wobel schrieb:Hab's zwischenzeitlich auch angehört und denke auch dass das - sofern es so durchgezogen wird wie angekündigt - eine gute, seriöse Quelle sein könnte. Mit der "Erlaubnis" ist ihnen wohl ein Fehler unterlaufen (bin da fast schon zusammengezuckt als ich das gehört habe), wenn schon das nicht stimmen würde wär's natürlich krass.
Ich gehe auch davon aus, dass das ein Fehler sein muss, in meinen Augen sogar ein ziemlich krasser.
Wenn es stimmen würde, wäre die Polizei doch viel eher auf die Spur von Gina H gekommen. Sie wäre dann ja die erste Anlaufstelle gewesen und hätte sich dazu äußern müssen, was sie mit Fabian unternommen hat und warum er nicht zu Hause ist.
wobel schrieb:Mir kommen 63 Seiten auch extrem viel vor - ich muß aber gestehen dass ich mir sowas noch nie angeschaut habe, vielleicht bestehen etliche Seiten einer solchen Anklageschrift auch nur aus Aufzählungen wie z.B. der Zeugen?
Das, was tatsächlich strafbar ist (Kindesentführung, Tötung, Leichenschändung) dürfte davon doch nur einen Bruchteil ausmachen, oder?
Darin steht der Tatablauf beschrieben, wie ihn die StA annimmt. Der ist ja Grundlage für die Anklage, denn es muss ja einen Straftat benannt werden, deren sich der Angeklagte aus Sicht der StA schuldig gemacht hat. Das angenomme Geschehen muss so genau dargelegt werden, dass man daraus juristisch die vorgeworfene Straftat ableiten kann. Dazu muss z.B. das Motiv benannt werden und/oder das heimtückische Verhalten bei der Tat, damit erkennbar ist, dass es Mord und kein Totschlag war.
Es muss auch dargelegt werden, an welchen wesentlichen Ermittlungsergebnissen das jeweils festgemacht wird. Es reicht also nicht, einfach nur die Namen der möglichen Zeugen zu benennen sondern auch kurz darzulegen, was sie wann und wo gesehen haben und was die Ermittler daraus ableiten. Und es reicht auch nicht, zu schreiben, dass sie nach der Tat Brandbeschleuniger kaufte und die Leiche anzündete, sondern es muss genauer beschrieben werden, wie das ablief.