abgelenkt schrieb:Selbst wenn sie strafrechtliche Kenntnisse und Erfahrungen haben, sie sind sich auch des zivilrechtlichen Beibringungsgrundsatz bewusst :
Die Aussagen der Zeugen vor Gericht stehen doch gar nicht in der Strafakte, da sie nicht protokolliert werden. [...] Das Zivilgericht ermittelt auch nicht von Amts wegen.
Heißt das, weil BT und MT keine echten Prozessgegner waren, präsentierten sie vermutlich dem LG nur eine Auswahl Indizien in ihrem Sinne bzw. Zeugen, deren Aussagen dem gemeinsamen Ziel nicht groß schaden konnten? Und das LG hätte z. B. keine weiteren Zeugenvernehmungen anordnen können, da es nicht von Amts wegen ermittelt?
(
@abgelenkt Du hast heute weiteres dazu gepostet, was ich nicht wiederhole, da es auf dieser Seite steht.)
abgelenkt schrieb:Der letzte Satz des Hinweisbeschlusses deutet an, dass die Zivilrichterin die Möglichkeit sieht,
Abs. 4 verstehe ich in Verbindung mit Abs. 3 so:
Sollte z. B. BT zwar den Mord nicht eigenhändig begangen -, aber mit dem Mörder ausgeheckt haben, wäre er auch erbunwürdig (Abs. 4). O. g. kann das LG nicht ausschließen, sonst wäre Abs. 4. unnötig.
Nach Abs. 3 des Beschlusses sind für das LG Familienangehörige oder Mitarbeiter als Mittäter aus zwei Gründen nicht auszuschließen:
a) Z. T. begründen die knappen Ausführungen des Strafgerichts einen jeweiligen Ausschluss nicht ausreichend.
b) Z. T. sind die Ausführungen des Strafgerichts nicht mit 2 Aussagen vor dem Zivilgericht in Einklang zu bringen (Zeuge und Zeugin).
https://www.probence.de/die-verfahren/zivilverfahren/hinweisbeschluss-zivilverf/Falls ich mit o. g. nicht falsch liege, könnte dies z. B. bedeuten, dass nach Ansicht des LG ein abendlicher Anrufversuch bei Ch. B. nicht ausreicht, um dem Anrufer ein Alibi zu verschaffen?
Fridolin31 schrieb:offenbar hatte der anwaltlich vertretene BT große Angst, den Prozess zu gewinnen und ließ daher das Versäumnisurteil
Ich denke, es stand schon bei Klageeinreichung für beide Seiten fest, dass der Prozess per VU beendet wird.
Mit dem VU gingen sie auf Nr. sicher. Und bei einem Streitwert von mehreren (?) Millionen waren die ersparten Anwaltskosten wohl auch nicht gering.