emz schrieb:Die Richter sind schließlich nicht verpflichtet, den Gutachten unbedingt zu folgen.
In der Praxis weichen Gerichte allerdings selten ohne triftigen Grund ab. Ein psychiatrisches Gutachten hat erhebliches Gewicht auch wenn es rechtlich keines haben muss.
Warum ich es angeführt habe, ist, weil es der einzige verbliebene Hebel der Verteidigung ist, der überhaupt noch etwas bewegen kann, für das Strafmaß oder die Frage der besonderen Schwere der Schul.
Allerdings, bei dieser Beweislage, bei diesem Opfer, bei dieser Tatausführung ist es sicher fraglich ob ein Richter einem Gutachten folgt welches erheblich verminderte Schuldfähigkeit attestiert.
Ich bezweifle es ehrlich gesagt.
Denn was hier vorliegt ist kein Kontrollverlust. Es ist ein geplanter Ablauf. Auto geholt, Kind mitgenommen, neun Minuten später allein zurück, danach Bankgeschäfte nicht erledigt, stattdessen Foto in Tatnähe. Und dann tagelang geschwiegen.
Planvolles Handeln und erheblich verminderte Schuldfähigkeit schließen sich zwar nicht aus , sie stehen allerdings hier in einem enormen praktischen Spannungsverhältnis.
Ein Gericht, das das eine bejaht, muss das andere sehr überzeugend begründen. Das wird schwer.