BoobSinclar schrieb:Die Seite ist von Darsows Computer aufgerufen worden. Und zwar fünzehn Minuten, nachdem dieser nachweislich an seinem Arbeitsplatz mit seiner Frau telefoniert hatte.
Das ist schon mal unrichtig. Von welchem Computer die Seite aufgerufen wurde, konnte nicht ermittelt werden oder wurde nicht verraten, lediglich das Benutzerkonto "ADarsow" wurde erfasst. Mit dem kann man sich von jedem Rechner im Firmen-Windows-Intranet anmelden, und zwar jeder, der die Zugangsdaten hat. Das waren neben AD selbst und eben sicher auch der Waffennarr-Admin. Vermutlich aber noch mehrere Kollegen, weil Username und Pwd ja lächerlich unsicher waren (Passwort = dw, also erster plus letzter Buchstabe Nachname, Windowsname ebenso einfachst erschließbar).
Von dem Admin ist bekannt, dass er diese Accounts tatsächlich regelmäßig benutzt hat und dass er häufig an Rechnern der Aumann-Mitarbeiter saß - wie es Admins eben so machen. D.h. dieser Recherche und Ausdrucksvorgang kann ebenso durch den Admin erfolgt sein - und auch von einem anderen Rechner als Darsows. Dass der Admin es war ist durchaus plausibler, als das er von Darsow ausgeführt wurde. Weil der Admin auch insofern ein Waffennarr war, als er sich täglich in Waffen-Internetforen und ähnlichen Portalen aufhielt und da über allemöglichen Themen austauschte und das auch während der Arbeit.
BoobSinclar schrieb:Die Seite ist nachweislich von Darsows Account ausgedruckt worden. Und zwar weitere zehn Minuten, nachdem er die Seite aufgerufen hatte.
Wer am Rechner saß vergass "die Kammer" in Erfahrung zu bringen, obwohl es das wichtigste ist. Das urteil ist auch fehlerhaft insofenr dass da steht: "
Dieser Computer war durch das Passwort „dw" geschützt
Quelle: Urteil S14.
... was aber unrichtig ist weil das Passwort zum Benutzerkonto gehört. Der Lapsus ist nicht unwichtig, weil das Urteil damit fälschlich suggeriert, der Account und sein Passwort seien an den Computer gebunden. Und sie die Lücke, mit der sie hätten nachweisen müssen, dass Darsow in personam an seinem Rechner war, und nicht der Admin, damit scheinbar schließen, obwohl sie versäumt haben, genau das zu belegen.
BoobSinclar schrieb:Und zwar weitere zehn Minuten, nachdem er die Seite aufgerufen hatte.
Was sollen die 10 Minuten besagen? Die fantasievolle Ausführung des Richters um Urteil der da meint: "
Da die Bauanleitung eine nicht unerhebliche Länge hatte, las der Angeklagte diese in der Zeit zwischen 09.40 Uhr bis 09.51 Uhr durch, um abzuklären, ob
diese für sein Vorhaben geeignet war. Nachdem er festgestellt hatte, dass dies der Fall war, erteilte er um 09.51.42 Uhr· einen Druckauftrag zum Ausdruck der Bauanleitung des Schalldämpfers vom Benutzerkonto „ADarsow" auf den Drucker HP Laser Jet 1320 PCL 6.
.. die gründet ja auf nichts außer seiner Neigung in Groschenromanstil abzudriften, und seien ketten von Lücken mit Fantsie zustopfen. Irgendeine Evidenz hat das ja nicht, mit den 10 Minuten. Scheint dem Knaben allerdings verstörenderweise nicht zu interessieren ob er es sich zusammenreimt oder ob es real ist.
BoobSinclar schrieb:- Darsow hat nachweislich seinen Computer manipuliert/zerstört.
Auch falsch. Der Computer wurde ausgetauscht, weil er oftmals nicht hochfuhr oder "hing". Es war der älteste Rechner im Betrieb. Der Erwerb des neuen Rechners und Ausrangieren des alten inklusive der Zerstörung dessen Festplatte erfolgte im Einklang mit Admin und Chef der Firma. Ein Kollege will Darsow zuvor gesehen haben, wie er den Rechner aufgeschraubt hatte und "rumhantierte", ohne zu spezifizieren wie und woran er genau rumhantierte.
Dass Darsow den Rechner dabei bewusst beschädigt hätte, um die Notwendigkeit des Austausch des Rechners erst zu provozieren, hat der Zeuge allerdings nicht gesagt oder angedeutet. Das ist wiederum eine der unsäglichen Fantasie-Eingebungen des roman-affinen Richters, die einfach wie viels bei ihm katastrophal tendenziös ist.
Es ist ja offensichtlich, dass Dartsow genausogut den Rechner geöffnet haben kann, um ihn zu reparieren, weil er eben diese besagten Probleme hatte. Die lassen sich manchmal mit einfachsten Mitteln beheben wie z.B. Abstauben und Reinigen, was auch Laien bewerkstelligen können. Im Urteil stehen die ab S244ff