gagitsch schrieb:Es geht ja nicht darum, ob der Täter ne Maske oder ne blaue Hose trug, sondern um besonders schwere Fälle, Oder Arglist, Spaß am Töten, Habgier, wenn daraus Morde entstehen, dann kann man das berücksichtigen.
Die von dir aufgezählten Dinge sind aber schon generelle Mordmerkmale und zählen da nicht extra.
Die 3 Gruppen der Mordmerkmale1. 1. Gruppe: Beweggründe (Motive)Mordlust: Tötung aus bloßer Freude am Töten oder ohne jeden ersichtlichen Grund.
Befriedigung des Geschlechtstriebs: Tötung zur sexuellen Erregung oder Befriedigung.
Habgier: Streben nach materiellem Gewinn als Hauptantrieb.
Sonstige niedrige Beweggründe: Tatantriebe, die nach der Rechtsordnung auf tiefster Stufe stehen und moralisch besonders verwerflich sind (z. B. blinder Hass, Eifersucht oder Rassismus)
2. Gruppe: Art und Weise der Ausführung (Begehensweise)Heimtücke: Bewusstes Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers in feindlicher Willensrichtung (z. B. Angriff aus dem Hinterhalt oder im Schlaf).
Grausamkeit: Zufügung besonders schwerer körperlicher oder seelischer Schmerzen oder Qualen, die über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen.
Gemeingefährliche Mittel: Einsatz von Mitteln, deren Wirkungen der Täter im Einzelfall nicht sicher beherrschen kann und die eine Gefahr für Leib oder Leben Unbeteiligter darstellen (z. B. Sprengstoff)
3. Gruppe: Verfolgter Zweck Ermöglichungsabsicht: Die Tötung dient als Mittel, um eine nachfolgende Straftat zu ermöglichen.
Verdeckungsabsicht: Die Tötung erfolgt, um eine bereits begangene Straftat und den Täter vor Entdeckung zu schützen
Quelle: Google Search
Was zusätzlich dazu kommen kann, ist die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld, oftmals auch besondere Schwere der Tat bezeichnet.
Die besondere Schwere der Schuld (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB) ist eine gerichtliche Feststellung im Urteil bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe. Sie bewirkt, dass die ansonsten nach 15 Jahren mögliche Entlassung zur Bewährung ausgeschlossen ist und die Haftzeit deutlich länger andauert.
Bedeutung und AuswirkungenKeine Regelprüfung nach 15 Jahren: Die gesetzliche Mindestverbüßungszeit von 15 Jahren reicht bei dieser Schwere nicht aus.
Verlängerte Haft: Der Täter muss im Schnitt deutlich länger im Gefängnis bleiben; der Zeitpunkt für eine erste Überprüfung der Aussetzung wird weit nach hinten verschoben.
Gesamtwürdigung: Das Gericht entscheidet anhand einer umfassenden Prüfung von Tat und Täterpersönlichkeit
Typische Voraussetzungen
Ein Gericht stellt die besondere Schuldschwere fest, wenn sich die Tat extrem von anderen Mordfällen abhebt.
Das ist oft der Fall bei:
Besonderer Grausamkeit oder Qualen für das Opfer
Gleichzeitiger Tötung mehrerer Menschen
Erfüllung mehrerer Mordmerkmale gleichzeitig
Extrem verwerflichen Motiven oder kaltblütiger, langer Planung
Quelle: Google Search
Was hier dem ganzen letztendlich die "Krone" aufsetzen würde, wäre "lediglich" eine mögliche Qualifizierung zum Völkermord/Genozid oder ein regelrecht gewerbliches Betreiben von Morden.