Vermisster Fabian aus Güstrow tot aufgefunden
gestern um 13:10Nein, natürlich muss sie dann nicht einfach entlassen werden.MeinName schrieb:Und wenn das Verfahren bis dahin nicht eröffnet wäre, müsste die Angeklagte aus der Haft entlassen werden?
Nachdem der Fall so populär und medienpräsent ist, würde die Angeklagte einer erheblichen Gefahr ausgesetzt werden bei einer Freilassung ohne Freispruch, oder?
Damit wird nur ein Argument geliefert, das ihr Anwalt im Antrag und in der Anhörung zur Haftprüfung anbringen kann.
Was sich viele nicht bewusst machen, ist, dass Ermittlungen in der Realität sehr anders als im Sonntagabens-Tatort laufen, in dem sie mit der Festnahme des Beschuldigten am Ende der Sendung abgeschlossen zu sein scheinen. Tatsächlich werden sie nach einer Festnahme sogar oft noch einmal intensiviert, weil es noch sehr viel zu ermiteln und aufzuklären gibt. Gerade bei einer solchen Tat erfolgt eine Festnahme, sobald ein ausreichend dringender Tatverdacht besteht, dass ein Haftrichter U-Haft anordnet. Das bedeutet aber eben nicht, dass das zusammengetragene auch für eine Anklageerhebung, geschweige den eine Vewurteilung reicht.
Zudem gibt es viele Ermittlungen, die vor eine Festnahme gar nicht durchgefürht werden, ohne den Verdächtigen dadurch zu warnen und ihn über den Ermittlungsstand in Kenntnis zu setzen, woraus wiederum Verdunklungs- und/oder Fluchtgefahr entstehen würden. man kann z.B. nicht alle möglichen Zeugen aus seinem Umfeld intensiv befragen oder seine Wohnung, Haus, Grundstück oder Auto durchsuchen, ohne dass er auf die Idee kommt, dass die Ermittler ihm irgendwie auf die Schliche gekommen sind.
Es ist also eher die Regel als die Ausnahme, dass zwischen einer Festnahme und Anordnung der U-Haft und der Erhebung der Anklage und dann wiederum dem Beginn eins Hauptverfahrens ( = dem Gerichtsprozess) noch einmal einiges an Zeit vergeht. Bei einer Haftprüfung müssen Ermittler und StA dann darlegen, warum sie die Zeit bisher für ihre Ermittlungen noch benötigt haben, dass sie den Zeitablauf nicht zu verschulden haben (z.B. weil sie sich mit zu geringer Kapazität und Einsatz um die Sache gekümmert haben) und warum sie ggfls. weitere Zeit brauchen. Außerdem muss dargelegt werden, warum weiterhin ein dringender Tatverdacht besteht und warum Verdunklungs- und/oder Fluchtgefahr besteht. Fluchtgefahr besteht beim Vorwurf eines Tötungsdeliktes prinzipiell erst mal immer, weil die Strafandrphung entsprechend hoch ist - es droht immerhin eine lebenslange Haftstrafe, da liegt es nahe, dass jemand eine Flucht, und sei sie noch so beschwerlich und aufwendig, als das kleinere Übel ansehen könnte.
Ein Inhaftierung, bei der der Staat seinen Bürger ja praktisch seiner Freiheit vollstänig beraubt, ist ein massiver, wenn nicht sogar der massivste Eingriff in das Leben eines Menschen, der dem Staat nur in Ausnähmefällen erlaubt sein soll. Diese Rechtsnorm dient deshalb dazu, dass ein Tatverdächtiger, der in U-Haft sitzt und für den ja generell noch die Unschuldsvermutung gilt, nicht unnötig lange diesem massiven Eingriff in sein Leben ausgesetzt sein soll.
Wenn es aber objektiv nachvollziehbare und rationaleGründe dafür gibt, dass die Ermittlungen noch Zeit benötigen, dann ist einer weiter U-Haft gerechtfertigt und ein Haftrichter wird entscheiden, dass die Inhaftierung weiter vestehen bleibt.


