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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

15.571 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Club, Getötet, Rosenheim ▪ Abonnieren: Feed E-Mail
Zu diesem Thema gibt es eine von Diskussionsteilnehmern erstellte Zusammenfassung im Themen-Wiki.
Themen-Wiki: Hanna W. tot aus der Prien geborgen

Hanna W. tot aus der Prien geborgen

15.09.2025 um 23:12
Zitat von rabunselrabunsel schrieb:Muss die ganz ursprüngliche Anklage verlesen werden, oder darf die modifiziert werden ?
Grundsätzlich nicht.

Die Anklage wurde ja so zugelassen und man kann nicht einfach das Motiv austauschen. Deshalb gab es ja zum Beispiel bei Genditzki überhaupt eine erfolgreiche Revision.

Ich kann mir vorstellen, dass es bei der alten Anklage bleibt. Aber vllt schon früher ein rechtlichen Hinweis bezüglich gef. KV in Tatmehrheit mit Mord und dem Verdeckungsmerkmal erteilt wird.


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

15.09.2025 um 23:17
Zitat von fassbinder1925fassbinder1925 schrieb:Grundsätzlich nicht.

Die Anklage wurde ja so zugelassen und man kann nicht einfach das Motiv austauschen. Deshalb gab es ja zum Beispiel bei Genditzki überhaupt eine erfolgreiche Revision.

Ich kann mir vorstellen, dass es bei der alten Anklage bleibt. Aber vllt schon früher ein rechtlichen Hinweis bezüglich gef. KV in Tatmehrheit mit Mord und dem Verdeckungsmerkmal erteilt wird
Wobei ich sagen muss, es ist ein bisschen kniffelig, AM ist ja erst im Verfahren aufgetaucht und grundsätzlich hat sich der Sachverhalt und das Motiv ja nicht großartig verändert.

Aber ich denke, es wird die ursprüngliche Anklage verlesen werden.


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

15.09.2025 um 23:45
Zitat von rabunselrabunsel schrieb:Muss die ganz ursprüngliche Anklage verlesen werden, oder darf die modifiziert werden ?
Die Anklage wird von der Staatsanwaltschaft erhoben
Die muss dann vom Gericht erst noch zugelassen werden.
Wer sollte da jetzt noch etwas modifizieren dürfen?
Zitat von fassbinder1925fassbinder1925 schrieb:Die Anklage wurde ja so zugelassen und man kann nicht einfach das Motiv austauschen. Deshalb gab es ja zum Beispiel bei Genditzki überhaupt eine erfolgreiche Revision.
Eine erfolgreiche Revision?
Oder war das vielleicht doch ein Wiederaufnahmeverfahren?


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

16.09.2025 um 11:11
Zitat von fassbinder1925fassbinder1925 schrieb:Aber ich denke, es wird die ursprüngliche Anklage verlesen werden.
Danke! Also wenn die Sta neue Erkenntnisse gewonnen hätte, die ein anderes Motiv oder Ablauf nahelegen würden, könnten sie die Anklage abändern. Diese müsste dann halt noch zugelassen werden? Und wenn die jetzt bei der ursprünglichen Anklage bleiben, kann man eigentlich davon ausgehen, dass die diesbezüglich keine neuen Erkenntnisse gewonnen haben?

Und wenn ich das bei Genditzkis Revision richtig verstanden habe, müsste die Anklage jedenfalls vor dem Ende der Beweisaufnahme verändert werden, oder?


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

16.09.2025 um 12:13
Zitat von emzemz schrieb:Eine erfolgreiche Revision?
Oder war das vielleicht doch ein Wiederaufnahmeverfahren
Du lässt nicht locker, oder?
Zitat von rabunselrabunsel schrieb:Danke! Also wenn die Sta neue Erkenntnisse gewonnen hätte, die ein anderes Motiv oder Ablauf nahelegen würden, könnten sie die Anklage abändern. Diese müsste dann halt noch zugelassen werden? Und wenn die jetzt bei der ursprünglichen Anklage bleiben, kann man eigentlich davon ausgehen, dass die diesbezüglich keine neuen Erkenntnisse gewonnen haben?

Und wenn ich das bei Genditzkis Revision richtig verstanden habe, müsste die Anklage jedenfalls vor dem Ende der Beweisaufnahme verändert werden, oder?
Das Verfahren wird ja fortgesetzt.

Das heißt der BGH hat ja alle Akten so wie sind zur 1. Jugendkammer geschickt.

Sollte die STA ihm jetzt einen völlig anderen Tatablauf vorwerfen, müsste sie nochmal eine andere Anklage erheben. Weil man ja, nicht jemanden unvorbereitet verurteilen darf.

So ein konkreter Fall, ist aber natürlich nicht im Wortlaut in der StPO geregelt.

Es wäre interessant zu wissen, was genau bei Genditzki im zweiten (! für emz) Prozess verlesen wurde, war es da ja eben schon der Knackpunkt. Aber das weiß ich nicht.

Eine Kammer ist ja nicht komplett an die Anklage gebunden, sondern schöpft aus ihren eigenen Erkenntnissen.

Aber sollte in Traunstein eine neue Anklage erhoben worden sein, hätte man davon gehört.

Deswegen wird das wahrscheinlich über den rechtlichen Hinweis gehen.


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

16.09.2025 um 12:43
Zitat von emzemz schrieb:Eine erfolgreiche Revision?
Oder war das vielleicht doch ein Wiederaufnahmeverfahren?
Zitat von fassbinder1925fassbinder1925 schrieb:Du lässt nicht locker, oder?
Wenn du falsche Behauptungen aufstellst, ...:
Zitat von fassbinder1925fassbinder1925 schrieb:Deshalb gab es ja zum Beispiel bei Genditzki überhaupt eine erfolgreiche Revision.
... dann erlaube ich mir, die richtigzustellen. Denn der Fall Genditzki war keine Revision sondern ein Wiederaufnahmeverfahren.
Du magst das für kleinlich erachten, aber wenn du die beiden Fälle vergleichst, um deine Argumentation zu untermauern, dann halte ich das durchaus für wichtig.
Den Unterschied zwischen Revision und Wiederaufnahmeverfahren muss ich dir doch nicht erklären, oder?


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

16.09.2025 um 12:52
Zitat von emzemz schrieb:... dann erlaube ich mir, die richtigzustellen. Denn der Fall Genditzki war keine Revision sondern ein Wiederaufnahmeverfahren.
Du magst das für kleinlich erachten, aber wenn du die beiden Fälle vergleichst, um deine Argumentation zu untermauern, dann halte ich das durchaus für wichtig.
Den Unterschied zwischen Revision und Wiederaufnahmeverfahren muss ich dir doch nicht erklären, oder
Also gab im Fall Genditzki nie eine erfolgreiche Revision?

Das Erste Urteil unter der Kammer von Alt wurde vom BGH bestätigt. Dann ist 14 Jahre nichts passiert und dann kam erst die Wiederaufnahme.

Richterin Petra Beckers gab es auch nie.

Gab auch nie ein fehlerhaften Austausch des Motivs samt Mordmerkmal, ohne einen rechtlichen Hinweis zu erteilen.


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16.09.2025 um 13:17
Zitat von fassbinder1925fassbinder1925 schrieb:Also gab im Fall Genditzki nie eine erfolgreiche Revision?

Das Erste Urteil unter der Kammer von Alt wurde vom BGH bestätigt. Dann ist 14 Jahre nichts passiert und dann kam erst die Wiederaufnahme.

Richterin Petra Beckers gab es auch nie.

Gab auch nie ein fehlerhaften Austausch des Motivs samt Mordmerkmal, ohne einen rechtlichen Hinweis zu erteilen.
Jetzt verstehe ich, welche Revision du meinst.
Zum besseren Verständnis zitiere ich, was Wikipedia hierzu schreibt:
Manfred Benno Genditzki (* 28. Mai 1960 in Breesen) ist ein deutsches Justizopfer. Er wurde am 12. Mai 2010 wegen vermeintlicher Ermordung der 87-jährigen Rentnerin Lieselotte Kortüm aus Rottach-Egern zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Nachdem dieses Urteil wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben worden war, wurde er abermals am 17. Januar 2012 zur selben Strafe verurteilt. Die Revision gegen das zweite Urteil blieb erfolglos.



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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

16.09.2025 um 13:20
Zitat von fassbinder1925fassbinder1925 schrieb:Also gab im Fall Genditzki nie eine erfolgreiche Revision?
Doch, gegen das Urteil von 2010 wurde erfolgreich Revision eingelegt. Ein Revisionsverfahren auf das Urteil von 2012 blieb erfolglos.
Erst 2019 wurde einem Wiederaufnahmeverfahren stattgegeben.


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16.09.2025 um 13:28
Zitat von emzemz schrieb:Jetzt verstehe ich, welche Revision du meinst.
Zum besseren Verständnis zitiere ich, was Wikipedia hierzu schreibt:
Genau. Es wurde nur zweimal Revision eingelegt und davon war nur eine erfolgreich.


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

16.09.2025 um 13:36
Sorry, @fassbinder1925, aber ich kann Deine Argumentation, nach der Genditzkis erfolgreiche Revision eine Beleg dafür sein soll, dass der StA die gleiche Anklage wie im ersten Prozess verlesen muss und sie nicht abändern kann, auch nicht nachvollziehen.

Du schriebst:
Zitat von fassbinder1925fassbinder1925 schrieb:Die wird so verlesen werden, aber von der wird ja ohnehin keiner mehr ausgehen.
Daraufhin fragte Rapunzel:
Zitat von rabunselrabunsel schrieb:Muss die ganz ursprüngliche Anklage verlesen werden, oder darf die modifiziert werden ?
Deine, @fassbinder1925s, Antwort war:
Zitat von fassbinder1925fassbinder1925 schrieb:Grundsätzlich nicht.

Die Anklage wurde ja so zugelassen und man kann nicht einfach das Motiv austauschen. Deshalb gab es ja zum Beispiel bei Genditzki überhaupt eine erfolgreiche Revision.
Was hat denn jetzt Genditzkis Fall damit zu tun. Der hat nach dem ersten Prozess eine erfolgreiche Revision eingelegt, woraufhin neu verhandelt wurde. Auch für das zweite Urteil wurde ein Revisionsantrag gestellt und der wurde abgelehnt. Damit das als Beispiel und
Beleg für die Antwort auf Papunzels Frage brauchbar ist, müsste es doch eine erfolgreiche Revision des zweiten Urteils gegeben haben mit der Begründung, dass im zweiten Prozess eine abgeänderte Anklage verhandelt wurde.
Wie kann eine erfolgreiche Revison des ersten Urteil ein Beleg/Beispiel dafür sein, dass nach erfolgreicher Revision im zweiten Prozess keine abgeänderte Anklage verhandelt werden darf?!


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16.09.2025 um 14:35
Zitat von GrillageGrillage schrieb:Was hat denn jetzt Genditzkis Fall damit zu tun. Der hat nach dem ersten Prozess eine erfolgreiche Revision eingelegt, woraufhin neu verhandelt wurde. Auch für das zweite Urteil wurde ein Revisionsantrag gestellt und der wurde abgelehnt. Damit das als Beispiel und
Beleg für die Antwort auf Papunzels Frage brauchbar ist, müsste es doch eine erfolgreiche Revision des zweiten Urteils gegeben haben mit der Begründung, dass im zweiten Prozess eine abgeänderte Anklage verhandelt wurde.
Wie kann eine erfolgreiche Revison des ersten Urteil ein Beleg/Beispiel dafür sein, dass nach erfolgreicher Revision im zweiten Prozess keine abgeänderte Anklage verhandelt werden darf?!
Vielleicht habe ich mich ja an der Stelle missverständlich ausgedrückt. Aber das Beispiel Genditzki sollte kein direkter Vergleich sein, sondern bezog sich darauf, dass man einen Angeklagten nicht vor vollendete Tatsachen stellen kann.

Im Fall Hanna, betrifft die Abänderung ja mehr die rechtliche Würdigung, als einen anderen Lebenssachverhalt.

Deshalb hat ja auch im ersten Verfahren ein rechtlicher Hinweis genügt.

Aber das Revisionsgericht muss die aufgehobene Sache verhandeln. Und dafür wurde ja schon eine Anklage zugelassen und die ist bindend.

Ob das rein rechtlich gehen würde, die Anklage dahingehend offiziell abzuändern und sie dann noch unter dieser Kammer zu verhandeln, finde ich schwer zu beurteilen. Ich würde es nicht ganz ausschließen wollen, da es ja nur um die rechtliche Würdigung geht. Für so konkrete Sachen müsste man denke ich Kommentare wälzen oder müssten vllt erfahrenere Leute was dazu sagen.

Ich hätte noch nicht davon gehört und ich wüsste auch nicht warum man das tun sollte, wenn man einfach einen rechtlichen Hinweis beantragen kann.


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

16.09.2025 um 15:14
Zitat von fassbinder1925fassbinder1925 schrieb:Im Fall Hanna, betrifft die Abänderung ja mehr die rechtliche Würdigung, als einen anderen Lebenssachverhalt.
Von welcher Abänderung redest Du denn? Meines Wisssens gibt es kein Statement der StA, dass sie irgendwas anders sieht, als im ersten Prozess. Geht es jetzt darum, dass der Inhalt des im Laufe des ersten prozesses ergangenen rechtlichen Hinweises gleich mit in die Anklage eingearbeitet werden soll?
Natürlich ist es so, dass StA aber auch die Verteidigung und die Nebenklage dadurch, dass es einen ersten Prozess gab, mehr Erkenntnisse haben, als zu Beginn des ersten Prozesses. Allein schon dadurch, dass AM erst im Laufe des 1. Prozesses auftauchte und dieses Gestädnis von ST zu Beginn des Prozesses noch gar nicht bekannt war.

Auf Null gesetzt ist nur die richterliche Würdigung und Entscheidung, aber ich denke nicht, dass alle anderen auch so tun müssen, als ob es den ersten Prozess nich gegeben hätte.
Zitat von fassbinder1925fassbinder1925 schrieb:Ob das rein rechtlich gehen würde, die Anklage dahingehend offiziell abzuändern und sie dann noch unter dieser Kammer zu verhandeln, finde ich schwer zu beurteilen. Ich würde es nicht ganz ausschließen wollen, da es ja nur um die rechtliche Würdigung geht. Für so konkrete Sachen müsste man denke ich Kommentare wälzen oder müssten vllt erfahrenere Leute was dazu sagen.
Nein, denke ich nicht, dass man dazu Kommentare wälzen muss, es reicht vollkommen aus, die StPO zu lesen.

§ 265 StPO - Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes oder der Sachlage

(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.

(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn

1. sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen,
2. das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder
3. der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.

(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.

(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.

Quelle: https://dejure.org/gesetze/StPO/265.html

In Verbdinung mit

§ 200 - Inhalt der Anklageschrift
(1) Die Anklageschrift hat den Angeschuldigten, die Tat, die ihm zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften zu bezeichnen (Anklagesatz). In ihr sind ferner die Beweismittel, das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll, und der Verteidiger anzugeben. [...]
Zitat von fassbinder1925fassbinder1925 schrieb:Ich hätte noch nicht davon gehört und ich wüsste auch nicht warum man das tun sollte, wenn man einfach einen rechtlichen Hinweis beantragen kann.
Ganz einfach: die Anklage dient erst mal dazu, dem Angeklagten und seinen Strafverteidigern deutlich zu machen, was ihm überhaupt vorgeworfen wird, damit diese Gelegenheit haben, sich auf den Prozess vorzubereiten. Es würde die Intention des Gesetzgebers bei diesen Vorschriften doch konterkarrieren, wenn die StA jetzt verpflichtet wäre, die Anklage wörtlich zu übernehmen und dann am ersten Tag des neuen Prozesses direkt nach Verlesung der Anklageschrift einen rechtlichen Hinweis zu beantragen, weil sich wesentlich Punkte geändert haben.

Dein Denkfehler ist denke ich, dass Du (oder besser wir alle hier) immer vom "1. Prozess" und vom "2. bzw. nächsten Prozess" sprechen. Tatsächlich geht es hier aber nur um einen neue Hauptverhandlung. Das Strafverfahren ist immer noch das gleiche. Werden in einem laufenden Strafverfahren neue Erkenntnisse bekannt, muss es natürlich möglich sein, die in die Ankalge einfließen zu lassen. Ggfls. muss durch die StA ein neuer Antrag auf die Zulassung der angeänderten Anklage eingereicht und diese Anklage zugelassen werden, aber prinzipiell ist es sinnvoll, und zwar aus Sicht aller am Strafverfahren beteiligten Parteien, dass die Anklage präzise das wieder gibt, was im Prozess verhandelt werden soll. V.a. der Angeklagte wäre doch extrem benachtieligt, wenn er das erst durch einen rechtlichen Hinweis erfahren würde.
Und die StPO dient nun mal vor allem dazu, die Rechte eines Angeklagten zu sichern.


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

16.09.2025 um 15:16
Zitat von fassbinder1925fassbinder1925 schrieb:Ob das rein rechtlich gehen würde, die Anklage dahingehend offiziell abzuändern und sie dann noch unter dieser Kammer zu verhandeln, finde ich schwer zu beurteilen. Ich würde es nicht ganz ausschließen wollen, da es ja nur um die rechtliche Würdigung geht. Für so konkrete Sachen müsste man denke ich Kommentare wälzen oder müssten vllt erfahrenere Leute was dazu sagen.
Ich glaube nicht, meine Sichtweise:

Die Anklageschrift, welche im Gerichtssaal vorgelesen wird, ist nicht die Schrift, welche der StA an das Gericht gesendet hatte, als sie Anklage beantragt hatte. Das Gericht untersucht die Anklage und lässt in manchen Fällen Teilpunkte erst gar nicht zu. Den Teil der Anklageschrift, den das Gericht als hinreichend begründet sieht, erhält der Angeklagte in dem Eröffnungsbeschluss. Das ist dann das Dokument, mit dem der Angeklagte weiß, was ihm vorgeworfen wird, gegen was er sich zu verteidigen hat und er Beweise vorlegen muss. Es hat daher eine ganz besondere Bedeutung im Verfahren. Aus diesem Grund dürfte die StA diese Schrift nicht einfach ändern, denn das Gericht würde sie dann übergehen Damit der Angeklagter überhaupt weiß, worauf er sich einzulassen hat, muss daher bei einer Änderung immer ein richterlicher Hinweis erfolgen, der auch dokumentiert werden muss.

@Grillage
Danke, dass Du auch die entsprechenden Gesetze gefunden hast, ich hatte nur dazu mir logische Gedanken gemacht. Man sieht Gesetze entspringen auch einer gewissen Logik.


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16.09.2025 um 15:32
Zitat von GrillageGrillage schrieb:Von welcher Abänderung redest Du denn? Meines Wisssens gibt es kein Statement der StA, dass sie irgendwas anders sieht, als im ersten Prozess. Geht es jetzt darum, dass der Inhalt des im Laufe des ersten prozesses ergangenen rechtlichen Hinweises gleich mit in die Anklage eingearbeitet werden soll?
Natürlich ist es so, dass StA aber auch die Verteidigung und die Nebenklage dadurch, dass es einen ersten Prozess gab, mehr Erkenntnisse haben, als zu Beginn des ersten Prozesses. Allein schon dadurch, dass AM erst im Laufe des 1. Prozesses auftauchte und dieses Gestädnis von ST zu Beginn des Prozesses noch gar nicht bekannt war.
Ich habe von gar keiner Abänderung gesprochen.

Die Frage an mich war, ob die STA gezwungen ist, die „Heimtücke-Version“ zu verlesen, oder ob sie die Anklage auf gev. KV mit Mord abändern kann.



Wenn ich denken würde, dass alle Beteiligten so tun müsste, als hätte man nur die Erkenntnisse vom Frühjahr 2023, gäbe es ja keinen Grund einen rechtlichen Hinweis zu Beginn zu erteilen. Und wir hätten keine Infos über die neuen Gutachten, auch bezüglich AM.
Zitat von GrillageGrillage schrieb:Ggfls. muss durch die StA ein neuer Antrag auf die Zulassung der angeänderten Anklage eingereicht und diese Anklage zugelassen werden, aber prinzipiell ist es sinnvoll, und zwar aus Sicht aller am Strafverfahren beteiligten Parteien, dass die Anklage präzise das wieder gibt, was im Prozess verhandelt werden soll. V.a. der Angeklagte wäre doch extrem benachtieligt, wenn er das erst durch einen rechtlichen Hinweis erfahren würde.
Ich dachte davon reden wir auch.

Natürlich müsste es, wenn dann offiziell beantragt werden. Dass der STA nicht einfach am 29. eine abgeänderte Anklage vorlesen kann, ist schon klar.

Und wenn man die Frage klären will, kann man das nicht einfach über 265 und 200. Nicht vollumfänglich.


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16.09.2025 um 15:37
Zitat von fassbinder1925fassbinder1925 schrieb:Wobei ich sagen muss, es ist ein bisschen kniffelig, AM ist ja erst im Verfahren aufgetaucht und grundsätzlich hat sich der Sachverhalt und das Motiv ja nicht großartig verändert.
Wobei ST damals ja primär aufgrund der Aussagen von V und L angeklagt wurde.
Der Sachverhalt hat sich jedoch dahingehend verändert, dass das Gericht von sich aus Vs Aussage als zu widersprüchlich eingeordnet hatte, sodass (Rn. 1389) "eine Aufklärung der Widersprüche der Kammer schlussendlich nicht möglich war".

Für mich stellt sich hier schon die Frage, ob die Anklageschrift angepasst werden muss/kann, wenn die Aussage der damaligen Hauptbelastungszeugin als nicht aussagekräftig eingeordnet wird und damit von vornherein wegfällt.


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

16.09.2025 um 19:12
Zitat von XluXXluX schrieb:Für mich stellt sich hier schon die Frage, ob die Anklageschrift angepasst werden muss/kann, wenn die Aussage der damaligen Hauptbelastungszeugin als nicht aussagekräftig eingeordnet wird und damit von vornherein wegfällt.
Das glaube ich nicht. Der Eröffnungsbeschluss hat eine sehr wichtige Funktion. Damit wird ein öffentliches Verfahren eröffnet. Alles was danach erfolgt, muss in einem öffentlichen Gerichtssaal erfolgen. Man würde rechtliche Wertungen vorweg nehmen. Wenn man jetzt einfach die Anklage ändern würde, widerspricht das dem Grundsatz des öffentlichen Verfahrens und ein absoluter Revisionsgrund wäre da durchaus gegeben. Dieser könnte- je nach Ausgang des Verfahrens - die StA, die Nebenklage und der Angeklagte dann stellen.

Außerdem hat ein Angeklagter, dass Recht, dass er von allen Vorwürfen, die ihm gemacht wurden auch freigesprochen wird. Auch dieser Grundsatz widerspricht einer Änderung der Anklageschrift des Eröffnungsbeschlusses.

Aber vielleicht könnte noch ein Profi dazu etwas sagen (z.B. @Rick_Blaine)?


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16.09.2025 um 19:20
Zitat von Rigel92Rigel92 schrieb:Das glaube ich nicht. Der Eröffnungsbeschluss hat eine sehr wichtige Funktion. Damit wird ein öffentliches Verfahren eröffnet. Alles was danach erfolgt, muss in einem öffentlichen Gerichtssaal erfolgen. Man würde rechtliche Wertungen vorweg nehmen. Wenn man jetzt einfach die Anklage ändern würde, widerspricht das dem Grundsatz des öffentlichen Verfahrens und ein absoluter Revisionsgrund wäre da durchaus gegeben. Dieser könnte- je nach Ausgang des Verfahrens - die StA, die Nebenklage und der Angeklagte dann stellen.
So ein Quatsch, Du schmeißt hier echt mit Begriffen um Dich, die Du ganz offensichtlich selber nicht verstanden hast. Wo bitte kann ich denn dann die Anklageschrift gegen den Basti T . einsehen, wenn diese und ihr Inhalt angeblich irgendwie den Grundsatz des öffentlichen Verfahrens widersprechen würden?
Nur die Hauptverhandlung ist öffentlich, alles andere an Strafverfahren wird nicht veröffentlicht. Auch die Verhandlung, in der über die Zulassung einer eingereichten Anklage beschlossen wird nicht.
Wir sind hier auf dem Stand, dass die Hauptverhandlung noch nicht eröffnet ist, insofern kann die StA natürlich eine Abänderung der Anklage beantragen und zum neuen Beschluss vorlegen.


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

16.09.2025 um 19:28
Ich möchte noch mal auf einen Beitrag von @XluX
zurückkommen. Es ging dabei um ein mögliches Motiv für einen Übergriff von Sebastian T. auf Hanna W.

Ich hatte zuvor darauf verwiesen, dass ST als offenbar total verklemmter Typ nicht den ersehnten Kontakt zu jungen Frauen fand und sich stattdessen mit gewaltstrotzenden und frauenfeindlichen Pornofilmen förmlich zudröhnte.

Im Zuge dessen, so meine Vermutung, könnte er fatalerweise versucht haben, sich ebenfalls einmal gewaltsam einer Frau zu bemächtigen.

Darauf reagierte @XluX wie folgt:
Zitat von XluXXluX schrieb:Bist Du wirklich so naiv, zu glauben, dass gespielte Gewaltpornos nur Kriminelle anschauen? Und dass ein Konsum im mehrstelligen Bereich besonders ungewöhnlich ist?
Ich fürchte, Dein Weltbild wäre schwer erschüttert, wenn Du wüsstest, wie viele Leute aus Deinem direkten Umfeld Pornos fernab von "frauenfreundlichem" Kuschelsex konsumieren.

Wenn ein Gutachter sagt, der Pornokonsum von ST war nicht auffällig, bedeutet das, er hat dafür Vergleichsdaten. Heißt konkret: Es gibt noch sehr viel mehr solcher Konsumenten, die er für diese Vergleiche heranziehen kann. Sind die alle potenzielle Mörder?
Mir ist völlig egal, ob sich jemand Pornos reinzieht. Auch die Menge stört mich nicht per se.

Aber es kommt darauf an, wer das konsumiert und um welches Material es dabei geht. Wenn es sich um Filme handelt, die vor Gewalt strotzen bzw. sogar Gewalt verherrlichen und/oder Frauen erniedrigen und als bloße Sexobjekte darstellen, dann wird es übel - erst recht dann, wenn es sich bei den Konsumenten um Jugendliche oder labile Menschen handelt.

Ich bin kein Psychologe, aber ich halte es für möglich, ja wahrscheinlich, dass der Überbordende „Genuss“ solcher Pornos bei bestimmten Personen zu Verwerfungen führen kann.

Warum gibt es denn ansonsten immer wieder Bemühungen, Plattformen, die solche Angebote verbreiten, das Handwerk zu legen oder zumindest zu erschweren? Und warum gibt es sowas wie die Freiwillige Film-Selbstkontrolle (FSK), die gewisse Filme für Jugendliche als ungeeignet einstufen?

Natürlich sind nicht alle Porno-Konsumenten potenzielle Mörder. Aber die Kombination von Frust über unerfüllte Sehnsucht nach sexuellen Kontakten zu Frauen und dem ungebremsten Konsum gewaltstrotzender und frauenfeindlicher Pornos könnte in Einzelfällen zu einer brisanten, gefährlichen Mischung werden.


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16.09.2025 um 19:31
Zitat von GrillageGrillage schrieb:Wir sind hier auf dem Stand, dass die Hauptverhandlung noch nicht eröffnet ist, insofern kann die StA natürlich eine Abänderung der Anklage beantragen und zum neuen Beschluss vorlegen.
Das wiederum wäre aus Sicht der StA vermutlich nicht besonders schlau, weil das Gericht eine modifizierte Anklageschrift evtl. nicht zur Hauptverhandlung zulässt, oder?

(Im Fall Badewanne war ich dabei, als im Wiederaufnahmeverfahren die Anklage verlesen wurde - die war definitiv aus dem Jahr 2009, weil Habgier, Heimtücke und Verdeckung einer Straftat (Unterschlagung) als Mordmerkmale angenommen wurden. Ich denke, dieses Anklagesatz aus 2009 wurde auch 2011 im 2. Prozess verlesen, weil im 2. schriftlichen Urteil immer noch auch das Thema Geld angerissen wurde. Also dürfte es auch Teil der Anklage gewesen sein.)


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