Triceratops schrieb:Meint Ihr wirklich, dass hier Fristen nicht eingehalten werden, was die U-Haft und eine evtl Haftprüfung betrifft? An einem "Verfahrensfehler" wird es sicherlich nicht scheitern. Ja, es fällt einem schwer abzuwarten (zumindest geht es mir so), dass endlich Recht gesprochen werden kann, aber wir müssen uns leider noch ein wenig gedulden.
Natürlich werden da keine Fristen versäumt werden.
Aber anders, als es teilweise in der Presse stand und wie es auch hier diskutiert wurde, gibt es eben keine Frist, die vorschreibt, dass spätestens am 6.5. der erste Prozesstag stattfinden muss, da die Angeklagte sonst aus der U-Haft entlassen werden muss.
Es ist vielmehr so, dass ein Haftbefehl, der eine U-Haft anordnet, nur für 6 Monate gültig ist. Wenn bis zu diesem Zeitpunkt kein Urteil erfolgt ist, muss eine Haftprüfung durch das Oberlandesgericht mit Anhörung des Beschuldigten stattfinden.
Ermittler und Gerichte sind durch den Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung angehalten, in Verfahren, in denen Personen in U-Haft sitzen, zügig zu arbeiten und diese Verfahren mit gewisser Priorität zu bearbeiten, um die Beschuldigten, für die ja erst mal die Unschuldsvermutung gilt, nicht unnötig lange der Freiheit zu berauben.
Deshalb wird bei einem solchen Haftprüfungstermin dann geprüft, ob Ermittle, StA und Gericht das Verfahren ausreichend gefördert haben (oder aber ob sie rumgetrödelt haben).
Ermittlungen sind nicht mit der Festnahme und der Überstellung in U-Haft abgeschlossen, sondern auch dabach gibt es noch viel zu ermitteln. Aufwenidige Ermittlungen sind regelmäßig ein Grund, warum eine U-Haft über 6 Monate hinaus als notweniodg ist und für den Beschuldigten dann hinzunehmen ist. Außerdem benötigt das Gericht eben auch eine angemessene Zeit, um eine Anklage zu prüfen. Dazu müssen nicht nur die Anklageschrift der StA gelesen werden, sondern auch 1000de Seiten Akten. Wir die Anklage zugelassen, muss die Hauptverhandlung geplant und terminiert werden. Es wird eine Zeugenliste erstellt, Gutachter beauftragt, geschätzt, wie viele Verhandlungstage benötigt werden. An den Terminen müssen dann eben auch alle Verfahrnesbeteiligten verfügbar sind.
Es ist also mit nichten so, dass der Prozess am 6.5. starten muss. Es ist lediglich so, dass wenn er bis dahin nicht gestartet wird, eine Haftprüfung erfolgt. Wenn das Gericht und die Ermittler/StA nachvollziehbar darlegen können, dass sie die Zeit gebraucht haben, um die Anklage zu erstellen (StA) und dann zu prüfen (Gericht) und sich keine neuen, den Beschuldigten entlastenden Indizien oder Beweise ergeben haben, bleibt er in Haft. Damit ist keine Frist versäumt und kein Verfahrensfehler passiert, und in diesem Fall ist es eben nur eine Formalie.
Tiergarten schrieb:Leider habe ich dafür jetzt keine Quelle parat, aber meines Wissens soll es bereits ein Gutachten geben, das Gina H. ungeachtet ihrer psychischen Probleme Schuldfähigkeit bescheinigt. Mir ist aber auch nicht bekannt, wer eine solche Expertise in Auftrag gegeben haben könnte. Vielleicht weiß da jemand mehr und könnte aushelfen?
Normalerweise wird dazu ein Gutachter vom Gericht bestellt, der den Beschuldigten auch vor der Hauptverhandlung bereits exploriert. Der Beschulidgte muss nicht mit ihm reden. Er erstellt dann auf Basis dieser Gespräche (wenn der Beschuldigte denn mit ihm geredet hat) und der Aktenlage ein vorläufiges Gutachten. Das ist wichtig, weil es ggfls. eine Konsequenz hat, wenn sich bei einem Abgeklagten vorab abzeichnet, dass er unter eine psychischien Erkrankung leidet, die dazu führt, dass er schuldunfähig. In dem Prozess geht es dann nicht darum, eine Strafe festzulegen, sondern festzustellen, ob der Angeklagte vom Gericht in eine therapeutische Einrichtung eingewiesen wird.
Dieser Gutachter sitzt dann auch in jedem Verhandlungstermin und verfolgt das Verhalten und die Einlassungen des Angeklagten, außerdem die Zeugenaussagen und arbeitet neue Erkenntnisse daraus dann ggfls. in sein Gutachten ein. Das endgültigte Gutachten wird dann gegen Ende des Prozesses von ihm vorgestellt, meist am Verhandlungstermin direkt vor den Plädoyers.
Selma1898 schrieb:Ein Gutachten beurteilt unter anderem die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit. Muss diese bei Schuldunfähigkeit grundsätzlich gestört sein oder bezieht sich dies auch auf partielle oder temporäre Einschränkungen?
Nein, das bezieht sich immer nur auf den Tatzeitpunkt. Wenn jemand im oder kurz vor dem Prozess Anzeichen einer akuten psychischen Erkrankung zeigt, die zur Schuldunfähigkeit führt, aber offensichtlich ist, dass diese am Tattag noch nicht vorlag, dann gilt er für diese Tat als schuldfähig.
Andererseits kann auch jeman zum Tatzeitpunkt schuldunfähig oder eingeschränkt schuldfähig sein, im Prozess dann aber "voll normal" sein (z.B. weil er bei der Tat unter starkem Drogeneinfluss stand oder inzwischen erfolgreich therapiert wurde), dann gilt eben der Zustand zum Tatzeitpunkt.