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Mordfall Charlotte Böhringer

29.716 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Mord, München, 2006 ▪ Abonnieren: Feed E-Mail
Zu diesem Thema gibt es eine von Diskussionsteilnehmern erstellte Zusammenfassung im Themen-Wiki.
Themen-Wiki: Mordfall Charlotte Böhringer

Mordfall Charlotte Böhringer

gestern um 22:19
@Mauser Hast du vielleicht den entsprechenden Hinweisbeschluss des LG München oder das Protokoll der "mehrtägigen Beweisaufnahme" (anders als im Strafprozess werden Zeugenaussagen im Zivilprozess in der Regel zumindest sinngemäß protokolliert).


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Mordfall Charlotte Böhringer

um 00:45
Zitat von abgelenktabgelenkt schrieb:Wenn also der Kläger nicht wieder alle Zeugen des Strafprozess mit entsprechender hinreichend substantiierter Angabe des Beweusthemas als Zeugen benannt hat im Zivilprozess, wäre die Klage - außer im letztlich veranlassten Säumnisfall, wo die Einwände des Beklagten nicht berücksichtigt werden - mithin abzuweisen gewesen.
Naja, die Schlüssigkeit der Klage wird auch bei einem Versäumnisurteil gegen den Beklagten geprüft. Abgesehen davon war es ja gerade im Interesse beider Brüder, dass der Kläger zwar obsiegt, der Beklagte BT sich jedoch, bevor er das Versäumnisurteil über sich ergehen lässt, im Gegensatz zum Strafprozess durch detaillierte persönliche Aussagen gegen die "Vorwürfe" verteidigt.

Insofern musste auch MT, wenn auch nur zum Schein, einige Geschütze auffahren und womit hätte er das besser gekonnt als durch Bezug auf das Strafurteil und die dort festgehaltenen Erkenntnisse der Strafkammer. Offensichtlich äußerte die Zivilkammer jedoch während des Prozesses Zweifel an diesen Erkenntnissen, die zur Verurteilung des BT geführt haben.


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Mordfall Charlotte Böhringer

um 01:42
Zitat von abgelenktabgelenkt schrieb:@Mauser Hast du vielleicht den entsprechenden Hinweisbeschluss des LG München oder das Protokoll der "mehrtägigen Beweisaufnahme" (anders als im Strafprozess werden Zeugenaussagen im Zivilprozess in der Regel zumindest sinngemäß protokolliert).

Jupp, den Hinweisbeschluss des Landgerichts München I findest du hier:

https://www.probence.de/die-verfahren/zivilverfahren/hinweisbeschluss-zivilverf/

Zudem ist über das Zivilverfahren folgendes aufgeführt:

Zivilverfahren

Etwa einen Monat nach dem Urteil reichte Bences Bruder eine Klage beim Landgericht München ein, mit dem Ziel Bence auf Erbunwürdigkeit zu verklagen.Bestätigt das Zivilgericht seine Täterschaft, so ist Bence erbunwürdig und das Erbe fällt an seine Familie.
Nach Abweisung der Revision begann der Zivilprozess in dessen Rahmen es zu einer neuen Beweisaufnahme kam. Der Tatort wurde erneut auf Bences Spuren untersucht (um zu belegen, dass es neben der angeblich mit der Tat in Zusammenhang stehenden noch weitere Spuren gibt, die sich aus dem täglichen Umgang mit der Tante erklären) und Zeugen wurden erneut verhört. Das Zivilgericht stellte auf diesem Weg Abweichungen zum Strafurteil fest und Bence konnte mit einem klageabweisenden Urteil rechnen. Daraufhin faste er den Entschluss, sich nicht weiter zu verteidigen, um seiner Familie die wirtschaftlichen Konsequenzen zu ersparen.

[...]

Im April des Jahres 2011 fand schließlich eine umfangreiche Beweisaufnahme vor der 4. Zivilkammer des Landgerichts München I statt. Während Bence auf Anraten seiner Verteidiger im Strafprozess geschwiegen hatte, öffnete er sich vor dem Zivilgericht und gab zu sämtlichen Fragen des Verfahrens Auskunft. Im Übrigen konnten auch durch zahlreiche Zeugenvernehmungen wesentliche Erkenntnisse zur Entlastung Bences gewonnen werden. So berichteten Zeugen davon, dass – wie von Bence von Anfang an behauptet – Charlotte Böhringer über seinen Studienabbruch sehr wohl informiert gewesen war. Damit war dem vom Schwurgericht konstruierten Tatmotiv, Bence habe sich aus Furcht vor einem Rauswurf seiner Tante aus der Parkgarage bei Bekanntwerden seiner Studienlüge zur Tat entschlossen, die tatsächliche Grundlage genommen. Ein Motiv zur Tat war nicht festzustellen. Nach Beschreibung des von Bence mit seiner Tante gepflegten sozialen Kontakts und nach Anhörung einer Sachverständigen konnte das aus der DNA-Spur Bences auf dem Sakko an der Leiche vom Strafgericht abgeleitete ‚Indiz‘ nicht mehr aufrecht erhalten werden. Die Frage, wie viel Bargeld Charlotte Böhringer tatsächlich zum Tatzeitpunkt noch zur Verfügung hatte, blieb völlig offen u.a.m.

Entsprechend gab die 4. Zivilkammer des Landgerichts München I hierauf mit Hinweisbeschluss vom 07. Juni 2011 bekannt, dass über das Strafurteil zur Überzeugung des Gerichts nicht nachgewiesen werden könne, „dass die auf dem Rücken des sog. Sakkos der Getöteten festgestellte DNA des Beklagten in einer verfänglichen Situation angetragen worden ist“. Auch stünden Ausführungen des Schwurgerichts im Urteil „teilweise nicht mit den Aussagen des Zeugen H., ggf. auch der Zeugin E., vor dem Zivilgericht in Einklang“. Damit war der Kläger gefordert, einen Tatnachweis über die ‚Feststellungen‘ des Schwurgerichts im Strafverfahren hinaus zu führen.

Nachdem auch eine auf seinen Antrag im November 2011 durchgeführte, ergänzende Beweisaufnahme erkennbar ohne Wirkung auf die bereits deutlich gemachte Einschätzung der 4. Zivilkammer geblieben und in Konsequenz mit einem klageabweisenden Urteil zu rechnen war, entschloss sich Bence mit Blick auf die sich aus einer Klageabweisung für seine Familie ergebenden wirtschaftlichen Konsequenzen und in der sicheren Überzeugung, dass bereits in bisheriger Beweisaufnahme wesentliche Erkenntnisse zu seiner Entlastung gewonnen werden konnten, dazu, sich in diesem Verfahren nicht weiter zu verteidigen. Im Januar 2012 wies er deshalb seine Anwälte an, das Verfahren durch Versäumnisurteil abzuschließen, was letztlich am 23.01.2012 vollzogen wurde.

https://www.probence.de/die-verfahren/zivilverfahren/

Ein schriftliches Protokoll über das Zivilverfahren existiert ebenfalls – es liegt den Anwälten von Benedikt Toth vor – ich weiß jedoch nicht ob es frei verfügbar oder irgendwo einsehbar ist. Zumindest eine kurze Passage über die Aussage des Steuerberaters wird von Peter Witting kurz daraus vorgelesen, ab Zeitindex 13.46 Minute:
Youtube: Sitzt Benedikt zu Unrecht im Knast? - Spurensuche (2/2) | Wie gehen wir mit Schuld um? Folge 12
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Mordfall Charlotte Böhringer

um 07:55
Zitat von Fridolin31Fridolin31 schrieb:Naja, die Schlüssigkeit der Klage wird auch bei einem Versäumnisurteil gegen den Beklagten geprüft.
Die Schlussigkeit ja, dafür reicht es aber in der Klageschrift zu behaupten, er hat die Tante umgebracht (Rechtsfolge : erbunwürdig) , bewiesen werden muss das im Säumnnisfall gerade nicht, es gilt als zugestanden. Das vorherige Abstreiten des Beklagten ist dann unbeachtlich.
Zitat von Fridolin31Fridolin31 schrieb:womit hätte er das besser gekonnt als durch Bezug auf das Strafurteil und die dort festgehaltenen Erkenntnisse der Strafkammer
Es reicht eben nicht, weil das Urteil kein Beweis für das Geschehen ist. Das Zivilgericht ist nicht dran gebunden.


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um 08:02
Aber ich gebe dir @Fridolin31
und @Mauser nach Lesen des Hinweisbeschlusses recht, dass sich die Einzelrichterin am Landgericht offenbar viel Aufwand gemacht hat, einen Teil der Beweise neu zu erheben und zu würdigen. Ich nehme aber an, angesichts des unstreitigen kollusiven Zusammenwirkens beider Parteien bei dem Prozess wird man vermutlich nicht alle besonders belastenden Zeugen und Sachverständigen erneut als Beweismittel benannt haben?


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um 08:08
Der letzte Satz des Hinweisbeschlusses deutet an, dass die Zivilrichterin die Möglichkeit sieht, eine andere Person (zB Familienmitglied) könnte zB von BT angestiftet oder mit seiner Hilfe die Tat begangen haben, man könne das jedenfalls ggf. nach den begrenzten Erkenntnissen im Zivilprozess nicht sicher ausschließen... Vielleicht war das auch mitursächlich, die Beweisaufnahme nicht weiter fortzuführen?


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um 10:15
Zitat von MauserMauser schrieb:Es gibt im Strafgesetzbuch keinen einzigen Paragraphen der das unter Strafe stellen würde
Da hast du recht. Es passt allerdings zu den anderen, zahlreichen Indizien, die Benedikt Toth als Mörder von Charlotte Böhringer eindeutig und mehrfach gerichtsfest überführt haben. Würdest du bitte noch die offenen Fragen beantworten, dies frage ich nun zum vierten Mal?
Zitat von MauserMauser schrieb:Das Zivilgericht stellte auf diesem Weg Abweichungen zum Strafurteil fest
Zitat von MauserMauser schrieb:Damit war dem vom Schwurgericht konstruierten Tatmotiv, Bence habe sich aus Furcht vor einem Rauswurf seiner Tante aus der Parkgarage bei Bekanntwerden seiner Studienlüge zur Tat entschlossen, die tatsächliche Grundlage genommen
"konstruiertes Tatmotiv" klingt hart. Wie passt das aus deiner Sicht zu den Fakten, nämlich, dass BT Geld aus den Parkautomaten geklaut hatte, dafür (und weiteres) Hausverbot von der Tante erhalten hatte aber dann angeblich zum Muttertag erschienen ist?


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um 12:38
Zitat von abgelenktabgelenkt schrieb:Selbst wenn sie strafrechtliche Kenntnisse und Erfahrungen haben, sie sind sich auch des zivilrechtlichen Beibringungsgrundsatz bewusst :
Die Aussagen der Zeugen vor Gericht stehen doch gar nicht in der Strafakte, da sie nicht protokolliert werden. [...] Das Zivilgericht ermittelt auch nicht von Amts wegen.
Heißt das, weil BT und MT keine echten Prozessgegner waren, präsentierten sie vermutlich dem LG nur eine Auswahl Indizien in ihrem Sinne bzw. Zeugen, deren Aussagen dem gemeinsamen Ziel nicht groß schaden konnten? Und das LG hätte z. B. keine weiteren Zeugenvernehmungen anordnen können, da es nicht von Amts wegen ermittelt?
(@abgelenkt Du hast heute weiteres dazu gepostet, was ich nicht wiederhole, da es auf dieser Seite steht.)
Zitat von abgelenktabgelenkt schrieb:Der letzte Satz des Hinweisbeschlusses deutet an, dass die Zivilrichterin die Möglichkeit sieht,
Abs. 4 verstehe ich in Verbindung mit Abs. 3 so:
Sollte z. B. BT zwar den Mord nicht eigenhändig begangen -, aber mit dem Mörder ausgeheckt haben, wäre er auch erbunwürdig (Abs. 4). O. g. kann das LG nicht ausschließen, sonst wäre Abs. 4. unnötig.
Nach Abs. 3 des Beschlusses sind für das LG Familienangehörige oder Mitarbeiter als Mittäter aus zwei Gründen nicht auszuschließen:
a) Z. T. begründen die knappen Ausführungen des Strafgerichts einen jeweiligen Ausschluss nicht ausreichend.
b) Z. T. sind die Ausführungen des Strafgerichts nicht mit 2 Aussagen vor dem Zivilgericht in Einklang zu bringen (Zeuge und Zeugin).
https://www.probence.de/die-verfahren/zivilverfahren/hinweisbeschluss-zivilverf/

Falls ich mit o. g. nicht falsch liege, könnte dies z. B. bedeuten, dass nach Ansicht des LG ein abendlicher Anrufversuch bei Ch. B. nicht ausreicht, um dem Anrufer ein Alibi zu verschaffen?
Zitat von Fridolin31Fridolin31 schrieb:offenbar hatte der anwaltlich vertretene BT große Angst, den Prozess zu gewinnen und ließ daher das Versäumnisurteil
Ich denke, es stand schon bei Klageeinreichung für beide Seiten fest, dass der Prozess per VU beendet wird.
Mit dem VU gingen sie auf Nr. sicher. Und bei einem Streitwert von mehreren (?) Millionen waren die ersparten Anwaltskosten wohl auch nicht gering.


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um 13:08
Zitat von abgelenktabgelenkt schrieb:Es reicht eben nicht, weil das Urteil kein Beweis für das Geschehen ist. Das Zivilgericht ist nicht dran gebunden
Mit Bezug auf das Urteil meinte ich, dass auch zumindest ein Teil der Zeugen, die von der Strafkammer vernommen wurden, auch in der Klageschrift als Beweismittel aufgeführt wurden.

Dementsprechend wurden diese ja auch von der Zivilkammer bzw vor der der Kammer angehörenden Einzelrichterin erneut vernommen, wie sich aus dem Beitrag von mauser,, auf dessen Inhalt du ja auch Bezug genommen hast, ergibt.
Zitat von MauserMauser schrieb:Auch stünden Ausführungen des Schwurgerichts im Urteil „teilweise nicht mit den Aussagen des Zeugen H., ggf. auch der Zeugin E., vor dem Zivilgericht in Einklang“. Damit war der Kläger gefordert, einen Tatnachweis über die ‚Feststellungen‘ des Schwurgerichts im Strafverfahren hinaus zu führen.
Insofern ist der Hinweisbeschluss der Zivilkammer vom 07.06.2011 durchaus bemerkenswert, auch wenn er logischerweise nur einzelne Indizien aus der Kette herausgreifen und in Zweifel ziehen kann


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Mordfall Charlotte Böhringer

um 14:06
Interessant ist natürlich auch, was zwischen den Zeilen des Hinweisbeschlusses steht und sich auf die Besonderheiten der Erbunwürdigkeit bezieht. Demnach wäre die gleiche Spurenlage bzw. Indizienkette gegen BT jedenfalls auch dann gegeben gewesen, falls er die Tat nicht eigenhändig oder als Mittäter begangen hätte, sondern

A) als Anstifter (Strafmaß für BT wäre dann zwar identisch, aber ein gefährlicher Auftragsmörder immer noch auf freiem Fuß, weil die Ermittler diese Theorie offenbar nicht verfolgt haben)

B) einem Dritten während der Tatausführung Beihilfe geleistet hätte

C) zufällig mitbekommen hätte, dass ein ihm unbekannter Dritter ohne sein Wissen und Wollen CB ermordet hat. Da die Tat ohnehin geschehen und die Tante nicht mehr zu retten war, hat BT nschließend versucht, die Situation für sich auszunutzen, indem er das Geld an sich nahm und eventuell auch das Büro durchwühlte. Anschließend dämmerte ihm, dass er nunmehr Spuren hinterlassen habe, die ihn höchst verdächtig erscheinen lassen und er versuchte, die Tat zu verschleiern, wobei er sich recht auffällig verhalten hat. Da er wusste, dass er keinen konkreten Täter benehmen kann und er fürchtete, dass ihm die Geschichte keiner glaubt, äußerte er sich nicht inhaltlich vor Gericht.

Wie gesagt: Es sind Gedankengänge aufgrund des Inhalts des Beschlusses im Erbunwürdigkeitsverfahren. Ob und welche der erwähnten Alternativen realistisch sind, muss natürlich jeder für sich entscheiden.


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