Tiergarten schrieb:Dass ein Brandexperte hinzugezogen wird, der den Grad der Verbrennung sowie das Ausmaß einer etwaigen Spurenvernichtung erläutern soll, finde ich gut und vernünftig.
Und ich denke, er wird auch etwas zur Art des benutzten Brandbeschleunigers sagen, sowie etwas dazu, wie lange das Feuer in etwa gebrannt haben kann und wie große es war. Ein Beweismittel wird ja sicher auch das Bild mit dem Feuer sein, das bei Aktenzeichen XY gezeigt wurde und die Reiterin, die es aufgenommen hat wird mit Sicherheit als Zeugin aussagen.
klara.verstand schrieb:Man erfährt also nicht eingangs, was in dem Schriftstück im Detail ausgeführt wird.
Doch, das Schriftstück wird verlesen, von Anfang bis Ende.
Für Gerichtsprozesse in Deutschland gilt das das Öffentlichkeitsprinzip und das Mündlichkeitsprinzip, so wie
@abgelenkt schon geschrieben hat.
Die Öffentlichkeit - also Presse und Zuschauer - sollen die Möglichkeit haben, dem Prozess zu folgen und sind damit eine wichtige, das Justizsystem kontrollierende Instanz. Wie sollen sie denn einen Prozess verfolgen und die Arbeit der StA und der Kammer bewerten können, wenn sie nicht im Detail erfahren, was der/dem Angeklagten genau vorgeworfen wird und warum?!
Es werden in der Anklageschrift nicht alle Zeugen und das, was sie ausgesagt haben, benannt. Aber die StA muss darin darlegen, sie sie auf den Trichter gekommen ist, dass der/die Angeklagte das getan hat, was sie ihm vorwirft und dass er es auf die Art und Weise getan hat, wie sie es ihm vorwirft. Dazu gehört es auch, zentrale Zeugen und Beweismittel zu benennen.
klara.verstand schrieb:Aber zum Beispiel welcher Zeuge und welches Beweismittel wofür beantragt ist, Auszüge aus Einvernahmen, also all das, was da in diesen 63 Seiten drinnen steht, und sicher auch sehr interessant ist, werden wir nicht zu Beginn hören.
Wir werden es nicht hören, denn es wird nicht schriftlich veröffentlicht und Tonaufnahmen sind nicht erlaubt. Wir werden es also nur auds zweiter Hand erfahren, entweder von Journalisten oder einem Almy-Mitschreiber, der sich als Zuschauer in den Gerichtssaal setzt. Und natürlich wird das immer nur eine Zusammenfassung sein. Bei den Journlisten fällt die in der Regel relativ kurz aus, denn natürlich kann man in einem halbseitigen Artikel über den Prozessbeginn nur die wesentlichen Punkte wiedergeben.