Doverex schrieb:Kann das vielleicht ein Rechtskundiger - ich denke das stark an @Rick_Blaine , sein Fachwissen & viel Kompetenz könnten uns in diesem Punkt gut weiter helfen
und uns auch sehr gut erklären? Es gab ja kein Urteil, warum sollte da eine nochmalige Verfolgung nicht erlaubt sein?
Ich selbst kenn mich in solchen Dingen überhaupt nicht aus.
Weiß nur ungefähr, wenn wer freigesprochen wurde vor Gericht - Rechtskräftig - ist wohl eine neue Anklage nicht mehr möglich.
Gerne. Das öaterreichische Recht unterscheidet sich hier ein wenig vom deutschen. In beiden Ländern ist klar, dass man nicht zweimal für den gleichen Sachverhalt vor Gericht gestellt oder verurteilt werden darf.
Komplizierter wird es, wenn es bisher "nur" ein Ermittlungsverfahren gegeben hat. ob mit oder ohne Haft. Das österreichische Recht ist hier weitaus härter gegenüber der Staatsanwaltschaft, die in Deutschland einen sehr weiten Ermessensspielraum geniesst.
In Österreich gilt: ist ein Ermittlungsverfahren erst einmal eingestellt worden, z.B. wegen sich nicht erhärtendem Tatverdacht (§ 190(2) StPO), dann entfaltet das eine Sperrwirkung im Sinne des Rechtsgrundsatzes ne bis in idem. Es kann kein neues Verfahren durchgeführt werden.
Allerdings gibt es eine bedeutende Ausnahme: Wenn "neue" Beweise gefunden wurden, die in sich selbst einen Tatverdacht begründen, und die Tat nicht verjährt ist, dann darf das Verfahren wiederaufgenommen werden (§ 193 StPO).
Eine Argumentation in einem solchen Fall wird also meist an der Novität der Beweise entbrennen: was ist neu, was hätte die Staatsanwaltschaft auch schon im ersten Ermittlungsverfahren ermitteln können.