klara.verstand schrieb:Protokolliert sollte der Prozess lückenlos sein, und dieses scheinbar harmlose Protokoll ieder Verhandlung ist die Basis für Rechtsmittel.
Liess doch bitte einmal genau, was ich geschrieben habe, bevor Du es als "grundsätzlich falsch" bezeichnest.
Natürlich wird auch im deutschen Strafprozessen ein lückenloses Protokoll geführt. Allerdings ist das kein inhaltliches Portokoll, d.h. es steht da z.B. nur, dass der Angeklagte sich zur Sache eingelassen hat, aber nicht, was er genau gesagt hat.
Es schreibt eben auch keiner mit, wenn die Anklage verlesen wird, sondern es wird nur protokolliert, dass die Anklageschrift verlesen wurde.
Über dem Landgericht gibt es keine weitere Tatsacheninstanz, weshalb als Rechtsmittel bei einem am am Landgericht durchgeführten Strafverfahren (und darüber reden wir ja hier) nur die Revision und keine Berufung zugelassen sind. Es wird vom BGH also nur auch Rechtfehler und nicht auf inhaltliche Fehler geprüft, weswegen auch kein inhaltlichers, sondern nur ein prozessuales Protokoll angefertigt wird, das dann zusammen mit dem schriftlichen Urteil die Basis für die Revision ist.
Im übrigen ist es ziemlich egal, was Du meinst, was und wie genau protokolliert werden sollte. Deutsche Strafgerichte arbeiten nach den Vorschriften der StPO und nicht nach dem, was Du gerne hättest, dass es getan werden soll.
klara.verstand schrieb:Nicht korrekt oder jedenfalls sehr missverständlich war deine Antwort auf die sehr konkrete Frage, ob die Anklageschrift öffentlich zugänglich ist. In ihren 63 Seiten.
Nochmal, da Du es bisher ja offenbar überlesen hast:
Nein, die Anklageschrift ist nicht öffentlich zugänglich. Sie wird verlesen und gilt damit als öffentlich mitgeteilt. Aber man kann sie als Bürger niergendwo einsehen, weder vor, noch während noch nach dem Prozess. Man kann sich in den Gerichtssaal hocken und zuhören, nachlesen ist nicht vorgesehen.
klara.verstand schrieb:Sie werden in der Verhandlung dem Akt beigezogen, aber eben nicht in dem Sinne, wie du es hier nahelegst. Aber du kannst ja gerne morgen berichten.
Wir haben hier keinen"Akt", dem was beigezogen werden kann, denn wir sind hier nicht im Ösiland. Um hier eine Urkunde in ein Gerichtsverfahren einbringen zu können muss diese Urkunde an einem der Verhandlungstage im Gerichtssaal verlesen werden. Einzige Ausnahme ist die Einführung im Selbstleseverfahren, das wird aber relativ selten gemacht:
§ 249 Führung des Urkundenbeweises durch Verlesung; Selbstleseverfahren
(1) Urkunden sind zum Zweck der Beweiserhebung über ihren Inhalt in der Hauptverhandlung zu verlesen. Elektronische Dokumente sind Urkunden, soweit sie verlesbar sind.
(2) Von der Verlesung kann, außer in den Fällen der §§ 253 und 254, abgesehen werden, wenn die Richter und Schöffen vom Wortlaut der Urkunde Kenntnis genommen haben und die übrigen Beteiligten hierzu Gelegenheit hatten. Widerspricht der Staatsanwalt, der Angeklagte oder der Verteidiger unverzüglich der Anordnung des Vorsitzenden, nach Satz 1 zu verfahren, so entscheidet das Gericht. Die Anordnung des Vorsitzenden, die Feststellungen über die Kenntnisnahme und die Gelegenheit hierzu und der Widerspruch sind in das Protokoll aufzunehmen.
Quelle:
https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__249.html