Mord an Frauke Liebs
um 07:02@emz
Erläutere gerne mal was deiner Meinung nach die Telekommunikationsüberwachung (Ich nehme an du beziehst dich auf §100a StPO) damit zu tun hat.
Les dir am besten den Gesetzestext mal genauer durch ..
Zitat:
Der Paragraph regelt die Telekommunikationsüberwachung von Beschuldigte. Das Opfer einer Entführung ist kein Beschuldigter oder Teilnehmer.
Die ungenehmigte Tonaufnahme eines Gespräches von einem Familienmitglied würde ggf den Tatbestand §201a StGB erfüllen.
Aber:
1.) Es ist ein Antragsdelikt .. F. hätte die "Tat" anzeigen müssen, damit es zu einem Ermittlungsverfahren kommt.
2.) Es gibt noch den Paragraph $34 StGB "Rechtfertigender Notstand".
Zitat:
um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig
Die Familie befürchtete eine Entführung. Es bestand Gefahr für Leib und Leben.
Sehe also keinen Grund warum die Polizei in bestimmten Fällen nicht raten könnte "Nehmen Sie die Gespräche auf, das ist zwar verboten aber hier liegen wohl Gründe für gerechtfertigen Notstand vor, also handeln Sie nicht rechtswidrig".
Erläutere gerne mal was deiner Meinung nach die Telekommunikationsüberwachung (Ich nehme an du beziehst dich auf §100a StPO) damit zu tun hat.
Les dir am besten den Gesetzestext mal genauer durch ..
Zitat:
Auch ohne Wissen der Betroffenen darf die Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet werden, wennQuelle: https://dejure.org/gesetze/StPO/100a.html
bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in Absatz 2 bezeichnete schwere Straftat begangen, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht, oder durch eine Straftat vorbereitet hat,
Der Paragraph regelt die Telekommunikationsüberwachung von Beschuldigte. Das Opfer einer Entführung ist kein Beschuldigter oder Teilnehmer.
Die ungenehmigte Tonaufnahme eines Gespräches von einem Familienmitglied würde ggf den Tatbestand §201a StGB erfüllen.
Aber:
1.) Es ist ein Antragsdelikt .. F. hätte die "Tat" anzeigen müssen, damit es zu einem Ermittlungsverfahren kommt.
2.) Es gibt noch den Paragraph $34 StGB "Rechtfertigender Notstand".
Zitat:
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__34.html
um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig
Die Familie befürchtete eine Entführung. Es bestand Gefahr für Leib und Leben.
Sehe also keinen Grund warum die Polizei in bestimmten Fällen nicht raten könnte "Nehmen Sie die Gespräche auf, das ist zwar verboten aber hier liegen wohl Gründe für gerechtfertigen Notstand vor, also handeln Sie nicht rechtswidrig".


