.
Nein, so ist es eben genau nicht.Origines schrieb:Man darf als Journalist erwarten, dass eine Behörde oder ein Gericht rechtmäßig verfahren und entscheiden.
Mir ging es um die "Arbeitsverweigerung", aber das tut nichts zur Sache. Hätte auch ein anderer Grund sein können, dass AN nicht zur Arbeit müssen. Wo auch immer das dann veröffentlicht wird.Origines schrieb:Wenn, dann eher der Deutsche Wetterdienst (DWD),
Aber das ist doch unbestritten. Wir sind ja nicht die DDR, wo nachgebetet wurde, was die "Staatsorgane" vorgebetet haben.XluX schrieb:Nein, so ist es eben genau nicht.
Man sollte als Journalist nicht blind darauf vertrauen, dass staatliche Institutionen und Gerichte immer rechtmäßig oder korrekt entscheiden.
Man darf darauf vertrauen, dass gefällte und verkündete Entscheidungen korrekt auf entsprechenden Seiten oder Aushängen zum Nachlesen wiedergegeben und damit zitierfähig sind. Und z.B. auch nicht heimlich wieder geändert werden.
Aber ein Richter hat per se bei der Presse keinen Vertrauensvorschuss, nur weil er Richter ist. Genauso wenig wie sie dessen Entscheidungen (Urteilen) mehr vertrauen muss, nur weil er Richter ist oder ein Gericht entschieden hat.
Und das ist ein wichtiger Unterschied, den ich die ganze Zeit versuche, hier zu verdeutlichen.