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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

51.773 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Flüchtlinge, Gesetze, Asyl ▪ Abonnieren: Feed E-Mail

Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

21.06.2018 um 10:37
Zitat von TussineldaTussinelda schrieb:es ist kein Aufenthaltsrecht, da liegst Du sehr falsch.
Was sehe ich falsch? Wer an der Grenze Asyl sagt, oder nenne es begehrt oder bittet

Wer Schutz beantragt, für den gilt die Dublin-Verordnung – und die verlangt, dass der angerufene Mitgliedstaat zunächst prüft, wer für das Asylverfahren zuständig ist, oder dass er sich selbst für zuständig erklärt. Das bedeutet, es braucht eine Zuständigkeitsentscheidung und ein Überstellungsverfahren.

Nochmal ausdrücklich, Schutz heißt in diesem Fall alles was nach dem Wort Asyl kommt

Diese Person würde unter das Dublin-Verfahren fallen. Sie müsste also vor den deutschen Behörden ein Verfahren durchlaufen. Die Behörden können natürlich schnell handeln: Sie können Österreich rasch als zuständigen Staat identifizieren und ein Wiederaufnahmegesuch stellen. Wenn Österreich das bestätigt oder nicht innerhalb von zwei Monaten die Zuständigkeit bestreitet, wird die Person dann geordnet nach Österreich überstellt. Dort würde ihr Antrag vermutlich abgewiesen und die Abschiebung durchgeführt werden. Klar, das kann sich ziehen. Aber um das zu beschleunigen, gibt es nach Artikel 36 der Dublin-Verordnung die Möglichkeit, Verwaltungsvereinbarungen zwischen den Mitgliedstaaten zu schließen.

beide Zitate https://www.zeit.de/politik/deutschland/2018-06/zurueckweisungen-grenze-bundespolizei-voelkerrecht-europarecht-interview?print

Der Inhalt sollte Dir aber bekannt sein da Du es auch bereits verlinktest und Dich darauf bezogst.

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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

21.06.2018 um 10:43
Zitat von wichtelprinzwichtelprinz schrieb:Du meinst also irgend einen Paragraph aus dem Aufenthaltsgesetz reinzurotzen belege Deine Behauptung man könne nach der Ausweisung 100 mal wiederkommen und Asyl stellen?
Wenn Du nicht nur den § zur Kenntnis nehmen würdest geehrter Mitdiskutant (der übrigens die Strafe für das Wiedereinreisen belegt) sondern auch

Problematisch wird es hingegen, wenn sie in ihren Heimatstaat abgeschoben werden müssen. Selbst wenn dafür ein anderer Mitgliedstaat zuständig wäre, müsste dieser der Übernahme der Person zustimmen. Einfach nur Abweisen geht dann nicht

Dieses Recht geht deutschem Recht vor und muss im Zweifel auch entgegen deutschen Regelungen angewendet werden.

https://www.zeit.de/politik/deutschland/2018-06/zurueckweisungen-grenze-bundespolizei-voelkerrecht-europarecht-interview

würdest Du feststellen das diese Regelung keine Zahlenbegrenzung hat. Da es nicht nur 2 mal gehen kann ist es logisch das es auch zwanzig, hundert oder meinetwegen auch 73 mal geschehen kann.

Ist eine logische Schlussfolgerung. Oder verstehst Du es nicht?


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

21.06.2018 um 10:45
@neugierchen
es ist mir nicht nur bekannt, ich habe es sogar verstanden, was man ja nicht von jedem behaupten kann. Ich poste dies auch nicht erst seit Seehofers Masterplan, sondern schon seit ewigen Zeiten verweise ich darauf.
Zitat von neugierchenneugierchen schrieb:Nochmal ausdrücklich, Schutz heißt in diesem Fall alles was nach dem Wort Asyl kommt
nee, in diesem Fall heisst alles, was nach dem Wort Asyl kommt, eine Prüfung der Situation in einem geordnetem Verfahren.Steht ja da.


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

21.06.2018 um 10:49
@Tussinelda
Wen möchtest Du jetzt für dumm verkaufen? Während der Prüfung

Menschen, die in Deutschland Asyl suchen, stellen beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Antrag auf Asyl. Dort werden die Personalien aufgenommen und der Flüchtling erhält eine Aufenthaltsgestattung. https://www.rbb24.de/politik/thema/fluechtlinge/hintergrund/asylrecht-begriffserklaerung.html

Ist das kein Recht zum Aufenthalt?


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

21.06.2018 um 10:51
Zitat von neugierchenneugierchen schrieb:Ist eine logische Schlussfolgerung. Oder verstehst Du es nicht?
Na Deine Räubergeschitenschlussfolgerungen sind bald schon legende. Hast Du jetzt noch einen Beleg das man in Deutschland 100mal nach negativen Asylentscheid wiederkommen kann und erneut einen Antrag stellen? Bis jetzt seh ich da nächlich nichts ausser wie Du Dich kläglich davor zu drücken versuchst mit irgendwelchem Geschwurbel.


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

21.06.2018 um 10:53
@wichtelprinz
Neugierchen hat doch recht, es gibt zahlenmäßig keine Begrenzung. Es wird nicht gesagt, jemand kann nur 2 oder 3 mal oder nur 50 mal wieder einreisen... und Asyl beantragen


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

21.06.2018 um 10:53
Zitat von wichtelprinzwichtelprinz schrieb: Hast Du jetzt noch einen Beleg das man in Deutschland 100mal nach negativen Asylentscheid wiederkommen kann und erneut einen Antrag stellen?
Ich habe es gepostet … Wenn Du es nicht nachvollziehen kannst sagt das etwas über Dein Verständnis, nicht aber über mich aus.

Allerdings, ich kann auch keinen Nachweis erbringen das man zehn mal alkoholisiert Auto fahren kann …. aber auch der kausale Zusammenhang wird sich Dir bestimmt nicht erschließen. Einen schönen Tag noch
Zitat von OptimistOptimist schrieb:Neugierchen hat doch recht, es gibt zahlenmäßig keine Begrenzung.Oder gibts die?
Die gibt es natürlich nicht. Aber das verstehen einige nicht das es dann unendlich oft sein kann.


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

21.06.2018 um 11:08
Zitat von OptimistOptimist schrieb:Oder gibts die?
Na hilf ihm doch mal bei seinen Räubergeschichten ohne Beleg.

Dir geb ich mal zum sinnieren:
Wenn es neue Gründe gibt, die im Asylverfahren bislang nicht geprüft wurden bzw. erst nach Abschluss des Asylverfahrens bekannt wurden, ist unter Umständen ein zweiter Asylantrag (so genannter “Folgeantrag”) sinnvoll. Für die Durchführung eines Asylfolgeverfahrens gelten allerdings strenge Bedingungen: Die Sach- oder Rechtslage muss sich gegenüber dem ersten Verfahren gravierend geändert haben
[...]Wenn Sie zwischendurch ausgereist sind, sind Sie wie Asylsuchende, die zum ersten Mal einen Asylantrag stellen, verpflichtet, maximal sechs Monate in der Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen.1 Auch die Regelungen zur Residenzpflicht gelten dann wieder.2
https://www.nds-fluerat.org/leitfaden/8-perspektiven-nach-negativem-abschluss-eines-asylverfahrens/61-asylfolgeantrag/ (Archiv-Version vom 05.07.2017)


Hey, 100 mal 6 monate. Doch das hört sich realistisch an und nicht nach einer Räubergeschichte -.-


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

21.06.2018 um 11:10
@neugierchen
es geht darum
Diese Person würde unter das Dublin-Verfahren fallen. Sie müsste also vor den deutschen Behörden ein Verfahren durchlaufen. Die Behörden können natürlich schnell handeln: Sie können Österreich rasch als zuständigen Staat identifizieren und ein Wiederaufnahmegesuch stellen. Wenn Österreich das bestätigt oder nicht innerhalb von zwei Monaten die Zuständigkeit bestreitet, wird die Person dann geordnet nach Österreich überstellt. Dort würde ihr Antrag vermutlich abgewiesen und die Abschiebung durchgeführt werden. Klar, das kann sich ziehen. Aber um das zu beschleunigen, gibt es nach Artikel 36 der Dublin-Verordnung die Möglichkeit, Verwaltungsvereinbarungen zwischen den Mitgliedstaaten zu schließen.
https://www.zeit.de/politik/deutschland/2018-06/zurueckweisungen-grenze-bundespolizei-voelkerrecht-europarecht-interview
also um das Zuständigkeitsverfahren und das könnte man beschleunigen, wenn Vereinbarungen getroffen werden. Das ist wohl Merkels Plan. Was bedeuten würde, den Aufenthalt deutlich zu verkürzen. Deshalb bedarf es unter anderem einer europäischen Lösung, denn sonst funktioniert auch Seehofers Plan NICHT, da er gegen europäisches Recht verstösst. Ohne Aufenthaltsrecht während der Prüfung wäre das Ganze ja reichlich bescheuert. Man kann Menschen ja nicht fröhlich hin und her schicken, nix prüfen, nur um sie nicht vorübergehend versorgen zu müssen. Also kann manschon irgendwie meint Seehofer, aber das wäre dann tatsächlich unmenschlich und diese Personen wären dann in der EU ohne jedwede Prüfung. Wenn Du das vorziehst......
Die fünf Mythen der CSU
Die Christsozialen halten das Thema Flüchtlinge mit markigen Forderungen am Laufen. Dabei tauchen immer wieder dieselben Argumente auf. Was ist dran?
https://www.zeit.de/politik/deutschland/2018-06/asylpolitik-csu-fluechtlinge-eu-zurueckweisungen-dublin-verfahren

nach den Landtagswahlen wird es auch Seehofer wieder relativ egal sein......


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

21.06.2018 um 11:12
@wichtelprinz
Troll weiter, Folgeantrag bei Wiedereinreise? Du hast scheinbar überhaupt keine Ahnung. So etwas abgefahrenes.... Ich weiß gar nicht was man dazu schreiben könnte. …
Mal so ganz einfach. Man steht an der Grenze du sagt Asyl, nicht Folgeantrag …. Es ist ein neuer Antrag.
Bitte lese Dich etwas ein damit Du minimalste Kenntnisse hast über was diskutiert wird.
Zitat von TussineldaTussinelda schrieb:Das ist wohl Merkels Plan.
Möglich
Zitat von TussineldaTussinelda schrieb:Ohne Aufenthaltsrecht während der Prüfung wäre das Ganze ja reichlich bescheuert.
Genau, aber gerade das Aufenthaltsrecht sollte bei diesem Personenkreis nicht greifen. Ausschließlicher Aufenthalt im Ankerzentrum.
Zitat von TussineldaTussinelda schrieb:nach den Landtagswahlen wird es auch Seehofer wieder relativ egal sein......
Mit Sicherheit nicht.


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

21.06.2018 um 11:14
Zitat von neugierchenneugierchen schrieb:Troll weiter, Folgeantrag bei Wiedereinreise? Du hast scheinbar überhaupt keine Ahnung. So etwas abgefahrenes.... Ich weiß gar nicht was man dazu schreiben könnte. …
Hunde, getroffen, bellen man weiss ja wies sichs verhält :D


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

21.06.2018 um 11:19
Zitat von wichtelprinzwichtelprinz schrieb:Hunde, getroffen, bellen man weiss ja wies sichs verhält :D
Ich weiß nicht wie man jemand schonend beibringt das er überhaupt nicht versteht worum es geht.

Ein Folgeantrag hat so überhaupt nichts damit zu tun das jemand mit Einreiseverbot erneut um Asyl bittet. Da könnte man auch nach einem Prospekt vom Ford Granada fragen, hat die gleiche Gemeinsamkeit.

Ich werde es sicherlich auch nicht mehr lernen.


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

21.06.2018 um 11:22
Zitat von neugierchenneugierchen schrieb:Genau, aber gerade das Aufenthaltsrecht sollte bei diesem Personenkreis nicht greifen. Ausschließlicher Aufenthalt im Ankerzentrum.
was ist los :D das ist auch ein Aufenthaltsrecht, auch wenn sie sich ausschliesslich in einer Erstaufnahmeeinrichtung oder sonst wo aufhielten, denn es ist IN Deutschland und sie dürfen sich dort so lange aufhalten, wie die Prüfung eben dauert. Es ist NICHT das Problem des Asylantragstellers, wie lange dies dann dauert und welche Kosten durch die Länge der Prüfung sich ergeben oder weitere rechtliche Dinge die durch die Dauer der Prüfung relevant werden könnten.
Zitat von neugierchenneugierchen schrieb:Ich weiß nicht wie man jemand schonend beibringt das er überhaupt nicht versteht worum es geht.
das würde mich auch mal interessieren, denn bei Dir fruchtet diesbezüglich ja nichts.....


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

21.06.2018 um 11:27
Zitat von TussineldaTussinelda schrieb:das ist auch ein Aufenthaltsrecht
schon, aber ein sehr eingeschränktes. In einer Asylgesetzgebungsänderung müsste aber noch strikter vorgegangen werden, übrigens bezüglich dieses Themas
Zitat von TussineldaTussinelda schrieb:es ist kein Aufenthaltsrecht, da liegst Du sehr falsch.
Zitat von TussineldaTussinelda schrieb:denn bei Dir fruchtet .....
es, denn Du hast inzwischen verstanden das es ein Aufenthaltsrecht ist.


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

21.06.2018 um 11:32
Zitat von neugierchenneugierchen schrieb:Ich weiß nicht wie man jemand schonend beibringt das er überhaupt nicht versteht worum es geht.
Jep, kenn ich zu genüge von Märchentanten wie Dir. Ich hab Dir belegt, ein neuer Asylantrag nach einem negativen Asylentscheid, ein zweiter Antrag, nennt man Folgeantrag. Der wiederum ist nur möglich wenn Sach- oder Rechtslage sich gegenüber dem ersten Verfahren gravierend geändert haben. Erst wenn dem stattgegeben wurde kommt man erneut ins Asylverfahren.

Also nix mit 100 mal an der Grenze Asyl schreien wie von Dir hier behauptet und ein neues Asylverfahren wird eröffnet.

Aber ich geh davon aus das Du an Deinem Märchen standhaft festhalten wirst nach dem was Du dazu alles schon resümiert hast ist das nur verständlich.


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

21.06.2018 um 11:38
Zitat von wichtelprinzwichtelprinz schrieb:Also nix mit 100 mal an der Grenze Asyl schreien wie von Dir hier behauptet und ein neues Asylverfahren wird eröffnet.
Absatz 5 gilt auch, wenn der Ausländer zwischenzeitlich das Bundesgebiet verlassen hatte. 2Im Falle einer unerlaubten Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) kann der Ausländer nach § 57 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes dorthin zurückgeschoben werden, ohne dass es der vorherigen Mitteilung des Bundesamtes bedarf.https://dejure.org/gesetze/AsylG/71.html

Was hat das mit dem übergeordneten europäischen Gesetz zu tun über das wir diskutieren?

Hast Du den Faden immer noch nicht?
Zitat von wichtelprinzwichtelprinz schrieb:Aber ich geh davon aus das Du an Deinem Märchen standhaft festhalten wirst nach dem was Du dazu alles schon resümiert hast ist das nur verständlich.
Belege doch das Märchen, oder beende diese Unterstellung denn Die Bundespolizei darf bislang niemanden zurückweisen, der oder die um Asyl bittet – selbst wenn die Person ein Einreiseverbot hat. Die Einreise oder der Einreiseversuch wäre dann zwar nach Paragraf 95 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 AufenthG strafbar. Das entlastet aber nicht von der Pflicht, das Dublin-Verfahren zu beachten.https://www.zeit.de/politik/deutschland/2018-06/zurueckweisungen-grenze-bundespolizei-voelkerrecht-europarecht-interview
dieses wurde Dir mehrfach zur Kenntnis gebracht!


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

21.06.2018 um 11:41
@neugierchen
Ne Herr Doktor, Du sollst belegen das jemand 100 mal ein neues Asylverfahren bekommt wie Du behauptet hast. Das mit der Einreisesperre HAT NICHT MIT DEM ZU TUNKommst Du dem nicht nach so werd ich wohl andere darum bitten müssen Deine Behauptung zu belegen das jemand 100mal nach negativem Asylentscheid und Ausreise wieder einen neuen Asylantrag stellen kann wenn er bloss Asyl an der Grenze schreit. Comprende?


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

21.06.2018 um 11:47
@wichtelprinz
MAN KANN AN DER GRENZE 101 MAL EINEN ASYLANTRAG STELLEN. NACH DEM DUBLIN VERFAHREN DARF NIEMAND AN DER GRENZE ZURÜCKGEWIESEN WERDEN!
Zitat von neugierchenneugierchen schrieb:Also ist das Zauberwort Asyl immer wieder ein Aufenthaltsrecht , überspitzt kann der/die Betreffende nach jeder Abschiebung erneut Asyl sagen und ist wieder in D, natürlich mit Anrecht auf Transfergelder.
Nur weil DU mir UNTERSTELLST ich hätte Asylverfahren geschrieben ist es nicht richtig!
Zitat von wichtelprinzwichtelprinz schrieb:Ne Herr Doktor, Du sollst belegen das jemand 100 mal ein neues Asylverfahren bekommt
Soll ich obiges noch mal wiederholen, fett hervorgehoben was ich schrieb?
Zitat von neugierchenneugierchen schrieb:Also ist das Zauberwort Asyl immer wieder ein Aufenthaltsrecht , überspitzt kann der/die Betreffende nach jeder Abschiebung erneut Asyl sagen und ist wieder in D, natürlich mit Anrecht auf Transfergelder.
Es ist DEINE Interpretation mir etwas zu unterstellen, was ich nie geschrieben habe.

Troll doch mal jemand anders als mich!


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

21.06.2018 um 11:48
@neugierchen
Gut, er kann abgeschoben werden. Wohin? Da fängt das Problem doch an. Wenn derjenige aus Österreich einreist und an der Grenze aufgegriffen wird, kann man denjenigen trotzdem nicht mit den Worten „Du kommst hier nicht rein!“ wieder nach Österreich schicken. Aus dem Zeit-Interview:
https://www.zeit.de/politik/deutschland/2018-06/zurueckweisungen-grenze-bundespolizei-voelkerrecht-europarecht-interview
...
ZEIT ONLINE: Um es konkret zu machen: Angenommen, eine Person hatte in Österreich Asyl beantragt und wurde abgelehnt. Nun will sie nach Deutschland und einen erneuten Asylantrag stellen. Kann die Person dann an der deutschen Grenze sagen, sie will hier Asyl beantragen, und dann einreisen?

Markard: Diese Person würde unter das Dublin-Verfahren fallen. Sie müsste also vor den deutschen Behörden ein Verfahren durchlaufen. Die Behörden können natürlich schnell handeln: Sie können Österreich rasch als zuständigen Staat identifizieren und ein Wiederaufnahmegesuch stellen. Wenn Österreich das bestätigt oder nicht innerhalb von zwei Monaten die Zuständigkeit bestreitet, wird die Person dann geordnet nach Österreich überstellt. Dort würde ihr Antrag vermutlich abgewiesen und die Abschiebung durchgeführt werden. Klar, das kann sich ziehen. Aber um das zu beschleunigen, gibt es nach Artikel 36 der Dublin-Verordnung die Möglichkeit, Verwaltungsvereinbarungen zwischen den Mitgliedstaaten zu schließen.
...
Erstmal muss also das Herkunftsland bestätigen, dass das „ihr Problem“ist. Und wenn nicht, dann bleiben die erstmal auf unsere Kosten hier. Wo werden diese dann untergebracht? Was ist wenn Österreich (oder jedes andere Land?) eine Zuständigkeit abstreitet? Einfach an der Grenze oder in einem Häfen/Flughafen abkippen und sagen „Erledigt, das ist jetzt EUER Problem!“ funktioniert nicht.


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Asylgesetzgebung: Muss sie angepasst werden?

21.06.2018 um 11:50
Zitat von neugierchenneugierchen schrieb:denn Du hast inzwischen verstanden das es ein Aufenthaltsrecht ist.
nur bezogen auf diese Prüfung, ja, das ist aber doch logisch, da man - wie ich es ja ausführte - dies kaum prüfen kann, während die betreffende Person weiterhin durch ganz Europa geistert.


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