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Mordfall Charlotte Böhringer

29.730 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Mord, München, 2006 ▪ Abonnieren: Feed E-Mail
Zu diesem Thema gibt es eine von Diskussionsteilnehmern erstellte Zusammenfassung im Themen-Wiki.
Themen-Wiki: Mordfall Charlotte Böhringer

Mordfall Charlotte Böhringer

17.06.2025 um 22:19
@Mauser Hast du vielleicht den entsprechenden Hinweisbeschluss des LG München oder das Protokoll der "mehrtägigen Beweisaufnahme" (anders als im Strafprozess werden Zeugenaussagen im Zivilprozess in der Regel zumindest sinngemäß protokolliert).


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Mordfall Charlotte Böhringer

18.06.2025 um 00:45
Zitat von abgelenktabgelenkt schrieb:Wenn also der Kläger nicht wieder alle Zeugen des Strafprozess mit entsprechender hinreichend substantiierter Angabe des Beweusthemas als Zeugen benannt hat im Zivilprozess, wäre die Klage - außer im letztlich veranlassten Säumnisfall, wo die Einwände des Beklagten nicht berücksichtigt werden - mithin abzuweisen gewesen.
Naja, die Schlüssigkeit der Klage wird auch bei einem Versäumnisurteil gegen den Beklagten geprüft. Abgesehen davon war es ja gerade im Interesse beider Brüder, dass der Kläger zwar obsiegt, der Beklagte BT sich jedoch, bevor er das Versäumnisurteil über sich ergehen lässt, im Gegensatz zum Strafprozess durch detaillierte persönliche Aussagen gegen die "Vorwürfe" verteidigt.

Insofern musste auch MT, wenn auch nur zum Schein, einige Geschütze auffahren und womit hätte er das besser gekonnt als durch Bezug auf das Strafurteil und die dort festgehaltenen Erkenntnisse der Strafkammer. Offensichtlich äußerte die Zivilkammer jedoch während des Prozesses Zweifel an diesen Erkenntnissen, die zur Verurteilung des BT geführt haben.


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Mordfall Charlotte Böhringer

18.06.2025 um 01:42
Zitat von abgelenktabgelenkt schrieb:@Mauser Hast du vielleicht den entsprechenden Hinweisbeschluss des LG München oder das Protokoll der "mehrtägigen Beweisaufnahme" (anders als im Strafprozess werden Zeugenaussagen im Zivilprozess in der Regel zumindest sinngemäß protokolliert).

Jupp, den Hinweisbeschluss des Landgerichts München I findest du hier:

https://www.probence.de/die-verfahren/zivilverfahren/hinweisbeschluss-zivilverf/

Zudem ist über das Zivilverfahren folgendes aufgeführt:

Zivilverfahren

Etwa einen Monat nach dem Urteil reichte Bences Bruder eine Klage beim Landgericht München ein, mit dem Ziel Bence auf Erbunwürdigkeit zu verklagen.Bestätigt das Zivilgericht seine Täterschaft, so ist Bence erbunwürdig und das Erbe fällt an seine Familie.
Nach Abweisung der Revision begann der Zivilprozess in dessen Rahmen es zu einer neuen Beweisaufnahme kam. Der Tatort wurde erneut auf Bences Spuren untersucht (um zu belegen, dass es neben der angeblich mit der Tat in Zusammenhang stehenden noch weitere Spuren gibt, die sich aus dem täglichen Umgang mit der Tante erklären) und Zeugen wurden erneut verhört. Das Zivilgericht stellte auf diesem Weg Abweichungen zum Strafurteil fest und Bence konnte mit einem klageabweisenden Urteil rechnen. Daraufhin faste er den Entschluss, sich nicht weiter zu verteidigen, um seiner Familie die wirtschaftlichen Konsequenzen zu ersparen.

[...]

Im April des Jahres 2011 fand schließlich eine umfangreiche Beweisaufnahme vor der 4. Zivilkammer des Landgerichts München I statt. Während Bence auf Anraten seiner Verteidiger im Strafprozess geschwiegen hatte, öffnete er sich vor dem Zivilgericht und gab zu sämtlichen Fragen des Verfahrens Auskunft. Im Übrigen konnten auch durch zahlreiche Zeugenvernehmungen wesentliche Erkenntnisse zur Entlastung Bences gewonnen werden. So berichteten Zeugen davon, dass – wie von Bence von Anfang an behauptet – Charlotte Böhringer über seinen Studienabbruch sehr wohl informiert gewesen war. Damit war dem vom Schwurgericht konstruierten Tatmotiv, Bence habe sich aus Furcht vor einem Rauswurf seiner Tante aus der Parkgarage bei Bekanntwerden seiner Studienlüge zur Tat entschlossen, die tatsächliche Grundlage genommen. Ein Motiv zur Tat war nicht festzustellen. Nach Beschreibung des von Bence mit seiner Tante gepflegten sozialen Kontakts und nach Anhörung einer Sachverständigen konnte das aus der DNA-Spur Bences auf dem Sakko an der Leiche vom Strafgericht abgeleitete ‚Indiz‘ nicht mehr aufrecht erhalten werden. Die Frage, wie viel Bargeld Charlotte Böhringer tatsächlich zum Tatzeitpunkt noch zur Verfügung hatte, blieb völlig offen u.a.m.

Entsprechend gab die 4. Zivilkammer des Landgerichts München I hierauf mit Hinweisbeschluss vom 07. Juni 2011 bekannt, dass über das Strafurteil zur Überzeugung des Gerichts nicht nachgewiesen werden könne, „dass die auf dem Rücken des sog. Sakkos der Getöteten festgestellte DNA des Beklagten in einer verfänglichen Situation angetragen worden ist“. Auch stünden Ausführungen des Schwurgerichts im Urteil „teilweise nicht mit den Aussagen des Zeugen H., ggf. auch der Zeugin E., vor dem Zivilgericht in Einklang“. Damit war der Kläger gefordert, einen Tatnachweis über die ‚Feststellungen‘ des Schwurgerichts im Strafverfahren hinaus zu führen.

Nachdem auch eine auf seinen Antrag im November 2011 durchgeführte, ergänzende Beweisaufnahme erkennbar ohne Wirkung auf die bereits deutlich gemachte Einschätzung der 4. Zivilkammer geblieben und in Konsequenz mit einem klageabweisenden Urteil zu rechnen war, entschloss sich Bence mit Blick auf die sich aus einer Klageabweisung für seine Familie ergebenden wirtschaftlichen Konsequenzen und in der sicheren Überzeugung, dass bereits in bisheriger Beweisaufnahme wesentliche Erkenntnisse zu seiner Entlastung gewonnen werden konnten, dazu, sich in diesem Verfahren nicht weiter zu verteidigen. Im Januar 2012 wies er deshalb seine Anwälte an, das Verfahren durch Versäumnisurteil abzuschließen, was letztlich am 23.01.2012 vollzogen wurde.

https://www.probence.de/die-verfahren/zivilverfahren/

Ein schriftliches Protokoll über das Zivilverfahren existiert ebenfalls – es liegt den Anwälten von Benedikt Toth vor – ich weiß jedoch nicht ob es frei verfügbar oder irgendwo einsehbar ist. Zumindest eine kurze Passage über die Aussage des Steuerberaters wird von Peter Witting kurz daraus vorgelesen, ab Zeitindex 13.46 Minute:
Youtube: Sitzt Benedikt zu Unrecht im Knast? - Spurensuche (2/2) | Wie gehen wir mit Schuld um? Folge 12
Sitzt Benedikt zu Unrecht im Knast? - Spurensuche (2/2) | Wie gehen wir mit Schuld um? Folge 12
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18.06.2025 um 07:55
Zitat von Fridolin31Fridolin31 schrieb:Naja, die Schlüssigkeit der Klage wird auch bei einem Versäumnisurteil gegen den Beklagten geprüft.
Die Schlussigkeit ja, dafür reicht es aber in der Klageschrift zu behaupten, er hat die Tante umgebracht (Rechtsfolge : erbunwürdig) , bewiesen werden muss das im Säumnnisfall gerade nicht, es gilt als zugestanden. Das vorherige Abstreiten des Beklagten ist dann unbeachtlich.
Zitat von Fridolin31Fridolin31 schrieb:womit hätte er das besser gekonnt als durch Bezug auf das Strafurteil und die dort festgehaltenen Erkenntnisse der Strafkammer
Es reicht eben nicht, weil das Urteil kein Beweis für das Geschehen ist. Das Zivilgericht ist nicht dran gebunden.


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18.06.2025 um 08:02
Aber ich gebe dir @Fridolin31
und @Mauser nach Lesen des Hinweisbeschlusses recht, dass sich die Einzelrichterin am Landgericht offenbar viel Aufwand gemacht hat, einen Teil der Beweise neu zu erheben und zu würdigen. Ich nehme aber an, angesichts des unstreitigen kollusiven Zusammenwirkens beider Parteien bei dem Prozess wird man vermutlich nicht alle besonders belastenden Zeugen und Sachverständigen erneut als Beweismittel benannt haben?


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18.06.2025 um 08:08
Der letzte Satz des Hinweisbeschlusses deutet an, dass die Zivilrichterin die Möglichkeit sieht, eine andere Person (zB Familienmitglied) könnte zB von BT angestiftet oder mit seiner Hilfe die Tat begangen haben, man könne das jedenfalls ggf. nach den begrenzten Erkenntnissen im Zivilprozess nicht sicher ausschließen... Vielleicht war das auch mitursächlich, die Beweisaufnahme nicht weiter fortzuführen?


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18.06.2025 um 10:15
Zitat von MauserMauser schrieb:Es gibt im Strafgesetzbuch keinen einzigen Paragraphen der das unter Strafe stellen würde
Da hast du recht. Es passt allerdings zu den anderen, zahlreichen Indizien, die Benedikt Toth als Mörder von Charlotte Böhringer eindeutig und mehrfach gerichtsfest überführt haben. Würdest du bitte noch die offenen Fragen beantworten, dies frage ich nun zum vierten Mal?
Zitat von MauserMauser schrieb:Das Zivilgericht stellte auf diesem Weg Abweichungen zum Strafurteil fest
Zitat von MauserMauser schrieb:Damit war dem vom Schwurgericht konstruierten Tatmotiv, Bence habe sich aus Furcht vor einem Rauswurf seiner Tante aus der Parkgarage bei Bekanntwerden seiner Studienlüge zur Tat entschlossen, die tatsächliche Grundlage genommen
"konstruiertes Tatmotiv" klingt hart. Wie passt das aus deiner Sicht zu den Fakten, nämlich, dass BT Geld aus den Parkautomaten geklaut hatte, dafür (und weiteres) Hausverbot von der Tante erhalten hatte aber dann angeblich zum Muttertag erschienen ist?


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18.06.2025 um 12:38
Zitat von abgelenktabgelenkt schrieb:Selbst wenn sie strafrechtliche Kenntnisse und Erfahrungen haben, sie sind sich auch des zivilrechtlichen Beibringungsgrundsatz bewusst :
Die Aussagen der Zeugen vor Gericht stehen doch gar nicht in der Strafakte, da sie nicht protokolliert werden. [...] Das Zivilgericht ermittelt auch nicht von Amts wegen.
Heißt das, weil BT und MT keine echten Prozessgegner waren, präsentierten sie vermutlich dem LG nur eine Auswahl Indizien in ihrem Sinne bzw. Zeugen, deren Aussagen dem gemeinsamen Ziel nicht groß schaden konnten? Und das LG hätte z. B. keine weiteren Zeugenvernehmungen anordnen können, da es nicht von Amts wegen ermittelt?
(@abgelenkt Du hast heute weiteres dazu gepostet, was ich nicht wiederhole, da es auf dieser Seite steht.)
Zitat von abgelenktabgelenkt schrieb:Der letzte Satz des Hinweisbeschlusses deutet an, dass die Zivilrichterin die Möglichkeit sieht,
Abs. 4 verstehe ich in Verbindung mit Abs. 3 so:
Sollte z. B. BT zwar den Mord nicht eigenhändig begangen -, aber mit dem Mörder ausgeheckt haben, wäre er auch erbunwürdig (Abs. 4). O. g. kann das LG nicht ausschließen, sonst wäre Abs. 4. unnötig.
Nach Abs. 3 des Beschlusses sind für das LG Familienangehörige oder Mitarbeiter als Mittäter aus zwei Gründen nicht auszuschließen:
a) Z. T. begründen die knappen Ausführungen des Strafgerichts einen jeweiligen Ausschluss nicht ausreichend.
b) Z. T. sind die Ausführungen des Strafgerichts nicht mit 2 Aussagen vor dem Zivilgericht in Einklang zu bringen (Zeuge und Zeugin).
https://www.probence.de/die-verfahren/zivilverfahren/hinweisbeschluss-zivilverf/

Falls ich mit o. g. nicht falsch liege, könnte dies z. B. bedeuten, dass nach Ansicht des LG ein abendlicher Anrufversuch bei Ch. B. nicht ausreicht, um dem Anrufer ein Alibi zu verschaffen?
Zitat von Fridolin31Fridolin31 schrieb:offenbar hatte der anwaltlich vertretene BT große Angst, den Prozess zu gewinnen und ließ daher das Versäumnisurteil
Ich denke, es stand schon bei Klageeinreichung für beide Seiten fest, dass der Prozess per VU beendet wird.
Mit dem VU gingen sie auf Nr. sicher. Und bei einem Streitwert von mehreren (?) Millionen waren die ersparten Anwaltskosten wohl auch nicht gering.


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18.06.2025 um 13:08
Zitat von abgelenktabgelenkt schrieb:Es reicht eben nicht, weil das Urteil kein Beweis für das Geschehen ist. Das Zivilgericht ist nicht dran gebunden
Mit Bezug auf das Urteil meinte ich, dass auch zumindest ein Teil der Zeugen, die von der Strafkammer vernommen wurden, auch in der Klageschrift als Beweismittel aufgeführt wurden.

Dementsprechend wurden diese ja auch von der Zivilkammer bzw vor der der Kammer angehörenden Einzelrichterin erneut vernommen, wie sich aus dem Beitrag von mauser,, auf dessen Inhalt du ja auch Bezug genommen hast, ergibt.
Zitat von MauserMauser schrieb:Auch stünden Ausführungen des Schwurgerichts im Urteil „teilweise nicht mit den Aussagen des Zeugen H., ggf. auch der Zeugin E., vor dem Zivilgericht in Einklang“. Damit war der Kläger gefordert, einen Tatnachweis über die ‚Feststellungen‘ des Schwurgerichts im Strafverfahren hinaus zu führen.
Insofern ist der Hinweisbeschluss der Zivilkammer vom 07.06.2011 durchaus bemerkenswert, auch wenn er logischerweise nur einzelne Indizien aus der Kette herausgreifen und in Zweifel ziehen kann


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18.06.2025 um 14:06
Interessant ist natürlich auch, was zwischen den Zeilen des Hinweisbeschlusses steht und sich auf die Besonderheiten der Erbunwürdigkeit bezieht. Demnach wäre die gleiche Spurenlage bzw. Indizienkette gegen BT jedenfalls auch dann gegeben gewesen, falls er die Tat nicht eigenhändig oder als Mittäter begangen hätte, sondern

A) als Anstifter (Strafmaß für BT wäre dann zwar identisch, aber ein gefährlicher Auftragsmörder immer noch auf freiem Fuß, weil die Ermittler diese Theorie offenbar nicht verfolgt haben)

B) einem Dritten während der Tatausführung Beihilfe geleistet hätte

C) zufällig mitbekommen hätte, dass ein ihm unbekannter Dritter ohne sein Wissen und Wollen CB ermordet hat. Da die Tat ohnehin geschehen und die Tante nicht mehr zu retten war, hat BT nschließend versucht, die Situation für sich auszunutzen, indem er das Geld an sich nahm und eventuell auch das Büro durchwühlte. Anschließend dämmerte ihm, dass er nunmehr Spuren hinterlassen habe, die ihn höchst verdächtig erscheinen lassen und er versuchte, die Tat zu verschleiern, wobei er sich recht auffällig verhalten hat. Da er wusste, dass er keinen konkreten Täter benehmen kann und er fürchtete, dass ihm die Geschichte keiner glaubt, äußerte er sich nicht inhaltlich vor Gericht.

Wie gesagt: Es sind Gedankengänge aufgrund des Inhalts des Beschlusses im Erbunwürdigkeitsverfahren. Ob und welche der erwähnten Alternativen realistisch sind, muss natürlich jeder für sich entscheiden.


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19.06.2025 um 14:24
Das Zivilverfahren / der nur wenige relevante Zeilen lange Hinweisbeschluss wird allerdings in dem "Interview" bzw. von der Unterstützerseite allgemein etwas hochgejazzt, z.T. durch Vermischung von Fakten und eigenen Deutungen. Meine Bewertung des Ganzen:

- Die Klage auf Erbunwürdigkeit war ein logischer und juristisch cleverer Move.
- Es ist bemerkenswert und richtig, dass eine Zivilkammer (der vielgescholtenen bayrischen Justiz) sich hier keinen "schlanken Fuß" gemacht hat, sondern mit den Maßgaben des BGH (Verweis auch im Hinweisbeschluss) eine vollständige eigene Bewertung vorgenommen hat.
- In Bezug auf zwei Indizien des berühmten Rings scheint die Zivilkammer durchaus zu einer anderen Bewertung zu kommen als das Strafurteil (Sakko-Spur + Ausschluss anderer pot. Täter), wobei die Zivilkammer erste auch explizit als hochrelevant für die Gesamtbewertung einstuft. Das ist ein Erfolg der Toth-Seite.

Aber:

- Bitte nicht das Setting des Verfahrens vergessen:

1) Für eine Zivilkammer ist die entsprechende Beweiserhebung über ein Kapitalverbrechen ein echt rares Abenteuer und nicht täglich Brot wie für die Strafkammer
2) Der allein zu Grunde legende Klägervortrag von MT wird sich mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit auf die bloße Vorlage des rechtskräftigen Strafurteils beschränkt haben. Das ist legitim, hat aber natürlich nicht mit einem "echten" Kläger zu tun, der neben diesem Urkundenbeweis auch weitere Angriffsmittel und Beweisangebote eingeführt hätte. Diesem nur pro forma antretendem Kläger stand dann bis zu dem Hinweisbeschluss ein mit aller Kraft kämpfender Beklagter BT gegenüber, der für seine Argumentation u.a. Sachverständigen- und Zeugenbeweis angeboten und eingeführt hat.
3) Insofern ist ja auch dem Hinweisbeschluss nicht zu entnehmen, dass die Zivilkammer ausschließt, dass die Sakkospur tatrelevant gewesen ist. Vielmehr weist das Gericht eben nur daraufhin, dass das Urteil allein zum Beleg der Relevanz nicht ausreicht. Ein "normaler" Kläger wäre hiermit aufgefordert, weitere Beweise (Anhörung des urspr. Sachverständigen z.B.) nachzulegen, was der fingierte Kläger MT natürlich nicht gemacht hat.
4) Ähnliches gilt zum weiteren Punkt, hier bemängelt die Zivilkammer im Hinweis ja lediglich zu knappe Ausführungen im Strafurteil und gewisse Diskrepanzen zu Zeugenaussagen im Zivilverfahren. Nochmal: es wurden aber eben auch nur für BT günstige Zeugen gehört, die für BTs Motiv ungünstigen Zeugen aber nicht.

- Was die Unterstützerseite gerne unter den Tisch fallen lässt: Trotz dieses sozusagen legitim aber "unfair" pro BT gestalteten Settings sagt der Hinweisbeschluss ja mitnichten, dass BT nicht erbunwürdig ist, weil er seine Tante nicht getötet hat bzw. dass es dazu tendiert, so zu entscheiden. Mehr noch: Die Ziff. 4 des Hinweisbeschlusses (wenn man ihr denn das gleiche Gewicht geben will wie es die Unterstützerseite mit den Ziff. 2 und 3 tut) spricht ja eher klar dafür, dass auch die Zivilkammer zum Zeitpunkt des Hinweises ja auch ohne die zwei aus dem Strafurteil disqualifizierten Indizien offenbar eine vorsätzliche Tatbeteiligung von BT (sei es auch nur als Anstifter o.ä.) als jedenfalls wahrscheinlich ansah / von einer solchen ausging. Finde ich schon ein starkes Stück.
- Dass hochwahrscheinlich mit einem klageabweisenden Zivilurteil zu rechnen war, bleibt bislang eine bloße Behauptung der Unterstützerseite. Hier ist es doch zumindest auffällig, dass der positiv für BT bewertete Hinweisbeschluss vorgelegt wird, aber z.B. kein Protokoll der weiteren mündlichen Verhandlung mit der erneuten Beweisaufnahme.
- Ebenso bemerkenswert: Wenn denn die Deutung der Unterstützerseite stimmt und man kurz vor einem sicheren "freisprechenden" Zivilurteil für BT stand (welches ja dann wirklich ein gutes Druckmittel auf die Strafjustiz gewesen wäre und dem seit vielen Jahren bemühten Unschuldig-Narrativ von BT einen großen Schub und viel mehr Relevanz gegeben hätte, ggf. ja sogar geholfen hätte, den vermeintlichen anderen Mörder von CB zu finden), hat Familie Toth es ja gleichwohl vorgezogen, die Entstehung eines solchen Urteils durch die Flucht in die Säumnis und damit ein VU zu verhindern, um ja nicht das schöne Erbe zu verlieren. Auf eine moralische Bewertung dieses Schritts verzichte ich.


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19.06.2025 um 15:09
Zitat von JustsayingJustsaying schrieb:Auf Dinge, die an BT Verhalten fragwuerdig sind, brauchte Marie V. da nicht einzugehen. Wie die Zeitungen, die man bei BT Wohnungen fand. Oder diese abgebrochene Fahrt zu seinem Freund.
Vielleicht erhoffte BT sich mit der Augsburg-Fahrt ein Alibi, da er m. E. vortäuschen wollte, dass Ch. B. erst morgens getötet worden sei. Hätter er sich in der Böhringer-Tankstelle herumgedrückt, hätte er mit weiteren Nachfragen, ob man nicht nach der Tante schauen soll, rechnen müssen. Evtl. hatte er ursprünglich vor, die Zeitungen vor Eintreffen der Polizei in ihre Wohnung zu schmuggeln, kam aber nicht mehr rechtzeitig dazu.

- - - -
Dein Post bestätigt, was ich im vorherigen Post zusammenfassen und aufdröseln wollte, @RitterTrenk. Z. B.:
Zitat von RitterTrenkRitterTrenk schrieb:Mehr noch: Die Ziff. 4 des Hinweisbeschlusses (wenn man ihr denn das gleiche Gewicht geben will wie es die Unterstützerseite mit den Ziff. 2 und 3 tut) spricht ja eher klar dafür, dass auch die Zivilkammer zum Zeitpunkt des Hinweises ja auch ohne die zwei aus dem Strafurteil disqualifizierten Indizien offenbar eine vorsätzliche Tatbeteiligung von BT (sei es auch nur als Anstifter o.ä.) als jedenfalls wahrscheinlich ansah / von einer solchen ausging. Finde ich schon ein starkes Stück.
->
Zitat von watnuwatnu schrieb:Sollte z. B. BT zwar den Mord nicht eigenhändig begangen -, aber mit dem Mörder ausgeheckt haben, wäre er auch erbunwürdig (Abs. 4). O. g. kann das LG nicht ausschließen, sonst wäre Abs. 4. unnötig.
Das kann man nicht oft genug wiederholen:
Zitat von RitterTrenkRitterTrenk schrieb:weist das Gericht eben nur daraufhin, dass das Urteil allein zum Beleg der Relevanz nicht ausreicht. Ein "normaler" Kläger wäre hiermit aufgefordert, weitere Beweise (Anhörung des urspr. Sachverständigen z.B.) nachzulegen, was der fingierte Kläger MT natürlich nicht gemacht hat.



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20.06.2025 um 10:18
Zitat von RitterTrenkRitterTrenk schrieb:Mehr noch: Die Ziff. 4 des Hinweisbeschlusses (wenn man ihr denn das gleiche Gewicht geben will wie es die Unterstützerseite mit den Ziff. 2 und 3 tut) spricht ja eher klar dafür, dass auch die Zivilkammer zum Zeitpunkt des Hinweises ja auch ohne die zwei aus dem Strafurteil disqualifizierten Indizien offenbar eine vorsätzliche Tatbeteiligung von BT (sei es auch nur als Anstifter o.ä.) als jedenfalls wahrscheinlich ansah / von einer solchen ausging. Finde ich schon ein starkes Stück.
Vorsicht, man darf da nicht zu viel hinein interpretieren.

Ich kenne diese Hinweise auch von meinem Zivilverfahren in Sachen Bau. Ich war damals über diesen Hinweis entsetzt. Ich hatte mehr daraus gelesen, als er wirklich bedeutet. Mein Anwalt konnte mich damals dann beruhigen. Das Verfahren verlief fast vollständig zu meinen Gunsten.

Sie dienen dafür, die Parteien darauf aufmerksam zu machen, wo sie noch Beweise anzubieten haben und welche rechtlichen Aspekte sie übersehen haben könnten. Nur der Beweismangel spiegelt eine aktuelle Bewertung des Gerichts wieder. Rechtliche Aspekte sind nur ein notwendiger Hinweis, wenn das Gericht erkannt hat, dass sich die Parteien in dieser Richtung noch keine Gedanken gemacht haben.

Daher darf man der Ziffer 4 nicht das gleiche Gewicht geben.

Die Ziffer 4 sagt nur aus, dass dieser Teil mit zu überlegen ist. Auch dieser Aspekt kann zur Erbunwürdigkeit führen. Bzgl. Wahrscheinlichkeiten sagt er nichts aus.

In Wirklichkeit ist folgender Satz wichtig:
Ähnliches gilt für den Ausschluss der Familienangehörigen und der Mitarbeiter der Getöteten als Täter oder Hintermänner.
Ohne weitere Beweise kann man nichts davon ausschließen. Die Zahl der Möglichkeiten, die hier noch offen sind, ist sehr hoch, da befinden sich Möglichkeiten darunter, wo weder ein Familienangehöriger noch BT beteiligt sind. Es finden sich jedoch auch andere Möglichkeiten darunter, bei denen BT Beteiligter war (mit versch. Funktionen). Dadurch war der Hinweis in Ziffer 4 nötig. Da keine weiteren Beweisaufnahmen erfolgten und das Verfahren zu Ungunsten von BT abgeschlossen wurde, sagt das Zivilverfahren nichts aus.


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20.06.2025 um 11:03
Zitat von Rigel92Rigel92 schrieb:RitterTrenk schrieb:
Mehr noch: Die Ziff. 4 des Hinweisbeschlusses (wenn man ihr denn das gleiche Gewicht geben will wie es die Unterstützerseite mit den Ziff. 2 und 3 tut) spricht ja eher klar dafür, dass auch die Zivilkammer zum Zeitpunkt des Hinweises ja auch ohne die zwei aus dem Strafurteil disqualifizierten Indizien offenbar eine vorsätzliche Tatbeteiligung von BT (sei es auch nur als Anstifter o.ä.) als jedenfalls wahrscheinlich ansah / von einer solchen ausging. Finde ich schon ein starkes Stück.
Vorsicht, man darf da nicht zu viel hinein interpretieren.

Ich kenne diese Hinweise auch von meinem Zivilverfahren in Sachen Bau. Ich war damals über diesen Hinweis entsetzt. Ich hatte mehr daraus gelesen, als er wirklich bedeutet. Mein Anwalt konnte mich damals dann beruhigen. Das Verfahren verlief fast vollständig zu meinen Gunsten.

Sie dienen dafür, die Parteien darauf aufmerksam zu machen, wo sie noch Beweise anzubieten haben und welche rechtlichen Aspekte sie übersehen haben könnten. Nur der Beweismangel spiegelt eine aktuelle Bewertung des Gerichts wieder. Rechtliche Aspekte sind nur ein notwendiger Hinweis, wenn das Gericht erkannt hat, dass sich die Parteien in dieser Richtung noch keine Gedanken gemacht haben.

Daher darf man der Ziffer 4 nicht das gleiche Gewicht geben.

Die Ziffer 4 sagt nur aus, dass dieser Teil mit zu überlegen ist. Auch dieser Aspekt kann zur Erbunwürdigkeit führen. Bzgl. Wahrscheinlichkeiten sagt er nichts aus.

In Wirklichkeit ist folgender Satz wichtig:
Ähnliches gilt für den Ausschluss der Familienangehörigen und der Mitarbeiter der Getöteten als Täter oder Hintermänner.
Ohne weitere Beweise kann man nichts davon ausschließen. Die Zahl der Möglichkeiten, die hier noch offen sind, ist sehr hoch, da befinden sich Möglichkeiten darunter, wo weder ein Familienangehöriger noch BT beteiligt sind. Es finden sich jedoch auch andere Möglichkeiten darunter, bei denen BT Beteiligter war (mit versch. Funktionen). Dadurch war der Hinweis in Ziffer 4 nötig. Da keine weiteren Beweisaufnahmen erfolgten und das Verfahren zu Ungunsten von BT abgeschlossen wurde, sagt das Zivilverfahren nichts aus.
Ich bin (allein wirtschaftsrechtlich tätiger) Prozessanwalt, mir sind solche Hinweise also durchaus vertraut. Mit dieser Erfahrung sehe ich es nicht so, dass die Ziff 4 deutlich weniger Relevanz hat als die anderen beiden Hinweise. Ein rechtlicher Hinweis wie dieser ergeht, wenn das Gericht eine andere rechtliche Bewertung als von den Parteien bedacht für jedenfalls gut denkbar hält und daher meint, darauf hinweisen zu müssen. Das beinhaltet schon eine gewisse Wahrscheinlichkeit - auf etwas, dass dem Gericht selbst fernliegend erscheint, weist es nicht hin. Sprich: Auch ohne die zwei vom Zivilgericht zu dem damaligen Verfahrensstand disqualifizierten Indizien und trotz des klaren Settings zugunsten von BT hat es aufgrund der anderen Indizien im Urteil offensichtlich zumindest ernsthaft eine andere Art der Tatbeteiligung von BT in Erwägung gezogen. Das sagt es aus - nicht mehr und nicht weniger.

Bei dem finalen Fazit bin ich aber bei dir, im Ergebnis sagt das Zivilverfahren wenig bis nichts aus - jedenfalls spricht es deutlich weniger pro Bence als die Unterstützerseite es nebelkerzig suggeriert.


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20.06.2025 um 11:25
@RitterTrenk

Ich gebe Dir da Recht "gut denkbar" ja. Genau das habe ich gemeint, als ich die Möglichkeiten aufgeführt habe.
Dass die Ziffer fernliegend sei, habe ich daher nicht behauptet, sie ist in der Menge der Möglichkeiten einfach enthalten und demzufolge war der Hinweis notwendig.
Bei anderen Verfahren, wo sich die Parteien von Anfang an bemühen ihre Seite dem Gericht klar darzulegen, sind meist die Zahl der denkbaren Möglichkeiten deutlich geringer.

Hier hatten beide Parteien in Wirklichkeit das gleiche Ziel verfolgt. Es wird mit einem normalen Verfahren nicht vergleichbar sein.

In normalen Verfahren basiert ein solcher Hinweis ähnlich wie Ziffer 4 auf einer ganz anderen Grundlage wie hier. In diesen Verfahren wird es dann meist auch in die Richtung des Hinweises gehen.
Hier ist das einfach anders, die Zahl der denkbaren Möglichkeiten wurden wahrscheinlich bewusst durch mangelnden Vortrag/nicht angebotenen Beweismitteln hochgetrieben.


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20.06.2025 um 15:27
Ich habe mal ne Rechtliche Frage ,zwecks Erbunwürdigkeit.Vorab weiß ich durchaus, wiso die Erbunwürdigkeits Klage durchgeführt wurde.Also MT sagt bis zum Urteil ,sein Bruder ist unschuldig, nun ist er laut Urteil schuldig ,u nun muss MT in der Erbunwürdigkeits Klage ,den Bruder als Täter bezeichnen ,nun war die Erbunwürdigkeits Klage für MT erfolgreich ,die 50%des weiteren Erbe gesichert ,u nun behauptet MT bis zum heutigen Tag ,sein Bruder ist aber nicht der Täter.Das dieses hin und her Rechtlich zulässig ist ,ist für mich ein Rätsel.Ich habe unter Rechtsmissbrauch und Treu und Glauben (BGB) nachgeschaut ,werde aber nicht schlauer.


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20.06.2025 um 15:50
Zitat von FelixMonkFelixMonk schrieb:Täter.Das dieses hin und her Rechtlich zulässig ist ,ist für mich ein Rätsel.Ich habe unter Rechtsmissbrauch und Treu und Glauben (BGB) nachgeschaut ,werde aber nicht schlauer.
Ich verstehe natürlich, was du meinst, aber MT wollte die Klage ja tatsächlich gewinnen und konnte sich auf das Urteil des Strafgeichts berufen. Dass er das Urteil selbst inhaltlich für falsch hielt, spielt keine Rolle, zumal er sich ja nicht zu 100 Prozent sicher sein konnte, wer CB nun wirklich getötet hätte.

Vorsätzlich gelogen hat MT bei der Klagebegründung ja nicht, ansonsten wäre es Prozessbetrug gewesen.

Rechtsmissbräuchlich wäre die Klage dann gewesen, wenn MT bei der Einreichung sicher gewesen wäre, dass die Klage in der Sache erfolglos ist und sie nur dazu gedient hätte, seinen Bruder zu schikanieren und durch Druck zur Aufgabe eines ihm zustehenden Rechts zu bewegen.


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21.06.2025 um 14:47
Ich habe hier ,nicht alle 1445 Seiten gelesen.Aber hier mal eine weitere interessante Sache.Es geht darum ,dass er es seiner Tante gesagt hat ,er habe dass Studium geschmissen ,beendet.Wer den Ersten Wiederaufnahmeantrag sorgfältig gelesen hat ,dem muss doch etwas ganz besonderes aufgefallen sein.Ich zitiere aus dem Wiederaufnahmeantrag,es trifft zu ,dass ich zu meiner Familie und meiner Verlobten unaufrichtig in diesem Punkt war.Dies gilt aber nicht für Frau Böhringer,die Argumentation des Strafurteils mit der Zuspitzung trifft nicht zu.Ich weiss das genaue Datum nicht mehr ,es war ein Gespräch auf der Terrasse meiner Tante,die Thematik war zunächst irgendeine Kleinigkeit mit dem Oktoberfest ,wir hatten eine Einladung gegeben oder wir waren eingeladen,ich weiss es nicht mehr.Der Aufhähnger war unwichtig,stand aber auf jeden Fall im Zusammenhang mit dem Oktonerfest2005.Ich habe dann im Nebensatz wzu meiner Tante gesagt ,Ich werde Jura nicht zu Ende studieren.
So ,haben einige den letzten Satz gelesen? Er sagte ,Ich werde Jura nicht zu Ende studieren.
Bedeutet für mich ,als er dass nun angeblich damals gesagt hat,hat er zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht dass Jurastudium beendet ,,,,er kündigte es nur an ,er würde es nicht zu Ende Studieren.Aber er hat auf der Terrasse damals nie ,seiner Tante gesagt ,ich BT habe dass Jura Studium vor ein Paar.Tagen beendet ,,,Er will also allen mit dem Satz ,er werde dass Jura Studium nicht bis zum Ende fortführen ,dass seine Tante davon ausgehen soll ,wie auch alle anderen er hätte es bereits beendet.Denn eins ist sicher ,wenn er sagt seine Tante wusste davon ,dass er sein Jura Studium beendet hat ,dann kommt nähmlich so ein Satz ,,,Tante ich habe es beendet ,,.Und nicht ,ich werde Jura nicht zu Ende Studieren.Noch hat er ja dann Studiert,auch wenn er nur wenige mal dort war .


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22.06.2025 um 02:03
Zitat von FelixMonkFelixMonk schrieb:Noch hat er ja dann Studiert,
Auch das nicht. BT war zu dem Zeitpunkt von CB Tod bereits exmatrikuliert worden wegen Ueberschreitung der Studienhaechstdauer.
Das heisst, BT konnte bereits zu diesem Zeitpunkt nie und nimmer mehr sein Jura Studium abschliessen.

Das ist ein Punkt, die BT Befürworter gerne beschoenigt darstellen - mit den Worten, BT habe sein Studium abgebrochen. Was die Moeglichkeit der Wiederaufnahme mitschwingen laesst.

Ich bezweifle sehr, dass BT gg. seiner Tante jemals reinen Tisch gemacht hat. CB musste ja davon ausgehen, dass er zumindest das erste Staatsexamen bestanden hat.

'Beendet' im Fall von BT heisst, ohne jeden Abschluss herausgeflogen...


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22.06.2025 um 09:12
Zitat von JustsayingJustsaying schrieb:Ich bezweifle sehr, dass BT gg. seiner Tante jemals reinen Tisch gemacht hat.
Dem schließe ich mich an.
Zitat von JustsayingJustsaying schrieb:CB musste ja davon ausgehen, dass er zumindest das erste Staatsexamen bestanden hat.
Ich vermute, dass das ein Riesentheater gegeben hätte.

Das Verhältnis zwischen Tante und Neffe war ja ohnehin schon angespannt, da hätte Frau Böhringer es ganz bestimmt nicht ohne weiteres hingenommen, dass Bence sein Jurastudium abgebrochen hat.

Man muss sich auch mal vergegenwärtigen, welcher Aufwand an Lügen da über einen Zeitraum von Monaten (!!!) betrieben wurde, um alle hinters Licht zu führen.

Das ist doch nichts, was man mal eben so verzeihen kann!?


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