vorsichtfalle schrieb:Insgesamt stehen viele Indizien auf Kipp: sie können so oder so interpretiert werden. Aber das ist ja gerade das Prinzip von Indizien. Natürlich können diese auch anders interpretiert werden, sonst wären es ja Beweise.
Ja, das ist bei vielen Indizienprozessen so. Und ganz besonders bei denen, bei denen die Verurteilten die Tat immer abgestritten haben, es nicht "den" Beweis gibt und wo öffentlich kontinuierlich Zweifel laut werden.
Natürlich muss sich der Rechtsstaat auch entscheiden: Will er nur verurteilen, wenn es objektive Sicherheit gibt? Wirklich schlimme Täter hätte man dann in der Vergangenheit nicht hinter Gitter schicken können. Oder lässt er eine subjektive Überzeugung der Richter ausreichen, die letztlich nach einer aufwändigen Beweisaufnahme eine gut begründete Meinung fassen?
vorsichtfalle schrieb:Hätte M eine andere Verteidigungsstrategie gewählt, wäre er vermutlich freigesprochen worden, dass ist meine Überzeugung.
Mag sein. Aber soll das so sein?
Ich habe schon Bauchschmerzen, wenn sich das Gericht in seinem Urteil sehr wesentlich auf die widerlegten Behauptungen von M. stützt. Formal ist es klar: Lässt sich der Beschuldigte ein, können diese Einlassungen auch zu seinem Nachteil gewertet werden. Lüge ist Lüge, klar. Aber lässt sich von einer Lüge auch schon auf das Motiv schließen? Eigentlich nur dann, wenn man schon aufgrund anderer Indizien ziemlich davon überzeugt ist, dass er der Täter war. Und da beißt sich die Katze etwas in den Schwanz.
Zig_Stardust schrieb:Ich finde es hanebüchen ein Argument zu einer zweifelsfreien Überzeugung zu formulieren, einzig und allein auf dem Ansatz, dass die Summe passender Indizen kein Zufall sein kann. Zumal viele Indizien so einfach angreifbar sind.
Ich teile Dein Unbehagen, siehe oben meine Antwort an
@vorsichtfalle Aber, das ist rechtsstaatlich zulässig, weil eine absolute Gewissheit für eine Verurteilung nicht erforderlich ist:
Da sind dann zum Beispiel 10 Indizien, die alle eine 50:50 Wahrscheinlichkeit in sich tragen, dass die Tatsache zutrifft, die sie beweisen sollen. Die ein "kann sein, kann aber auch nicht sein" sind. Also beispielsweise Zeugen, die sich auch geirrt haben könnten; Gutachter, die etwas nicht bedacht haben; Ermittler, die eine Spur nicht intensiv weiter verfolgt haben; interpretationsoffene Handlungen des Angeklagten usw.
Und auf diesen 10 Indizien darf die Überzeugung gegründet werden, sie beweisen zweifelsfrei im Gesamtzusammenhang die Schuld. Denn es sei kein Zufall, dass es genau diese 10 Indizien im Tatzusammenhang und gegen den Angeklagten gebe. Das ist aber nur möglich, wenn zuvor jedes Indiz einzelnen gewertet wurde und diese Wertung zu Lasten des Angeklagten ausgefallen ist. Und dann werden nochmals alle belastenden Indizien zusammen betrachtet. Dabei ist es natürlich so, dass die Wertung des einzelnen Indizes nicht losgelöst von den anderen erfolgt. Das ist ein Problem, weil eine Neigung zur Vorverurteilung in "Indizienketten" oder "-kreise" münden kann und keine Korrektur mehr erfährt.