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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

51.773 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Flüchtlinge, Gesetze, Asyl ▪ Abonnieren: Feed E-Mail

Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

13.12.2017 um 12:04
@neugierchen
ja, wird dann selbst zum Opfer oder aber es gibt eben woanders Opfer, ist Dir ja egal dann. Man kann jemanden auch einsperren, um potentielle Opfer zu vermeiden

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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

13.12.2017 um 12:05
@neugierchen
Also töten des Strafttäters verhindert weitere Opfer. Und wie geht das mit unseren EMRK einher?
Warum macht ihr denn die Drecksarbeit nicht gleich selber anstatt sie auszulagern?
Image­pfle­ge?


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

13.12.2017 um 12:06
Zitat von TussineldaTussinelda schrieb:Man kann jemanden auch einsperren, um potentielle Opfer zu vermeiden
Jetzt widersprichst Du Dir. Du kannst eben gerade nicht präventiv jemanden wegsperren, nur weil er die Allgemeinheit gefährdet. Da hat das deutsche Strafgesetz keine Handhabe. Evtl. Sicherungsverwahrung, aber die greift erst viel später


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

13.12.2017 um 12:08
Zitat von wichtelprinzwichtelprinz schrieb:Also töten des Strafttäters verhindert weitere Opfer.
Das sicherlich. Ob nun eine Strafe ohne Aussicht auf Freiheit so viel humaner ist, da sind die Meinungen auch geteilt. Es geht mir aber hier nicht um das Strafrecht, sondern um das Ausländergesetz. Und das sieht nun mal Artikel 3 vor. Dann müsst ihr dafür kämpfen das er abgeschafft wird. Solange der § existent ist, dürfte er geltendes Recht sein.


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

13.12.2017 um 12:09
@neugierchen
Zitat von neugierchenneugierchen schrieb:Jetzt widersprichst Du Dir. Du kannst eben gerade nicht präventiv jemanden wegsperren, nur weil er die Allgemeinheit gefährdet. Da hat das deutsche Strafgesetz keine Handhabe. Evtl. Sicherungsverwahrung, aber die greift erst viel später
Du widersprichst Dir. Zu erst sprichst Du von Opfern dann von Gefärdern die noch gar keine Opfer gebracht haben. Was jetzt? Und ja, jemand einfach als Gefährder einzustufen ohne das er übeehaupt eine Strafttat begangen hat und ihn dann auszuschaffen wo ihm der Tod und Folter widerfährt ist einfach sehr feige. Machts doch selber. Fangt an Eure Gefärder hinzurichten. Kommt bestimmt gut in der EU.


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

13.12.2017 um 12:10
@neugierchen
na, wenn er als Gefahr für die Allgemeinheit gilt, wie in den diversen Gesetzen beschrieben, dann ist das möglich.....es geht ja dann nicht um irgendwen.......ansonsten sitzen sie ihre Strafe ab und man geht mit ihnen um, wie mit jedem anderen Menschen, der nach unserem Rechtssystem behandelt wird, auch.
Welches Ausländergesetz?


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

13.12.2017 um 12:11
Zitat von wichtelprinzwichtelprinz schrieb:Gefärdern
Ich rede immer noch von Straftätern die laut Absatz 3 abgeschoben gehören. Und ja das sind auch Gefährder, aber eben nicht in dem Sprachgebrauch den Du jetzt anführst.
Ich diskutiere über Absatz 3.

Ist er geltendes Recht, oder nicht.


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

13.12.2017 um 12:12
@neugierchen
Die humanität der Todesstrafe ist in Europa schon viel weiter als nur eine Meinung. Sie ist laut internationalen Vereinbarunge nicht zulässig.


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

13.12.2017 um 12:12
@neugierchen
welches Ausländergesetz?


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

13.12.2017 um 12:13
Zitat von neugierchenneugierchen schrieb:Ich rede immer noch von Straftätern die laut Absatz 3 abgeschoben gehören
Ah sprichst Du? Und das hat Deine rechte Hirnhälfte ohne Dein zutun geschrieben?
Zitat von neugierchenneugierchen schrieb:Du kannst eben gerade nicht präventiv jemanden wegsperren, nur weil er die Allgemeinheit gefährdet.



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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

13.12.2017 um 12:15
@Tussinelda
(3) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Ausländer ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen, begangen hat oder dass er vor seiner Aufnahme als Flüchtling ein schweres nichtpolitisches Verbrechen außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland begangen hat oder sich hat Handlungen zuschulden kommen lassen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen.

http://www.info4alien.de/auslg.htm#47 (Archiv-Version vom 05.12.2017)
Nochmals, ist das gültig, oder nicht? Über etwas anderes schreibe ich jetzt nicht, und mein alleiniges Interesse ist jetzt dieser Absatz.

Wenn dieses gilt muss ja die Asyl Gesetzgebung nicht sehr verändert werden.


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

13.12.2017 um 12:16
Zitat von BruderchorgeBruderchorge schrieb:Absatz 2 in §60 ist entscheidend. Das wäre die "Steigerung" es droht die konkrete Todesstrafe zB.

Und Absatz 2 gilt unwiderruflich.
@neugierchen

Ich zitiere mich selbst genau eine Seite bevor eure Diskussion anfing....

Tussi und Wichtel haben Recht.


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

13.12.2017 um 12:27
@neugierchen
das ist seit 2004 außer Kraft, das AusländerGesetz....

@Bruderchorge
ich schreibe und belege das schon seit Monaten.....aber es wurde ja dann plötzlich gestern was "Neues" entdeckt....dass alles andere über den Haufen wirft....ich verstehe nicht, warum man sich nicht wenigstens ETWAS in die Materie einliest, wenn man sie schon diskutieren will....


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

13.12.2017 um 12:33
Zitat von TussineldaTussinelda schrieb:.ich verstehe nicht, warum man sich nicht wenigstens ETWAS in die Materie einliest, wenn man sie schon diskutieren will....
Jetzt warten wir doch zu erst mal ab was der Zentralrat der vereinigten Stammtischanwälte dazu zu sagen hat :troll:


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

13.12.2017 um 12:42
Und was geschieht mit einer Person in Deutschland, die nicht abgeschoben werden kann, weil ihr im Herkunftsland wegen eines schwerwiegenden Verbrechens (z.B. Raubmord) möglicherweise die Todesstrafe droht?
Diese Person wäre in seinem Herkunftsland ein gesuchter Straftäter, der sich der Strafverfolgung durch Flucht entzogen hat und in Deutschland Asyl (Schutz) beantragt hat, wegen einer ihm drohenden potentiellen Todesstrafe. Läuft dann diese Person unbehelligt und straffrei in Deutschland herum? Oder bekommt der Täter hier in Deutschland ein Strafverfahren?

Kennt sich da jemand aus?


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

13.12.2017 um 12:54
@chorus
das ist nicht so einfach mit ja oder nein zu beantworten, vielleicht hilft das
https://www.anwalt.de/rechtstipps/internationales-strafrecht-das-verbrechen-kennt-keine-grenzen_005605.html
Internationales Strafrecht: Das Verbrechen kennt keine Grenzen



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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

13.12.2017 um 13:06
@Tussinelda
@chorus

Das ist schon eher zu diskutieren, sollten Straftäter die abzuschieben sind, aber ein Hindernis nach 60(2) haben in dauerhafte Abschiebehaft.


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

13.12.2017 um 13:12
@Bruderchorge
das ist geregelt und nach meinem Verständnis nicht länger als 12 Monate möglich
https://dejure.org/gesetze/AufenthG/62.html


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

13.12.2017 um 13:13
@Tussinelda
Danke, für den informativen Link.

Allerdings beantwortet er nicht meine Frage, ob der Täter in Deutschland für seine Tat strafrechtlich belangt wird, falls er nicht ausgeliefert werden kann, weil ihm ihm Herkunftsland die Todesstrafe droht.

aus dem Link:
Bei Straftaten, die im Ausland begangen worden sind und deren vermutlicher Täter sich in Deutschland aufhält, stellt sich die Frage der Auslieferung. Die Auslieferung eines Straftäters erfolgt grundsätzlich nur auf Ersuchen des Staates, der die Straftat verfolgt
Eine Auslieferung wäre jedoch dann nicht möglich, wenn ihm für seine Straftat die Todesstrafe droht?


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

13.12.2017 um 13:33
Zitat von neugierchenneugierchen schrieb:Für die nicht straffälligen gilt es doch. Wo ist das Problem, das verstehe ich die ganze Zeit nicht. Warum kämpft man so für Menschen die der Gemeinschaft Schaden zufügen und nimmt dabei in Kauf das sich das Klima so wandelt.
Weil man nur die Straftat bestrafen kann, aber nicht darüber hinaus. Wenn in der EU Krieg, Folter und Todesstrafe geächtet sind, darf man niemanden, der davor geflüchtet und zu uns gekommen ist, um davor Schutz zu suchen, dorthin zurückschicken. Selbst einen Mörder nicht, denn wir kennen nicht die Todesstrafe. Wenn also ein Flüchtling einen Mord begeht, bekommt er hier eine lebenslängliche Freiheitsstrafe, wird aber nicht zurück in sein Herkunftsland geschickt, weil ihm dort die Todesstrafe droht. Da können wir noch so viel an den Gesetzen zu interpretieren versuchen und auch die Bundesregierung möchte sich wohl gern auf irgendeine halblegale Weise solcher fauler Äpfel entledigen, aber diese ganzen Regelungen gelten nur für Länder, in denen das leben des Betreffenden nicht akut bedroht ist. dennoch wird das nicht immer eingehalten, und dazu brauche ich gar nicht das Beispiel Afghanistan bemühen, auch in die USA wird abgeschoben, auch wenn dem Betreffenden dort die Todesstrafe droht. Man ist aber bemüht, vor der Abschiebung eine Versicherung der US-Behörden einzuholen, dass die Todesstrafe nicht vollstreckt wird. Ob sich dann auch daran gehalten wird, ist wiederum ne ganz andere Frage. Das sind alles Grenzfälle. Ausländer- und Völkerrecht ist ne extrem komplizierte Angelegenheit, weil man es permanent mit Grenzfällen zu tun hat, wo verschieden Rechte zur Geltung kommen können,. die sich teilweise sogar widersprechen.
Zitat von choruschorus schrieb:Eine Auslieferung wäre jedoch dann nicht möglich, wenn ihm für seine Straftat die Todesstrafe droht?
Auslieferung nicht möglich. Auf der anderen Seite kann man ihn nicht hier bestrafen für taten, die er dort begangen hat, oder sehe ich das falsch? Das wäre dann allerdings eine Gesetzeslücke zu Gunsten des Flüchtlings. Aber er hat ja hier niemandem geschadet, könnte man entgegnen. Vielleicht kann ja der Stammtisch von @neugierchen diese Frage en passant gleich mit beantworten.


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