Menschen
Menschen Wissenschaft Politik Mystery Kriminalfälle Spiritualität Verschwörungen Technologie Ufologie Natur Umfragen Unterhaltung
weitere Rubriken
PhilosophieTräumeOrteEsoterikLiteraturAstronomieHelpdeskGruppenGamingFilmeMusikClashVerbesserungenAllmysteryEnglish
Diskussions-Übersichten
BesuchtTeilgenommenAlleNeueGeschlossenLesenswertSchlüsselwörter
Schiebe oft benutzte Tabs in die Navigationsleiste (zurücksetzen).

Moralische Frage: Suizid verhindern, Ja oder nein?

796 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Frage, Moral, Selbstmord ▪ Abonnieren: Feed E-Mail

Moralische Frage: Suizid verhindern, Ja oder nein?

04.01.2013 um 13:41
Zitat von killiminikillimini schrieb:sagt mir was... ja.
Es gibt Menschen, die sexuelle Stimulation bei dem Gedanken empfinden, von einem anderen geschlachtet und aufgegessen zu werden. Und der Rotenburger Kannibale und sein "Opfer" haben diese Fantasie dann in die Tat umgesetzt.
Zitat von blutfederblutfeder schrieb:lies den post nochmal und denk drüber nach
Wenn Du mir irgendwas sagen willst, dann tu es direkt und warte nicht, dass ich selbst darauf komme.

Anzeige
melden

Moralische Frage: Suizid verhindern, Ja oder nein?

04.01.2013 um 13:41
@Alarmi
ach ja stimmt. :ok:


melden

Moralische Frage: Suizid verhindern, Ja oder nein?

04.01.2013 um 13:43
@killimini
Das muesste man dann ja auch einfach durchgehen lassen, wenn man Suizid nicht verhindern wollen wuerde. Aber witzigerweise sitzt der Kannibale nicht wegen Beihilfe zum Selbstmord oder wegen Toetung auf Verlangen im Bau, sondern wegen Mord!


melden

Moralische Frage: Suizid verhindern, Ja oder nein?

04.01.2013 um 13:44
@Alarmi
war es ja auch.


melden

Moralische Frage: Suizid verhindern, Ja oder nein?

04.01.2013 um 13:46
@killimini
Diese Diskussion sollten wir nicht hier fortsetzen, zu sehr off topic. Aber in meinen Augen war es kein Mord.


melden

Moralische Frage: Suizid verhindern, Ja oder nein?

04.01.2013 um 13:53
@Alarmi
dann haben wohl die mordmerkmale überwogen: Wikipedia: Mord (Deutschland) :
Mordmerkmale [Bearbeiten]Die Mordmerkmale müssen auf Grund der absoluten Strafandrohung aus Absatz 1 sehr restriktiv ausgelegt werden. Dies ist schon verfassungsrechtlich geboten und wird aus dem in Art. 20 Grundgesetz angesprochenen Rechtsstaatsprinzip und dem ihm immanenten Übermaßverbot abgeleitet (Grundsatz des schuldangemessenen Strafens)
(...)
Niedrige Beweggründe [Bearbeiten]Der Täter handelt aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder aus einem anderen niedrigen Beweggrund heraus.

Mordlust
Allein die Tötung eines Menschen an sich ist Zweck der Tathandlung. Die Freude an der Vernichtung eines Menschenlebens bzw. der Wunsch, jemanden sterben zu sehen, treibt den Täter zur Tat. Mögliche Ursachen sind beispielsweise Langeweile, Neugier oder Angeberei. Mordlust kann einer natürlichen Neigung entspringen oder gezielt trainiert werden. Kennzeichen der Mordlust ist, dass das Opfer vollkommen austauschbar ist. Es geht also um das Töten an sich, nicht darum, einen bestimmten Menschen zu töten. Ein Mord aus Mordlust ist oftmals mit sadistischen Handlungen verbunden. Der Täter muss mit direktem Vorsatz handeln, dolus eventualis reicht nicht aus (Der Tod des Opfers muss das direkte Ziel der Tat sein, es reicht nicht aus, wenn der Tod aus Sicht des Täters eine mögliche Folge ist).[5]
Befriedigung des Geschlechtstriebes
Hier will sich der Täter durch die Ermordung eines Menschen sexuell befriedigen („Lustmord“). Die Befriedigung erfolgt entweder direkt durch den Akt der Tötung oder im Nachhinein an der Leiche. Ebenfalls erfüllt ist das Merkmal, wenn der Täter den Tod seines Opfers bei einer Vergewaltigung billigend in Kauf nimmt, das heißt Gewalt anwendet und sich darüber im Klaren ist, dass sein Opfer dadurch möglicherweise stirbt. Auch ist das Mordmerkmal – in von der Lehre teilweise als zu ausufernd kritisierten Weise – vom BGH dann als gegeben angesehen worden, wenn der Täter Videos, Fotos oder Tonaufnahmen von der Tötung herstellt, um sich im Nachhinein sexuell zu erregen. Dies hat der BGH im Fall Armin Meiwes (sog. „Kannibale von Rotenburg“) so festgestellt – und damit Widerspruch in der Lehre hervorgerufen.[6] Eine hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde Meiwes' wurde vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 7. Oktober 2008 nicht zur Entscheidung angenommen.[7]
Habgier
Darunter verstehen Rechtsprechung und Lehre das rücksichtslose Streben nach Vermögensmehrung oder Besitzerhaltung um jeden Preis. Der Täter handelt mit dem Ziel, sein Vermögen durch die Tötung seines Opfers zu vermehren (z. B. eine Erbschaft oder Lebensversicherung zu kassieren, Raubmord, Auftragsmord) oder zu behalten (z. B. einen bestimmten Betrag – Unterhalt, Schadenersatz – nicht zahlen zu müssen). Ob das angestrebte Ziel auch erreicht wird, ist unerheblich. Es kommt lediglich darauf an, ob das Gewinnstreben des Täters die Tat beherrscht. Dabei spielt die Höhe der angestrebten Bereicherung keine Rolle. In der Literatur wird die Definition der Habgier als zu unbestimmt kritisiert. Es ließen sich nämlich keine Beispiele für eine Tötung aus „normalem Gewinnstreben“ finden, wie dies die Definition nahelege. Vielmehr werde eine Tötung aufgrund Gewinnstrebens regelmäßig als Mord angesehen.[8]
Sonstige niedrige Beweggründe
Die herrschende Meinung versteht unter diesem Begriff solche Motive, die nach allgemeiner sittlicher Anschauung auf tiefster Stufe stehen und deshalb besonders verwerflich, ja verachtenswert sind. Dies ist anhand der Wertmaßstäbe der deutschen Rechtsgemeinschaft zu bestimmen. Dabei wird oft auf ein krasses Missverhältnis zwischen dem Anlass der Tat und der Tat selbst Bezug genommen (besonders verwerfliche Zweck-Mittel-Relation).
Als niedrige Beweggründe gelten insbesondere solche, die nach ihrer Art den in § 211 Abs. 2 aufgeführten speziellen Merkmalen nahestehen und deshalb eine Gleichstellung mit diesen rechtfertigen (vgl. dazu BGHSt. 41 358, 362 [BGH 23. November 1995 - 1 StR 475/95]). Die mutwillige Tötung ohne Anlass entspricht der Mordlust, diejenige aus wirtschaftlicher Missgunst oder Geiz, zum Zwecke der Suchtbefriedigung (Paeffgen GA 1982 255, 270), wegen ausgebliebener Geldzahlungen (vgl. BGH NStZ 1993 385 [BGH 18. Februar 1993 - 1 StR 49/93]) oder zwecks Heirat einer wohlhabenden Frau (BGH StV 2000 21 [BGH 9. März 1999 - 1 StR 50/99]) entspricht der Habgier; die Tötung zur Erregung des Geschlechtstriebs steht auf derselben Stufe wie die Tötung zu seiner Befriedigung. Die Tötung zur Verdeckung einer Ordnungswidrigkeit oder einer peinlichen Situation entspricht der Absicht, eine andere Straftat zu verdecken (§ 211 II 3 Gruppe), und wird daher als sonstiger niedriger Beweggrund eingestuft (§ 211 II 1 Gruppe). Weitere niedrige Beweggründe sind Rassenhass und Ausländerfeindlichkeit.[9]
So genannte normal-psychologische Verhaltensweisen wie zum Beispiel Wut und Eifersucht sind dann niedrige Beweggründe, wenn die Motive, auf die sie sich gründen, als niedrige Beweggründe einzustufen sind, also wenn zum Beispiel Grund der Eifersucht eine erhebliche Eigensucht oder übersteigertes Ehrgefühl ist. Auch ein sogenannter „Ehrenmord“ kann unter „sonstige niedrige Beweggründe“ subsumiert werden, da zur Bestimmung dieses Mordmerkmals (nach anfänglich anderer Wertung) nun nicht mehr der ausländische, sondern der inländische Kulturkreis entscheidend ist.
In jedem Fall erfordert die Annahme dieses Mordmerkmals eine Gesamtwürdigung der Motive, Tatumstände, Lebensverhältnisse und der Persönlichkeit des Täters.[10]
Besonders verwerfliche Begehungsweise [Bearbeiten]
Die Tat selbst muss dieses Merkmal erfüllen, und zwar indem sie entweder heimtückisch oder grausam war oder mit gemeingefährlichen Mitteln durchgeführt wurde.

Heimtücke
Der Heimtückebegriff ist umstritten. Nach der Rechtsprechung handelt heimtückisch, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt und in feindlicher Willensrichtung gegen das Opfer handelt.[11] Arglos ist derjenige, der sich im Moment der Tat keines Angriffs bewusst ist. Die Wehrlosigkeit ist Folge der Arglosigkeit, da die Verteidigungsbereitschaft und -möglichkeit eines arglosen Opfers eingeschränkt ist. Schwierig ist die Abgrenzung bei Kleinstkindern, welche keinen Argwohn entwickeln können. Hier wird i. d. R. auf die Arglosigkeit schutzbereiter Dritter abgestellt, die der Täter ausgenutzt haben muss. In einem Fall nahm der BGH an, dass ein Täter heimtückisch handelt, wenn er den natürlichen Schutz- und Abwehrinstinkt beim Kind überwindet, indem er bitteres Gift in süßen Brei rührt, damit das Kind ihn isst und nicht wieder ausspuckt (sehr streitig). In dem Fall wurde die Tat durch die eigene Mutter begangen. Hätte sie hingegen das Kind erwürgt, so hätte auch der BGH lediglich einen Totschlag angenommen (kritisch auch das BVerfG in seiner Grundsatzentscheidung zur lebenslangen Freiheitsstrafe, das diese Auslegung ausdrücklich rügt). Bei Schlafenden wird angenommen, dass diese ihre Arglosigkeit „mit in den Schlaf nehmen“. Ein Bewusstloser kann hingegen nicht arglos sein. Aufgrund der vom Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf die lebenslange Freiheitsstrafe vorgesehene, restriktive Auslegung dieses Mordmerkmals werden in der Literatur und Rechtsprechung umstrittene Einschränkungsversuche gemacht. Einerseits wird auf Tatbestandsseite zusätzlich ein „besonderer Vertrauensbruch“, eine „besondere Verwerflichkeit“ oder ein „tückisch verschlagenes Vorgehen“ gefordert. Die Rechtsprechung versucht, die Rechtsfolge durch Strafmilderung abzufedern.
Grausamkeit
Das Opfer ist körperlichen oder seelischen Qualen ausgesetzt, die nach Intensität und Dauer über das „normale Maß“ einer Tötung hinausgehen, wobei der Täter aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung heraus zusätzlich die Todesqualen erhöhend handelt. Dies trifft beispielsweise zu, wenn der Sterbeakt des Opfers vom Täter verlängert oder anderweitig intensiviert wird (z. B. Tötung durch dauerhaften Nahrungs- bzw. Flüssigkeitsentzug oder Folter, das Verhungernlassen eines Kleinkindes).
Gemeingefährliche Mittel
Mittel sind dann gemeingefährlich, wenn der Täter sie im Einzelfall nicht sicher zu beherrschen vermag und sie geeignet sind, Leib und Leben mehrerer Menschen zu gefährden. Die Gefahr beschränkt sich also nicht nur auf eine Einzelperson, sondern wird auf eine eingegrenzte Allgemeinheit ausgeweitet. Beispiele sind u. a. der Einsatz von Sprengstoff, mehrere, unkontrollierte Schüsse aus einer Waffe oder Feuer in der Nähe einer Menschenmenge. Das Vorliegen dieses Mordmerkmales bedarf der Begründung, wenn der Täter mit dem Mittel nur auf das eine Opfer zielte, durch das Täterhandeln die mit dem Mittel verbundene Gefahr aber auf eine unbestimmte Vielzahl von Personen ausgeweitet wurde: Eine Frau, welche eine Affäre hatte, schickte ihrem bei der Bundeswehr dienenden Mann einen vergifteten Geburtstagskuchen, den der an seine Stubenkameraden verteilte.
also bei diesem fall wären es meines erachtens nach(bin kein jurist): Mordlust und sonstige niederen beweggründe und grausamkeit der tat


melden

Moralische Frage: Suizid verhindern, Ja oder nein?

04.01.2013 um 13:55
@blutfeder
Ja, mit der Befriedigung des Geschlechtstriebs kommt man wohl mit Mord durch. Es sei aber auch erwaehnt, dass er in erster Instanz nicht zu Mord verurteilt wurde. m.E. war der einzige Grund fuer eine Verurteilung zum Mord der oeffentliche Druck und das Entsetzen ueber die Ungeheuerlichkeit der Tat an sich. Und Kannibalismus ist bei uns nicht strafbar...es gibt kein Gesetz dagegen.


melden

Moralische Frage: Suizid verhindern, Ja oder nein?

04.01.2013 um 13:56
@Alarmi
ja genug mord und totschlag:
Artikel 2
Freie Entfaltung der Persönlichkeit, Allgemeine Handlungsfreiheit, Freiheit der Person, Recht auf Leben, Recht auf körperliche Unversehrtheit
es steht meiner meinung nach sogar im grundgesetz, artikel 2
ich glaube selstmord fällt unter allgemeine handlungsfreiheit
Kommt mir nicht mit dem recht auf Leben und dem recht auf körperliche unversehrtheit
klar diese rechte sind auch enthalten, aber seit wann entsteht aus einem rechtauf etwas, diepflicht dazu


melden

Moralische Frage: Suizid verhindern, Ja oder nein?

04.01.2013 um 13:58
@blutfeder
Trotzdem: wer sieht, wie jemand sich selbst umbringen will und nichts unternimmt obwohl er es koennte ohne sich selbst zu gefaehrden, begeht meiner Meinung nach unterlassene Hilfeleistung, wenn nicht sogar Beihilfe, allgemeine Handlungsfreiheit hin oder her! Und ich denke je nach Fall wird ein Richter das genauso sehen!


1x zitiertmelden

Moralische Frage: Suizid verhindern, Ja oder nein?

04.01.2013 um 13:58
@Alarmi
nein nur gegen die beschaffung von menschenfleisch: körperverletzung, mord, störung der totenruhe-Beschaffungskriminalität


melden

Moralische Frage: Suizid verhindern, Ja oder nein?

04.01.2013 um 14:01
@blutfeder
Ich frag mich wie's waere wenn ich mich nem Kannibalen testamentarisch vermachen wuerde! :)


1x zitiertmelden

Moralische Frage: Suizid verhindern, Ja oder nein?

04.01.2013 um 14:09
@Alarmi
Zitat von AlarmiAlarmi schrieb:Trotzdem: wer sieht, wie jemand sich selbst umbringen will und nichts unternimmt obwohl er es koennte ohne sich selbst zu gefaehrden, begeht meiner Meinung nach unterlassene Hilfeleistung, wenn nicht sogar Beihilfe, allgemeine Handlungsfreiheit hin oder her! Und ich denke je nach Fall wird ein Richter das genauso sehen!
da müsste man nen juristen fragen
Zitat von AlarmiAlarmi schrieb:Ich frag mich wie's waere wenn ich mich nem Kannibalen testamentarisch vermachen wuerde!
ich glaub diese frage wurde schon des öfteren hier geklärt, ein lechnahm muss in deutschland bestattet werden, endweder aufm friedhof, im meer oder im weltraum


1x zitiertmelden

Moralische Frage: Suizid verhindern, Ja oder nein?

04.01.2013 um 14:14
@blutfeder
Wer aufgrund einer Garantenpflicht verpflichtet ist (z. B. Angehörige, Ärzte etc.), eine Selbsttötung zu verhindern, kann wegen Totschlags (oder ggf. Mordes) durch Unterlassen bestraft werden, wenn er die gebotene Rettungshandlung unterlässt. Der Gehilfe, aber auch jeder zufällige Zeuge des Geschehens kann ferner, wenn er keine Hilfe leistet, nachdem der Suizident die Tatherrschaft verloren hat (z. B. weil er bewusstlos ist), wegen unterlassener Hilfeleistung nach § 323c StGB bestraft werden. In der Vergangenheit wurde nämlich vom Bundesgerichtshof die Meinung vertreten, dass das Auffinden eines bewusstlosen, aber noch nicht verstorbenen Suizidenten einen Unglücksfall im Sinne des § 323c StGB darstelle. Dies ist in der Strafrechtswissenschaft umstritten und wird vor allem mit dem Argument abgelehnt, dass ein frei verantwortlicher Bilanzsuizid kein Unglücksfall, sondern Ausdruck des Selbstbestimmungsrechts des Einzelnen sei.[67] Dagegen wird vor allem eingewendet, dass hinzukommende Personen (Rettungsdienst, Notarzt, Angehörige) in dieser Situation meist nicht zuverlässig überprüfen können, ob es sich wirklich um einen frei verantwortlichen Suizid handelt. Im Übrigen kann auch die gesamte Situation eines Suizidalen so interpretiert werden, dass eine Hilfe grundsätzlich erforderlich ist, also bereits z. B. ein Alleinlassen einer möglicherweise suizidalen Person eine unterlassene Hilfeleistung ist.



melden

Moralische Frage: Suizid verhindern, Ja oder nein?

04.01.2013 um 14:15
@killimini

Das ist wohl wahr. Ich will jetzt nicht auch noch ein Leben nach dem Tod implizieren, um das Glücksargument aufrecht zu erhalten. :D

@Alarmi

Richtig. Soll es ja in manchen Fällen geben. Aber deshalb schrieb ich ja, dass es eine Milchmädchenrechnung ist. Jedoch bin ich trotzdem nicht überzeugt davon, dass es zwangsläufig gut ist, Menschen ihre Entscheidungen auszureden, sei es nun ob des Genusses eines weiteren Stückes Schokolade oder ob des Freitodes.

Es bleibt nur, Alternativen aufzuzeigen.


1x zitiertmelden

Moralische Frage: Suizid verhindern, Ja oder nein?

04.01.2013 um 14:16
Zitat von blutfederblutfeder schrieb:ich glaub diese frage wurde schon des öfteren hier geklärt, ein lechnahm muss in deutschland bestattet werden, endweder aufm friedhof, im meer oder im weltraum
Kann man ja dann machen wenn die besten Stuecke abgeschnitten und eingefroren wurden! :)


melden

Moralische Frage: Suizid verhindern, Ja oder nein?

04.01.2013 um 14:16
@kbvor4
besser so :D


melden

Moralische Frage: Suizid verhindern, Ja oder nein?

04.01.2013 um 14:17
Zitat von kbvor4kbvor4 schrieb:Jedoch bin ich trotzdem nicht überzeugt davon, dass es zwangsläufig gut ist, Menschen ihre Entscheidungen auszureden, sei es nun ob des Genusses eines weiteren Stückes Schokolade oder ob des Freitodes.
Jemand, der wirklich langfristig keinen anderen Ausweg als den Selbstmord sieht, wird immer wieder dazu zurueckkehren und es letzten Endes auch tun.


melden

Moralische Frage: Suizid verhindern, Ja oder nein?

04.01.2013 um 14:20
@Alarmi
so wie ich die garantenpflicht verstehe MUSS man erst nach bewusstloswerden oder ähnliches helfen


melden

Moralische Frage: Suizid verhindern, Ja oder nein?

04.01.2013 um 14:21
@blutfeder
Ist doch irrelevant! Du musst helfen. Gut, wenn jemand aus dem 23. Stock springt, eruebrigt sich das mit der Bewusstlosigkeit wahrscheinlich! :)


melden

Moralische Frage: Suizid verhindern, Ja oder nein?

04.01.2013 um 14:22
@blutfeder
in der Schweiz macht man sich auch strafbar wenn man jemadem nicht hilft der nen Knochen bruch hat oder so.


Anzeige

1x zitiertmelden