Andante schrieb:Wenn es für die Anklage ganz schlecht läuft, wenn also die Todesursache unbekannt bleibt und das Gericht hinreichende Zweifel daran hat, dass KW bei Zufügung der Stiche noch lebte, ja, dann bleibt in der Tat nur noch Leichenschändung übrig.
Man muss hier klar trennen zwischen den einzelnen Anklagepunkten (keine Tateinheit, jedenfalls in Dt.).
Die Leichenschändung (§ 139 Straffeloven) wurde schon zugegeben (in Form der Zerstückelung), ist also nicht mehr zweifelhaft. Notfalls lässt PMs Verteidigung die Stiche auch unter Leichenschändung laufen, wenn er sie denn zugeben sollte.
Zu den Messerstichen (§ 225): Die hier immer wiederkehrende Frage, die mich auch lange beschäftigt hat, -sexuell motiviert oder nicht? - hat in Dt. der BGH 2 StR 504/15 schon mal entschieden: Bei objektiv, also allein gemessen an ihrem äußeren Erscheinungsbild eindeutig sexualbezogenen Handlungen kommt es auf die Motivation des Täters nicht an. Der ausdrücklichen Feststellung einer sexuellen Absicht des Täters bedarf es nicht, es genügt, wenn sich der Täter der Sexualbezogenheit seines Handelns bewusst ist.
Aber die Stiche müssten wohl nachweisbar am lebenden Opfer ausgeführt worden sein, um § 225 zu erfüllen. Wenn die Rechtsmediziner das nicht eindeutig bestimmen können, wird m. E. der Tatbestand des § 225 als nicht erwiesen gelten müssen (und die Stiche würden unter Leichenschändung fallen).
Totschlag (§ 237): Ohne Todesursache keine Verurteilung? Doch, eine Verurteilung ist trotzdem möglich. Tot ist sie ja leider, und seine Schuld an ihrem Tod muss für die Richter (bzw. die Jury) nach Würdigung der Gesamtumstände feststehen. Es reicht ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit. Zweifel, die keine Anknüpfungspunkte haben und sich nur auf abstrakte Spekulationen gründen, sind außer Acht zu lassen.
Wenn ein Unfallszenario also keine Anknüpfungspunkte hat außer PMs Aussage (deren Glaubwürdigkeit ja leidet), würde es vermutlich (in Dt.) keine Berücksichtigung finden.
In die Würdigung wird nachher alles mit einfließen, was so an Beweisen und Indizien vorhanden ist (Indizienprozess ohne Geständnis).