Der Fall Ursula Herrmann, Anfang 80er Jahre
um 10:54Zum verstorbenen Zeugen P finde ich bemerkenswert, dass die Argumentation des Gerichts nur wirklich schlüssig ist, wenn P aich der unbekannte Mittäter ist (das wird irgendwo im Urteil in einem Nebensatz auch mal erwähnt, aber sonst komplett ausgeklammert). Es gibt mE nur zwei Szenarien:R.d.R schrieb:Aber nachdem die beiden Hauptindizien, auf denen das Urteil basiert, aus heutiger Sicht entweder nicht mehr haltbar (TK 248), oder mehr als wackelig (Aussagen des verstorbenen Zeugen P.) sind, sollte man m.E. auch mal wieder in eine andere Richtung denken.
1. P war nicht Mittäter, sondern wurde wie angegeben nur von WM zur Ausgrabung eines Lochs für 1000 DM + Farbfernseher beauftragt. Damit hätte sich WM aber erpressbar gemacht. Gerade vor dem Hintergrund der Differenz zwischen angestrebtem Lösegeld und Honorar für die Grabungen.
2. P war als Mittäter in die Planung und Ausführung involviert. Halte ich wegen dea hohen Erpressungsrisikos aus 1. für die deutlich wahrscheinlichere Variante. Ich weiß nicht wie eng WM und P verbandelt waren, bei der Auswahl des Mittäters wär WM dann aber recht irrational vorgegangen. Der überdurchschnittliche und regelmäßige Alkoholkonsum des P dürfte ja hinlänglich bekannt gewesen sein.
Sicherlich ist 2. ein mögliches Szenario, aber damit ging WM ein sehr hohes Risiko ein, was dann ja eingetreten ist. Vorausgesetzt, die Aussage von P, dass er im Auftrag von. WM gehandelt hat, war zutreffend.
