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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

15.571 Beiträge ▪ Schlüsselwörter: Club, Getötet, Rosenheim ▪ Abonnieren: Feed E-Mail
Zu diesem Thema gibt es eine von Diskussionsteilnehmern erstellte Zusammenfassung im Themen-Wiki.
Themen-Wiki: Hanna W. tot aus der Prien geborgen

Hanna W. tot aus der Prien geborgen

16.09.2025 um 20:07
Zitat von GrillageGrillage schrieb:Wo bitte kann ich denn dann die Anklageschrift gegen den Basti T . einsehen, wenn diese und ihr Inhalt angeblich irgendwie den Grundsatz des öffentlichen Verfahrens widersprechen würden?
Du darfst nicht vergessen, sie ist einmal schon in einer öffentlich Verhandlung vorgelesen worden. Daher hat natürlich der Angeklagte das Recht, von all diesen Vorwürfen freigesprochen zu werden.

Wie gesagt, ich hoffe dazu äußerst sich noch ein richtiger Profi.


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

16.09.2025 um 20:12
Zitat von TiergartenTiergarten schrieb:Aber die Kombination von Frust über unerfüllte Sehnsucht nach sexuellen Kontakten zu Frauen und dem ungebremsten Konsum gewaltstrotzender und frauenfeindlicher Pornos könnte in Einzelfällen zu einer brisanten, gefährlichen Mischung werden.
Das finde ich ziemlich überzeugend. Aber wie stark ist das als Indiz gegen S.T.? Der zugegzogene Experte urteilte ja, dass sich das alles noch in einem normalen Rahmen bewegte. Dass dieser Umstand hier nicht nur auf eine Täterschaft verweisen könnte, sondern diese wirklich wahrscheinlich macht, sehe ich nicht unbedingt als gegeben an. Allenfalls wird man hier wohl von einem leichten Indiz sprechen können.


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

16.09.2025 um 20:51
Zitat von GrillageGrillage schrieb:Nur die Hauptverhandlung ist öffentlich, alles andere an Strafverfahren wird nicht veröffentlicht. Auch die Verhandlung, in der über die Zulassung einer eingereichten Anklage beschlossen wird nicht.
Wir sind hier auf dem Stand, dass die Hauptverhandlung noch nicht eröffnet ist, insofern kann die StA natürlich eine Abänderung der Anklage beantragen und zum neuen Beschluss vorlegen
Man spricht aber auch von einer öffentlich erhobenen Anklage, wenn das ganze Verfahren unter Auschluss der Öffentlichkeit verhandelt wird und sie auch nirgendwo veröffentlicht wird.


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16.09.2025 um 20:57
Zitat von AusLeipzigAusLeipzig schrieb:Der zugegzogene Experte urteilte ja, dass sich das alles noch in einem normalen Rahmen bewegte.
Das ist wirklich erschreckend, dass sowas als normal gilt.

Da bin, bzw. war ich dann wohl extrem "abnormal"?


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16.09.2025 um 20:59
Zitat von LindströmLindström schrieb:Das ist wirklich erschreckend, dass sowas als normal gilt.

Da bin, bzw. war ich dann wohl extrem "abnormal"?
Auch eine Schlussfolgerung, der ich nicht ganz folgen kann.

Wenn der Psychiater sagt, es ist normal Vanilleeis zu mögen, bist du doch nicht gleichzeitig abnormal, wenn du es nicht magst.


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16.09.2025 um 21:24
Zitat von fassbinder1925fassbinder1925 schrieb:es ist normal Vanilleeis zu mögen, bist du doch nicht gleichzeitig abnormal, wenn du es nicht magst.
Also in allen Ehren, aber du vergleichst hier den Geschmack von Speiseeis mit brutaler Gewaltpornographie gegen Frauen?

Really? :(


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16.09.2025 um 21:29
Zitat von LindströmLindström schrieb:Also in allen Ehren, aber du vergleichst hier den Geschmack von Speiseeis mit brutaler Gewaltpornographie gegen Frauen?

Really? :(
Zur Veranschaulichung,durchaus.

Ich hätte auch zig Andere Sachen verwenden können.

Dass etwas nicht abnormal oder nicht krankhaft ist, setzt nicht voraus, dass es jeder mag oder tut.

Alles andere sind moralische Fragen. Oder ob man es verbieten sollte etc.


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16.09.2025 um 22:04
Zitat von LindströmLindström schrieb:Also in allen Ehren, aber du vergleichst hier den Geschmack von Speiseeis mit brutaler Gewaltpornographie gegen Frauen?

Really? :(
Das ist ein billiger Trick - er hat lediglich versucht zu verdeutlichen, warum dein Umkehrschluss hier nicht zulässig ist.


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16.09.2025 um 22:35
Zitat von LindströmLindström schrieb:Das ist wirklich erschreckend, dass sowas als normal gilt.
Das Internet hat leider grundsätzlich nicht nur positive Folgen. Es bewirkt natürlich, dass der Porno-Konsum angeheizt wird. Es hat auch andere negative Folgen, wie z.B. die Zunahme von Essstörungen bei weiblichen Teenagern. Es ist eben schwierig, vernünftige Zugriffsschranken zu realisieren.
Zitat von AusLeipzigAusLeipzig schrieb:Aber wie stark ist das als Indiz gegen S.T.? Der zugegzogene Experte urteilte ja, dass sich das alles noch in einem normalen Rahmen bewegte. Dass dieser Umstand hier nicht nur auf eine Täterschaft verweisen könnte, sondern diese wirklich wahrscheinlich macht, sehe ich nicht unbedingt als gegeben an.
Menschen, mit dem anderen Geschlecht Probleme haben, hat es schon immer gegeben. Es gab schon immer sogenannte Spätzünder. Ich denke, viele davon (und nicht nur die) werden da auch Pornos (vielleicht auch nicht im geringen Maß) konsumieren. Die Frage ist doch, wäre das wirklich ein Argument? Wenn ja, dann müsste man mit dem Aufkommen des Internet einen Anstieg von entsprechenden Verbrechen verzeichnen. Davon habe ich bisher nichts gehört.


Außerdem sah die damalige Situation des Angeklagte schon etwas anders aus. Er hatte schon ein soziales Umfeld, er hatte schon vorher seinen Kreis gefunden, mit dem er häufig unterwegs war. Es sieht auch fast so aus, dass der Angeklagte sich etwas von Verena versprach. Sie nahm auch höhere Aufwände in Kauf, nur um mit ihm länger allein spazieren zu gehen. Das ist dann schon wiederum ein Indiz, der gegen ein verklemmten Einzelgänger spricht. das gilt jedenfalls um den Zeitraum des Todes von Hanna W..


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16.09.2025 um 22:56
Zitat von TiergartenTiergarten schrieb:Aber die Kombination von Frust über unerfüllte Sehnsucht nach sexuellen Kontakten zu Frauen und dem ungebremsten Konsum gewaltstrotzender und frauenfeindlicher Pornos könnte in Einzelfällen zu einer brisanten, gefährlichen Mischung werden.
Ich verstehe deine Intention. Aber bis zum Generalverdacht gegenüber Menschen, die Probleme mit ihrer nicht ausgelebten Sexualität haben, ist es nur ein kleiner aber unzulässiger Schritt.


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16.09.2025 um 23:12
Zitat von FrokenLisbethFrokenLisbeth schrieb:Ich verstehe deine Intention. Aber bis zum Generalverdacht gegenüber Menschen, die Probleme mit ihrer nicht ausgelebten Sexualität haben, ist es nur ein kleiner aber unzulässiger Schritt.
Es ist auch einfach so, dass wir eine tote Frau haben, die ohne Hose im Fluss gefunden wurde.

Keine komplett Nackte oder mit einem nicht regelrecht sitzenden oder zerrissenen Slip.

Und wir haben einen Gutachter, der finde ich, nicht sehr anschaulich und ausführlich erklären konnte, warum seiner Meinung nach die Hose nicht weggetrieben ist.

Weiter einen Tatverdächtigen, der zu dem Opfer keine Beziehung hatte und bei dem man eben solche Sachen gefunden hat und der Probleme hatte eine Freundin zu finden.

Wäre da keine junge Frau gelegen, sondern ein Mann hätte es in der Anklage wahrscheinlich geheißen „aus unbekannten Gründen“ oder aus „Mordlust“ wenn vllt viele Splatterfilme gefunden werden.

Natürlich kann man ein Motiv auch im Laufe ermitteln, das ist nicht das Problem.

Ich glaube aber nach wie vor, dass das manche im Forum nicht immer so auf dem Schirm haben, dass man deswegen auf ein sexuelles Motiv gekommen ist.

Die sehen es ist ein Mord aus sexuellen Motiven an Hanna angeklagt und dann werden beim Verdächtigen solche Videos gefunden und es offenbaren sich soziale Probleme. Und dann empfindet man das als großes Indiz für die Schuld an sich.


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16.09.2025 um 23:29
Zitat von TiergartenTiergarten schrieb:Ich bin kein Psychologe, aber ich halte es für möglich, ja wahrscheinlich, dass der Überbordende „Genuss“ solcher Pornos bei bestimmten Personen zu Verwerfungen führen kann.
Ausgerechnet in diesem Forum kann ich derartige Diskussionen einfach nicht verstehen.
Es muss doch wirklich jedem klar sein, dass Porno-Konsum bei einem jungen Menschen nicht geeignet ist Mörder von Unschuldigen zu unterscheiden und daher weder als Indiz noch als Motiv geeignet ist.

Vielleicht leuchtet es ein, wenn man es sich näher an der eigenen Lebensrealität vorstellt.
Der Großteil der Leute hier beschäftigt sich ziemlich viel, einige sicherlich exzessiv mit Mord und Totschlag. Ihr werdet auch zugeben, dass manch andere diesen Zeitvertreib als verwerflich betrachten und nicht nachvollziehen können. Dennoch ist es mittlerweile ein recht beliebtes Interesse und mehrere Millionen interessieren sich für True Crime.
Dennoch würde hier doch keiner ernsthaft behaupten, dass dieses Interesse einen zu einem wahrscheinlichen Mörder macht, auch wenn man bei der Gruppe der echten Mörder ebenso ein erhöhtes Interesse an Mord und Totschlag im Internetverlauf finden wird.
Noch weniger würdet ihr befürworten, dass das Interesse an True-Crime ein geeignetes Motiv oder Indiz darstellt, oder sogar befürworten, dass eher von einem Mord auszugehen sei, weil eine Person im Umfeld dieses Hobby (Beruf) teilt und einen "brutalen" aber unspezifischen Internetverlauf hat.
Auch wenn der "Hausverstand" eine gewisse Logik in der Idee findet, dass True-Crime-Interesse und Frustrationen im Leben zu Mord eskaliert, würde hier doch hoffentlich heftig widersprochen werden.

Ich sehe exzessiven Pornokonsum ebenfalls kritisch und ich denke Kinder und Jugendliche sollten geschützt werden. Es gibt auch Studien die bei Sexualstraftätern einen hohen Konsum von Gewaltpornografie nahelegen, diese Ergebnisse beschreiben eine Schnittmenge der Pornokonsumenten und Sexualstraftäter, dennoch bleibt der Großteil der Pornokinsumenten straffrei und ein Teil der Sexualstraftäter bevorzugt keine Pornographie, derartige Ergebnisse lassen aber weder Rückschlüsse auf eine Kausalität noch einen Einzelfall zu.


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17.09.2025 um 00:00
Zitat von fassbinder1925fassbinder1925 schrieb:Wäre da keine junge Frau gelegen, sondern ein Mann hätte es in der Anklage wahrscheinlich geheißen „aus unbekannten Gründen“ oder aus „Mordlust“ wenn vllt viele Splatterfilme gefunden werden.
Mal abgesehen davon, dass ich nun wahrlich nicht weiß, was „Splatterfilme“ sind: Da hat kein Mann gelegen.

Das war eine junge Frau, und bei der Suche nach dem möglichen Motiv des Tatverdächtigen ist man darauf gestoßen, dass dieser junge Mann extreme Probleme hatte, ersehnte sexuelle Beziehungen zu Frauen zu knüpfen - und dass er sich in einen maßlosen Konsum gewaltorientierter und frauenfeindlicher Pornofilme flüchtete.

War es da so fernliegend, ein sexuelles Motiv für einen Übergriff auf Hanna in Betracht zu ziehen? Ich finde, die Ermittler hätten ihren Job verfehlt, das auszuschließen.

Dazu kamen dann ja noch etliche andere Indizien, die ST hochgradig tatverdächtig machten: vom nächtlichen Jogging zur Tatzeit im Tatortbereich über das Geständnis des Mordes bis zur bezeugten Preisgabe von Täterwissen etc.

@rabunsel
Deinen jüngsten Beitrag finde ich sehr bedenkenswert, auch wenn ich den (teils augenzwinkernden) Vergleich zwischen den Konsumenten von Pornos und True Crime dann doch für etwas gewagt halte. Aber gerade den letzten Absatz unterstreiche ich voll und ganz!


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Hanna W. tot aus der Prien geborgen

17.09.2025 um 00:11
Zitat von TiergartenTiergarten schrieb:War es da so fernliegend, ein sexuelles Motiv für einen Übergriff auf Hanna in Betracht zu ziehen? Ich finde, die Ermittler hätten ihren Job verfehlt, das auszuschließen
Habe nie gesagt, dass die Ermittler das ausschließen sollen.
Zitat von fassbinder1925fassbinder1925 schrieb:Natürlich kann man ein Motiv auch im Laufe ermitteln, das ist nicht das Problem.
Zitat von TiergartenTiergarten schrieb:Dazu kamen dann ja noch etliche andere Indizien, die ST hochgradig tatverdächtig machten: vom nächtlichen Jogging zur Tatzeit im Tatortbereich über das Geständnis des Mordes bis zur bezeugten Preisgabe von Täterwissen etc
Abgesehen davon, dass meine Definition von „etlich“ was anderes ist.

Habe ich immer noch nicht kapiert, wie das Joggen in der Nacht für sich ein Indiz sein kann.

Wenn man den Sachverhalt des Ersten Urteils zugrunde legt, war es ja keine geplante Tat, sondern er wollte ernsthaft Joggen.

Und wenn man für sich der Meinung ist, dass er doch Frauen nachstellen wollte, frage ich mich, warum er ewig durch die Pampa läuft. Und auch in der Nähe des Eiskellers wurde er nur Laufend und nicht wartend oder lauernd von Zeugen gesehen.


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17.09.2025 um 04:08
Zitat von Rigel92Rigel92 schrieb:Aber vielleicht könnte noch ein Profi dazu etwas sagen (z.B. @Rick_Blaine)?
Ich hatte in den letzten Wochen hier nicht weiter geschrieben, da ich mit meinen eigenen Prozessen genug zu tun habe und hier doch sowieso schon alles klar schien - dass ST definitiv unschuldig ist. Ich sehe das zwar ganz und gar nicht so, aber wollte nicht stören.

Da ich aber nun angesprochen werde: @Grillage hat die hier entscheidenden Gesichtspunkte bereits genannt. Die erfolgreiche Revision hat einen Rechtsfehler festgestellt, der nichts mit dem verhandelten Sachverhalt, Juristen sprechen hier von der "prozessualen Tat" zu tun hat.

Ausschlaggebend ist daher weiterhin nach § 264 StPO "die in der Anklage bezeichnete Tat." Wie diese sich am Ende darstellt, wird das Gericht am Ende der neuen Verhandlung feststellen.

Anders gesagt: die Revision ändert nichts am Sachverhalt. Nach § 200 StPO definiert die Anklage erst einmal, worum es im Verfahren geht. Das umfasst sowohl den Anklagesatz, als auch die Beweismittel, und mehr.

Ändert sich hier aber Entscheidendes, sowohl bei der rechtlichen Beschreibung, als auch bei der Sachlage, muss das Gericht nach § 265 StPO den Angeklagten rechtzeitig darauf hinweisen und ggf. die Hauptverhandlung aussetzen, also verschieben. Das ist zwar hauptsächlich zum Schutz des Angeklagten so vorgesehen, kann aber auch der Anklage dienen, wenn diese sich auf einen neuen Sachverhalt einstellen muss.

Wie fast immer in der Rechtsprechung kommt es jetzt also darauf an, wie genau eine eventuelle "Abweichung" vom ursprünglichen Sachverhalt definiert wird. Das zu beurteilen ist Aufgabe des Gerichts.

In der Regel ist also keine "neue Anklage" erforderlich, es sei denn, der nun ermittelte Sachverhalt hat gar nichts mit der ursprünglichen Anklage zu tun. Wenn Toni angeklagt war, am 1. Oktober auf dem Oktoberfest den Ottokar mit einem Masskrug erschlagen zu haben und nun festgestellt wird, dass Toni gar nicht auf dem Oktoberfest anwesend war, aber dass Toni am 3. Oktober in der Tram am Stieglmayerplatz der Ottilie einen Faustschlag versetzte, der sie verletzte, dann hat das gar nichts mehr mit der ursprünglichen Anklage zu tun und würde somit einen Freispruch von der ursprünglichen Anklage und ggf. eine neue Anklage nach sich ziehen.


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17.09.2025 um 06:10
@Rick_Blaine
Ich habe Dich nicht um einen persönliche Einschätzung des Falles gefragt, es ging um einen eine allgemeine Reschtsfrage, die lautet:
Muss in einem neuen Verfahren nach einer erfolgreichen Revision die ursprüngliche Anklageschrift vorgelesen werden, auf die sich der Eröffnungsbeschluss des Verfahrens bezieht? Oder darf sie noch nach dem Eröffnungsbeschluss verändert werden?
Ich behaupte, dass sie nicht mehr verändert werden darf. Andernfalls ist Öffentlichkeit des Verfahrens gefährdet. Rechtliche Hinweise sind etwas anderes als das Vorlesen einer vielleicht geänderten Anklageschrift. Sie ergeben sich auch aus den Ergebnissen der Verhandlung, müssen damit für die Öffentlichkeit nachvollziehbar sein. Es muss außerdem berücksichtigt werden, dass erst mit dem Start der neuen Verhandlung das Gericht komplett ist. Die Sicht der Laienrichter darf nicht durch die Aktenlage bestimmt werden, es gilt nur das gesprochene Wort der Verhandlung. Ich halte es daher für ausgeschlossen, dass nach dem Eröffnungsbeschluss die Anklageschrift verändert werden darf. Rechtliche Hinweise wird es aus diesem Grund auch erst im Laufe des neuen Verfahren geben. Die rechtlichen Hinweise des alten Verfahrens werden dann auch keine rechtliche Wirkung mehr haben. In diesem Fall erfolgten sie sogar durch ein fehlerhaft besetztes Gericht!

Nur wenn die Revision nur teilweise stattgegeben wurde, gilt etwas anderes. Dann wird das Konglomerat aus dem Revisionsbeschlusses und der Anklageschrift gelten. Trotzdem nehme ich an, dass dann erst mal die alte Anklageschrift verlesen werden muss, wahrscheinlich muss dann auch der Revisionsbeschluss vorgelesen werden. Nur so weiß das erst jetzt komplett besetzte Gericht und die Öffentlichkeit, worüber überhaupt zu verhandeln ist.

Laut @kegelschnitt wurde im Hausmeisterfall selbst noch im Verfahren von 2023 die Anklageschrift des Jahres 2009 verlesen Die StA soll schon im ersten Verfahren den Vorwurf der Unterschlagung fallen gelassen haben. D. h. wegen Unterschlagung hätte G nicht mehr verurteilt werden dürfen. Nur als Motiv wäre sie noch möglich. Bei Mord hätte Unterschlagung natürlich keine Auswirkung auf die Länge der Haft. Hätte man im zweiten Verfahren im Jahr 2010 nur Totschlag nachweisen können, darf die Unterschlagung nicht mehr die Strafe erhöhen dürfen.

Kurz zu Deiner Sichtweise, die erfolgreiche Revision ist das eine. Mittlerweile sieht selbst das über die Haftfrage entscheidende Gericht die Sachlage anders. Sie hat den dringenden Tatverdacht mittlerweile verneint und zwar auf Grund des neuen Gutachten des Prof. Stellers, vielleicht auch in Ergänzung mit den neuen Gutachten, vielleicht auch von Nachermittelungen. Jeder mag darüber denken, was er will, mittlerweile geht es jedenfalls nicht mehr nur um die erfolgreiche Revision. Nach aktuellem Stand sieht das Gericht eine veränderte Beweislage. Für uns ist das zum jetzigen Zeitpunkt nicht komplett nachvollziehbar, weil wir die neuen Erkenntnisse nur ganz grob kennen. Trotzdem kann man hier die Widersprüchlichkeiten in den Zeugenaussagen berücksichtigen Sie hatte das damalige Gericht nicht ausreichend aufgeklärt, sie sind sogar im Urteil noch vorhanden. Niemand sieht die Sache hier auch als klar an. Aber hier ist die überwiegende Meinung die, wenn da nicht etwas wesentliches von der Anklageseite kommt, dann läuft es auf einen Freispruch hinaus. Unterdrückung von Beweismitteln (wie im vorhergehenden Fall) wie z.B. die Auswertung des SmartPhones des Tischtenniszeugen wird es hoffentlich nun nicht mehr geben. Auf deren Ergebnis und auf die neuen Beweise bin ich nun schon gespannt.


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17.09.2025 um 08:06
Zitat von rabunselrabunsel schrieb:Es kann doch nur davon ausgegangen werden, dass er "ausgeschaltet" ist, wenn man nicht erwartet, dass er noch was Bahnbrechendes zu sagen hat. Wenn man jetzt ernsthaft davon ausgehen würde, dass AM nicht gelogen hat und ST bei ihm als einzigsten ein Geständnis abgelegt hat, dann könnte man doch schon noch darauf hoffen, dass er bei erneuter Befragung vielleicht echtes Täterwissen zu berichten weiß. Die Verzweiflung rührt doch nur von der Vermutung, dass AM das "Geständnis" erfunden hat und daher schlichtweg nicht weiß was passiert ist und daher dazu nichts sagen kann. Von diesem Standpunkt aus, kann ich die Verzweiflung auch verstehen.
Wenn Du es selber noch mal durchliest, merkst Du vielleicht selbst, wo der Fehler in Deiner Argumentation liegt? Oder willst Du ihn vielleicht gar nicht sehen, und das ganze ist eh nur Rabulistik?

Wenn jemand, wie Du es darstellst, prinzipiell unglaubwürdig ist, was A ja offenbar durch einen Gutachter bestätigt wurde, wie kann man denn dann erwarten, dass er plötzlich doch noch "was Bahnbrechendes" zu sagen hat?

"Wenn man jetzt ernsthaft davon ausgehen würde, dass AM nicht gelogen hat und ST bei ihm als einzigsten ein Geständnis abgelegt hat", dann würde das aber doch beinhalten, dass er auch keine Details, die der Basti ihm verraten hat, zurückgehalten hat, oder?
Und woher soll denn jetzt, nachdem der erste Prozess durch ist und über diesen sehr viel öffentlich berichtet wurde, plötzlich "Täterwissen" kommen, das noch nicht öffentlich bekannt ist? Was stellst Du Dir den nur so als Beispiel darunter konkret vor, was das für ein Dateil sein könnte?

Ich verstehe auch gar nicht, von werm Du denkst, dass er oder sie verzweifelt ist. Hat irgendjemand gesagt, er sei verzweifelt (ausser Bastis Mutter in der Spiegel-TV-Doku)? Oder hat durch Aussagen oder sein Benehmen Anlass gegeben, zu denken, er oder sie sei verzweifelt?


P.S.: Genau wie "tot" oder "vollständig" ist einzig" ein nicht steigerbares Adjektiv. Jemand kann nicht toter sein als tot und AM kann nicht der einzigste sein, wenn er schon der einzige ist, dem der Basti sich anvertraut hat. Auch wenn Du sonst hier gerne Deine Unbelehrbarbarkeit demonstrierst, kannst Du das ja vielleicht verinnerlichen.


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17.09.2025 um 09:09
Zitat von Rigel92Rigel92 schrieb:Ich halte es daher für ausgeschlossen, dass nach dem Eröffnungsbeschluss die Anklageschrift verändert werden darf.
Es hat aber einen neuen Eröffnungsbeschluss gegeben. Und in dem kann ein Gericht die Anklage auch ändern, allerdings in sehr begrenztem Mass. Oder eben entscheiden, dass eine neue Anklageschrift notwendig ist § 207 StPO. In dem hier anscheinend diskutierten Fall, müsste die Staatsanwaltschaft eine neue Anklageschrift vorlegen § 207 (3).

Es könnte also sein, dass die Staatsanwaltschaft eine neue Anklageschrift vorgelegt hat, wobei man in diesem Fall vielleicht erwarten kann, dass die Presse das gemeldet hätte. Vermutlich gilt also weiter der Inhalt der alten Anklageschrift.

Bei der ganzen Diskussion hier wird aber die Rolle des "rechtlichen Hinweises" zu wenig beachtet. Der BGH hat festgestellt, dass dieser das wichtigste Element der umfassenden Aufklärungspficht ist.
Sinn und Zweck des § 265 StPO ist es - namentlich vor dem Hintergrund der Gewährleistung eines fairen Verfahrens und des rechtlichen Gehörs -, den Angeklagten vor Überraschungen zu bewahren. Ihm soll Gelegenheit gegeben werden, sich hinreichend verteidigen zu können. Dieser Zweck wird am zuverlässigsten dadurch erreicht, dass der Angeklagte auf jede in Betracht kommende Rechtsfolge ausdrücklich hingewiesen wird, sei es in der Anklageschrift, im Eröffnungsbeschluss oder in der Hauptverhandlung. Der aus Fairnessgründen gebotene Schutz des Angeklagten vor Überraschungsentscheidungen erfordert keine restriktive Auslegung des § 265 StPO, sondern eine umfassende Hinweispflicht.

3. Die Hinweispflichten in § 265 Abs. 1 und 2 StPO ergänzen die gesetzlichen Vorschriften über den notwendigen Inhalt der Anklageschrift (§ 200 StPO) und den Eröffnungsbeschluss (§ 207 StPO). Eine Bezeichnung der rechtsfolgenrelevanten Tatsachen in der Anklageschrift ist nach § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht vorgesehen, auch wenn sie in der Praxis häufig mit aufgenommen werden (vgl. Nr. 110 Abs. 2 Buchstabe c RiStBV).

4. Um den Angeklagten umfassend darüber zu informieren, auf welche Rechtsfolgen er sich einstellen muss, bedarf es der Ergänzung durch § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO. Während § 265 Abs. 1 StPO im Zusammenspiel mit § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO jegliche relevante Änderung des Schuldspruchs erfasst, werden in § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO Hinweispflichten bei der Anwendung von Rechtsfolgen etabliert, die gerade nicht zum gesetzlich vorgeschriebenen Inhalt der Anklageschrift zählen.
Quelle: Leitsätze zur Entscheidung des BGH GSSt 1/20

Man kann also beruhigt sein, dass dem Angeklagten und seinen Verteidigern die dem Verfahren zu grunde liegenden Dinge bekannt gemacht worden sind.


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17.09.2025 um 09:56
Zitat von TiergartenTiergarten schrieb:Das war eine junge Frau, und bei der Suche nach dem möglichen Motiv des Tatverdächtigen ist man darauf gestoßen, dass dieser junge Mann extreme Probleme hatte, ersehnte sexuelle Beziehungen zu Frauen zu knüpfen - und dass er sich in einen maßlosen Konsum gewaltorientierter und frauenfeindlicher Pornofilme flüchtete.
War es da so fernliegend, ein sexuelles Motiv für einen Übergriff auf Hanna in Betracht zu ziehen? Ich finde, die Ermittler hätten ihren Job verfehlt, das auszuschließen.
Das ist schon richtig, ein sexuelles Motiv ist darauf bezogen nicht völlig undenkbar, aber zu folgern es wäre ein glasklares Motiv vorhanden sind allerdings auch zwei Paar Schuhe
Zitat von TiergartenTiergarten schrieb:Dazu kamen dann ja noch etliche andere Indizien, die ST hochgradig tatverdächtig machten: vom nächtlichen Jogging zur Tatzeit im Tatortbereich über das Geständnis des Mordes bis zur bezeugten Preisgabe von Täterwissen etc..
Das nächtliche Joggen ist eigentlich auch nur ein extrem schwaches Indiz, stärker wäre es nur, falls belegt wäre das dies eine Ausnahme in seinem üblichen Tagesablauf darstellt. Es ist aber durch mehrere Personen ( also nicht nur aufgrund seiner eigenen Aussagen ) unabhängig belegt, das er wohl dem Laufsport nachgeht und er schon häufiger zu ungewöhnlichen Zeiten trainierte. Das macht das nächtliche Joggen erheblich unverdächtiger.


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17.09.2025 um 09:57
@Rick_Blaine

danke. Also muss es einen neuen Eröffnungsbeschluss gegeben haben. Wenn dabei die Anklageschrift nur im geringen Umfang abgeändert werden darf, ist das wahrscheinlich o.k.. Wäre das so nicht gegeben, konnte der soweit abgeändert werden, dass der Angeklagte gar nicht vom ursprünglichen Tatvorwurf mehr freigesprochen wird. Eine weitere Anklage - bei neuen Erkenntnissen - wäre dann möglich.
Zitat von Rick_BlaineRick_Blaine schrieb:Man kann also beruhigt sein, dass dem Angeklagten und seinen Verteidigern die dem Verfahren zu grunde liegenden Dinge bekannt gemacht worden sind.
Das kann für nur noch für das neue Verfahren gelten, für das alte Verfahren sah es der BGH anders (Abschnitt 12):
Hier folgt eine solche Besorgnis der Befangenheit schon daraus, dass die Vorsitzende die E-Mails am 4. Januar 2024 bei Erteilung des Hinweises nach § 265 Abs. 1 StPO nicht offengelegt hat. Sie hätten bei schwieriger Beweislage, die zur Täterschaft des Angeklagten maßgeblich auf der Würdigung von in privatem Umfeld offenbartem Täterwissen fußt, zum Verständnis des Hinweises beitragen können; sie sind als tatsächliche Grundlage des Hinweises bedeutsam gewesen
Quelle: https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=141309&anz=1164&pos=0

Die bisherige Vorsitzende hatte jedoch eine andere Sichtweise bzgl. rechtlichen Hinweisen. Laut BGH-Bechluss heißt es:
Die Bedenken gegen die einseitige Erörterung des Inbegriffs der Hauptverhandlung und damit gegen die gebotene Neutralität hat die Vorsitzende am 19. Februar 2024 vertieft, indem sie ausgeführt hat, weitere Rechtsgespräche mit der Verteidigung seien hinfällig gewesen, weil diese ohnehin auf Freispruch auf der Grundlage eines angenommenen Unfallgeschehens beharren würde. Anfragen zu rechtlichen Hinweisen seien damit in diese Richtung „obsolet“ gewesen.
Quelle: https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=141309&anz=1164&pos=0

So wie ich Dein zitierten Leitsatz verstehe, muss es in Wirklichkeit das Gegenteil der Fall sein, wenn das Gericht erkennt, dass sich die Verteidigung (oder auch der Angeklagte) in einer für das Gericht falschen Richtung festgefahren hat, muss es dem entgegen wirken. Andernfalls ist ein faires Verfahren in Gefahr.


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