TKKG schrieb:. Und wenn ich mich nicht irre, ist ein Motiv entscheidend für die Feststellung des Tatbestandes des Mordes
Nicht ganz, aber ich weiß, was du meinst. Voraussetzung für den Tatbestand ist nicht, dass überhaupt ein Motiv vorliegt, sondern u.a. wenn eines oder mehrere der in 211 StGB konkret genannten Beweggründe vorliegt: Mordlust, Befriedigung des Geschlechtstriebes, Habgier, sonstige
niedrige Beweggründe. Oder aber eben Verdeckung anderer Straftat, Heimtücke, gemeingefährliches Mittel, Grausamkeit bei der Tatausführung. Vorsätzliche Tötungsdelikte, die nicht darunter fallen = Totschlag. Die Grenzen sind fließend. Wut, Verzweiflung, Hass, Eifersucht z B. können durchaus Motive für einen Totschlag sein, u.U aber auch zu einer Verurteilung wegen Mordes führen (nämlich bei "besonders niedriger Gesinnung des Täters")